Schmuck
Körper­schmuck in allen Varian­ten ist weit verbrei­tet und akzep­tiert. Bild: © Bowie15 | Dreamstime.com

Verbot von Schmuck im Gesund­heits­we­sen?

Wer seinen Körper mit Schmuck und Piercings verziert, möchte sich damit meist indivi­du­ell ausdrü­cken. Ein bisschen Zierde ist schön, kann aber gerade im Gesund­heits­we­sen einige Gefah­ren mit sich bringen.

Wenn der Arbeit­ge­ber Beden­ken wegen Sicher­heit und Gesund­heit hat, dann kann er das Tragen bestimm­ter Acces­soires sogar verbie­ten, sofern die Beden­ken begrün­det sind.

Ist das der Fall müssen die Beschäf­tig­ten den Weisun­gen des Arbeit­ge­bers folgen. Festge­legt ist das durch § 15 Arbeits­schutz­ge­setz. Dort heißt es in Paragraf 1:

Die Beschäf­tig­ten sind verpflich­tet, nach ihren Möglich­kei­ten sowie gemäß der Unter­wei­sung und Weisung des Arbeit­ge­bers für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entspre­chend Satz 1 haben die Beschäf­tig­ten auch für die Sicher­heit und Gesund­heit der Perso­nen zu sorgen, die von ihren Handlun­gen oder Unter­las­sun­gen bei der Arbeit betrof­fen.

Diese Einschät­zung teilt auch die Deutsche Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Hier findet sich in § 15 DGUV Vorschrift 1 zu den Grund­sät­zen der Präven­tion folgende Anmer­kung:

Die Versi­cher­ten sind verpflich­tet, nach ihren Möglich­kei­ten sowie gemäß der Unter­wei­sung und Weisung des Unter­neh­mers für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit sowie für Sicher­heit und Gesund­heits­schutz derje­ni­gen zu sorgen, die von ihren Handlun­gen oder Unter­las­sun­gen betrof­fen sind […].

Die aktuel­len DGUV Vorschrif­ten haben sich aus den frühe­ren Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten (UVV) ergeben. Auch in der alten Fassung wurde vor einer Gefähr­dung durch Schmuck gewarnt.

Bei der Frage nach dem sogenann­ten „Dekor“ im medizi­ni­schen Dienst geht als also nicht nur um die Patient*innen und Patien­ten. Auch die Träger selbst sollen vor Gefah­ren geschützt werden.

Warum ist Schmuck ein Gesund­heits­ri­siko?

Tatsäch­lich können Schmuck und Piercings ein erheb­li­ches Risiko für die Gesund­heit der Träger und die Patien­ten im Kranken­haus oder Bewoh­ner des Pflege­heims bedeu­ten.

Mit Blick auf eine hygie­ni­sche Hände­des­in­fek­tion warnt das Robert Koch-Insti­tut vor dem Tragen von Unter­arm­schmuck und Armband­uh­ren und verweist auf die Krinko-Empfeh­lun­gen für Hände­des­in­fek­tion in Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens.

Demnach können Schmuck­stü­cke an Händen und Unter­ar­men eine sachge­rechte Hände­hy­giene behin­dern, wodurch sich Erreger­re­ser­voirs bilden können. Dementspre­chend müssen auch Eheringe abgelegt werden, egal ob sie Kanten haben oder nicht.

Auch ein erhöh­tes Verlet­zungs­ri­siko ist durch das Tragen von Ringen zu befürch­ten. So könnten Ringe beispiels­weise medizi­ni­sche Einmal­hand­schuhe beschä­di­gen.

Piercings sind vor allem eine Gefahr für die Träger selbst. In den Hautöff­nun­gen können sich Erreger festset­zen, die zu einer Infek­tion führen können. Darüber hinaus können Piercings von aufge­reg­ten Patien­tin­nen und Patien­ten gefasst und eventu­ell heraus­ge­ris­sen werden.

Piercings, die verdeckt getra­gen werden, stellen hinge­gen in der Regel kein Gesund­heits- oder Sicher­heits­ri­siko dar.

Infek­ti­ons­ge­fahr durch Ringe und Co.

Aus Gründen des Infek­ti­ons­schut­zes ist auch in den TRBA 250 „Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohlfahrt“ eine Warnung vor Schmuck im medizi­ni­schen Dienst enthal­ten.

Demnach ist für jegli­che Tätig­kei­ten, die eine hygie­ni­sche Hände­des­in­fek­tion bedür­fen, das Tragen von Schmuck unter­sagt. Das betrifft Schmuck­stü­cke, Ringe, Armband­uh­ren, Piercings künst­li­che Finger­nä­gel und sogenannte Freund­schafts­bän­der.

