Bereits Ende Januar 2015 wurde die Schlie­ßung des Senio­ren­wohn­zen­trums „Haus Dotten­dorf“ von der Stadt Bonn veran­lasst. Grund waren erheb­li­che Mängel im Perso­nal­ein­satz sowie in der Pflege, sodass inner­halb kürzes­ter Zeit zahlrei­che Bewoh­ner in anderen Einrich­tun­gen unter­ge­bracht werden mussten. Gegen den Beschluss der Stadt Bonn hatte die Betrei­be­rin Klage erhoben, das Verwal­tungs­ge­richt Köln hatte die Verfü­gun­gen der Stadt Bonn aller­dings in zwei Urtei­len bestä­tigt – das Klage­be­geh­ren der Betrei­be­rin war also erfolg­los (Az.: 22 K 405/15 und Az.: 22 K 574/15).

Auch den von ihr beantrag­ten vorläu­fi­gen Rechts­schutz hat man abgelehnt. Grund dafür war, dass seitens des Pflege­heims nicht gewähr­leis­tet werden konnte, dass die struk­tu­rel­len Pflege­män­gel inner­halb kürzes­ter Zeit behoben werden können. Daher bestand nach wie vor erheb­li­ches Risiko für die pflege­be­dürf­ti­gen Bewoh­ner. Auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren wurde diese Entschei­dung mitge­tra­gen. Die Mängel hätten ein Ausmaß erreicht, das einen verant­wor­tungs­vol­len Betrieb der Einrich­tung ausge­schlos­sen habe.

Gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestand die Möglich­keit der Berufung, die von der Betrei­be­rin wahrge­nom­men wurde. Die Berufungs­klage wurde aller­dings abgelehnt, wie das das Oberver­wal­tungs­ge­richt von Nordrhein-Westfa­len (NRW) in einer Presse­mit­tei­lung vor wenigen Tagen bekannt gab. Grund war, dass die einge­brach­ten Einwände der Betrei­be­rin keine Zweifel an der Richtig­keit der gegen sie gerich­te­ten Urteile aufwar­fen. Zum Schutze der Bewoh­ner sei keine andere Möglich­keit übrig geblie­ben als die Schlie­ßung zu veran­las­sen.

Quelle: OVG NRW