Sedierung und Endoskopie
Ein heute erwach­se­ner Mann klagt unter anderem wegen unzurei­chen­der Sedie­rung während einer Magen- und Darmspie­ge­lung. Bild: Roman Zaiets/Dreamstime.com

War die Sedie­rung ausrei­chend oder nicht? Im Jahre 2018 wurde bei einem damals 13-jähri­gen Jungen eine Magen- und Darmspie­ge­lung (Ösophago-Gastro-Duoden­o­sko­pie – ÖGD) vorge­nom­men. Jahre später forderte der inzwi­schen Volljäh­rige – zunächst vor dem Landge­richt Görlitz, später vor dem Oberlan­des­ge­richt Dresden – von der behan­deln­den Klinik Schadens­er­satz in Höhe von 30.000 Euro. Doch was war passiert?

Kein Schmerz­mit­tel trotz Verein­ba­rung

Der Kläger behaup­tet: Vor dem Eingriff habe seine Mutter mit den Ärzten eine Verein­ba­rung darüber getrof­fen, ihren Sohn während der Behand­lung ausrei­chend mit Schmerz­mit­teln zu versor­gen. Diese Abmachung hätten die Ärzte nicht einge­hal­ten. Außer­dem sei die Sedie­rung während des Eingriffs zu spät und unzurei­chend erfolgt.

Das Landge­richt Görlitz hatte die Klage zunächst mit der Begrün­dung abgewie­sen, eine solche Verein­ba­rung mit der Mutter habe nie statt­ge­fun­den. Auch sei die erfolgte Sedie­rung nicht fehler­haft gewesen. Der gericht­li­che Sachver­stän­dige hätte vielmehr festge­stellt, dass die Behand­lung nach den erfor­der­li­chen medizi­ni­schen Standards erfolgt ist.

Sedie­rung sei nicht ausrei­chend gewesen

Gegen diese Entschei­dung legte der Betrof­fene Berufung ein. Es sei „klar verein­bart“ worden, dass er in jedem Fall Schmerz­mit­tel bekom­men sollte. Den dokumen­tier­ten Patien­ten­wil­len habe das Landge­richt nicht berück­sich­tigt. Auch sei die Sedie­rung entge­gen der Annahme des Gerichts nicht ausrei­chend gewesen.

Die Behand­lung habe bereits um 10:37 Uhr begon­nen. Die Sedie­rung erfolgte jedoch erst um 10:52 Uhr. Allein schon aus diesem zeitli­chen Abstand ergebe sich, dass die Sedie­rung nicht ausrei­chend gewesen sein kann.

Zudem habe das Gericht das subjek­tive Schmerz­emp­fin­den des Jungen ignoriert. Dadurch sei er in der Annahme gelas­sen worden, seine Schmer­zen werden ihm nicht geglaubt, was ihn zusätz­lich belaste. Vor endosko­pi­schen Eingrif­fen (Spiege­lun­gen) habe er nun Angst.

Klage wird abgewie­sen

Auch die Berufung wurde abgelehnt. Der Vorwurf eines Behand­lungs­feh­lers konnte nicht nachvoll­zo­gen werden. Der Sachver­stän­dige hatte richti­ger­weise die S3-Leitli­nie für „Sedie­rung in der gastro­in­testi­na­len Endosko­pie“ ausge­führt. So entspricht eine derar­tige Unter­su­chung ohne zusätz­li­che Schmerz­mit­tel­gabe gemein­hin den medizi­ni­schen Standards.

Eine Sedie­rung in Verbin­dung mit einer zusätz­li­chen Schmerz­mit­tel­gabe käme nur im Bedarfs­fall und bei Risiko­pa­ti­en­tin­nen und ‑patien­ten in Betracht. Denn eine Sedierung allein ist schon poten­zi­ell lebens­be­droh­lich.

Verein­ba­rung ist nicht ausschlag­ge­bend

Nur weil die Verein­ba­rung mit der Mutter nicht einge­hal­ten wurde, entsteht also kein Behand­lungs­feh­ler. Allein der medizi­ni­sche Standard ist hier ausschlag­ge­bend.

Ob der Behand­lungs­wunsch des Patien­ten auch tatsäch­lich deutlich kommu­ni­ziert wurde, ist dabei hinfäl­lig. So dürfte der Arzt auch bei ausdrück­li­chem Wunsch eine medizi­nisch fehler­hafte Thera­pie nicht verab­rei­chen.

Nach Beweis­auf­nahme und Aussa­gen von Zeugin­nen und Zeugen konnte auch der Vorwurf, die Sedie­rung sei zu spät und unzurei­chend gewesen, nicht gehal­ten werden.

So hatte die Unter­su­chung nicht tatsäch­lich um 10:37 Uhr begon­nen, sondern erst, als der Patient um 10:53 Uhr bereits tief und fest schlief. Auch die Vital­werte beleg­ten keine schmerz­in­du­zierte Stress­re­ak­tion.

Junge habe tief und fest geschla­fen

Auch die vom Jungen angege­be­nen „stechen­den und drücken­den Schmer­zen im Bauch­be­reich“ während der Darmspie­ge­lung sind nach Ansicht des Gerichts kein Grund für eine Schmer­zens­geld­zah­lung. Mit Bezug auf § 253 Absatz 2 BGB stellen sie vielmehr Bagatell­ver­let­zun­gen dar, die kein Schmer­zens­geld recht­fer­ti­gen.

Auch die Ängste, die der Junge nun vor zukünf­ti­gen Eingriffe habe, recht­fer­ti­gen kein Schmer­zens­geld. Unwohl­sein und Ängste vor anste­hen­den ärztli­chen Unter­su­chun­gen sind alltags­ty­pisch Erschei­nun­gen.

Quelle: OLG Dresden vom 26.10.2022 – 4 U 1258/22