In Ergän­zung hierzu müssen auch die Techni­schen Regeln für Gefahr­stoffe (TRGS 401) heran­ge­zo­gen werden. Auch hier wird Arm- und Handschmuck im medizi­ni­schen Dienst verbo­ten und die Arbeit­ge­ber dazu angewie­sen, entspre­chende Schutz­maß­nah­men zu ergrei­fen.

Als Grund hierfür wird genannt, dass unter dem Schmuck durch inten­sive Einwir­kung von Feuch­tig­keit oder Gefahr­stof­fen die Entste­hung von krank­haf­ten Hautver­än­de­run­gen begüns­tigt wird.

Hinweise zu einzel­nen Acces­soires

Die Deutsche Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene hat mit Blick auf die Steri­li­täts­vor­schrif­ten im Gesund­heits­we­sen Hinweise zu einzel­nen Schmuck­stü­cken gegeben, die zusam­men­fas­send aufge­führt werden.

Piercings sind wie Schmuck zu behan­deln und müssen an den Händen und Unter­ar­men entfernt werden. Piercings, die verdeckt sind, stellen kein Gesund­heits­ri­siko dar. Im Gesicht können Piercings mitun­ter eine Gefahr darstel­len, weil sie von Patien­tin­nen und Patien­ten gegrif­fen werden können.

Halsket­ten können wie auch Piercings von Patien­tin­nen und Patien­ten ergrif­fen werden. Deshalb sollten sie möglichst verdeckt getra­gen werden. Auf Inten­siv­sta­tio­nen sind sie aller­dings verbo­ten.

Wer unbedingt Schmuck an den Ohren tragen möchte, sollte auf kleine Ohrste­cker zurück­grei­fen. Größere Ohrringe dürfen nicht getra­gen werden.

Künst­li­che Finger­nä­gel und Nagel­lack sind ebenfalls verbo­ten, da sie die Besied­lung von Erregern fördern. Lange Finger­nä­gel können außer­dem zu Verlet­zun­gen führen.

FAQ

Warum ist das Tragen von Schmuck im Gesund­heits­we­sen verbo­ten?

Das Tragen von Schmuck im Gesund­heits­we­sen ist aufgrund von Hygiene- und Sicher­heits­ri­si­ken verbo­ten. Laut den Empfeh­lun­gen des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) und der TRBA 250 können Schmuck­stü­cke wie Ringe, Armbän­der oder Uhren die Hände­hy­giene behin­dern und zur Ansamm­lung von Keimen führen. Dies erhöht das Infek­ti­ons­ri­siko für Patien­ten und Perso­nal. Zudem besteht Verlet­zungs­ge­fahr durch Schmuck, beispiels­weise wenn sich Handschuhe daran verfan­gen oder Piercings heraus­ge­ris­sen werden. Arbeit­ge­ber können das Tragen von Schmuck daher gemäß § 15 Arbeits­schutz­ge­setz und den Vorschrif­ten der Deutschen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) unter­sa­gen.

Welche gesetz­li­chen Vorschrif­ten regeln das Schmuck­ver­bot im Gesund­heits­we­sen?

Das Verbot von Schmuck im Gesund­heits­we­sen basiert auf mehre­ren gesetz­li­chen Regelun­gen und Arbeits­schutz­vor­schrif­ten. Nach § 15 Arbeits­schutz­ge­setz sind Beschäf­tigte verpflich­tet, zur eigenen Sicher­heit und der ihrer Patien­ten beizu­tra­gen. Die Techni­schen Regeln für Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe (TRBA 250) unter­sa­gen das Tragen von Schmuck bei Tätig­kei­ten, die eine hygie­ni­sche Hände­des­in­fek­tion erfor­dern. Ergän­zend dazu verbie­ten die Techni­schen Regeln für Gefahr­stoffe (TRGS 401) Arm- und Handschmuck, da dieser Hauter­kran­kun­gen begüns­ti­gen kann.

Welche Ausnah­men gibt es beim Schmuck­ver­bot für medizi­ni­sches Perso­nal?

Grund­sätz­lich ist Schmuck an Händen und Unter­ar­men im Gesund­heits­we­sen verbo­ten, da er die Hände­hy­giene beein­träch­ti­gen kann. Es gibt jedoch einige Ausnah­men: Verdeckte Piercings, die kein Sicher­heits­ri­siko darstel­len, sind meist erlaubt. Kleine Ohrste­cker können unter bestimm­ten Bedin­gun­gen getra­gen werden, während große Ohrringe verbo­ten sind. Halsket­ten sollten verdeckt getra­gen werden, sind jedoch auf Inten­siv­sta­tio­nen unter­sagt. Künst­li­che Finger­nä­gel und Nagel­lack sind generell nicht gestat­tet, da sie die Ansied­lung von Keimen begüns­ti­gen. Arbeit­ge­ber können je nach Einrich­tung und Tätig­keits­be­reich spezi­fi­sche Regelun­gen treffen.