Benutzte Schutzkleidung.
Benutzte Schutz­klei­dung. Bild: © Teera­dej Srikij­vil­ai­kul | Dreamstime.com

Kann es recht­lich beanstan­det werden, wenn Dritte entge­gen der Wahrheit behaup­ten, dass die hygie­ni­schen Verhältnisse in einer Einrich­tung oder einem Pflege­heim unzurei­chend, oder – harsch ausge­drückt – „katastro­phal“ seien?

Derje­nige, der eine Tatsa­chen­be­haup­tung macht, ist grund­sätz­lich zur Prüfung ihres Wahrheits­ge­halts verpflich­tet. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich daneben auch auf die Zuverlässigkeit der Infor­ma­ti­ons­quelle. Bestehen Zweifel am Inhalt und der Integrität der Quelle, müssen Recher­chen vorge­nom­men werden. Unter­bleibt diese Verifi­zie­rung und wird der Geringschätzung eines Geschäftsbetriebes ungeprüft Ausdruck verlie­hen, kann hierdurch prinzi­pi­ell als sogenannte „Kreditgefährdung“ gemäß § 824 Absatz 1 BGB ein Anspruch auf Schadens­er­satz und gemäß § 1004 BGB auf Unter­las­sung ausge­löst werden.

Von zentra­ler Bedeu­tung für die juris­ti­sche Beurtei­lung eines Äußerungsangriffes gegen die „geschäftliche Ehre“ ist die Frage, ob es sich bei der Aussage um eine Tatsa­chen­be­haup­tung oder ein Wertur­teil handelt. Das ist deshalb relevant, weil der Hinter­grund dieses begriff­li­chen Spannungsverhältnisses vom Grund­recht der Meinungs­frei­heit (Artikel 5 GG) ausge­klei­det wird, nach dem auch kriti­sche Äußerun­gen unter dem Gesichts­punkt der „Wahrneh­mung berech­tig­ter Inter­es­sen“ durch­aus gerecht­fer­tigt sein können.[1]

Wahrheits­ge­halt entschei­dend

Nach gefes­tig­ter Recht­spre­chung kommt es für den haftungs­recht­li­chen Durch­schlag von verlet­zen­den Tatsa­chen­be­haup­tun­gen entschei­dend auf deren Wahrheits­ge­halt an. Eine unwahre Aussage kann bereits nicht von der Meinungs­frei­heit gedeckt sein und ist deshalb in aller Regel wider­recht­lich.

Dem von der Aussage in seiner wirtschaft­li­chen Position betrof­fe­nen Unter­neh­mens­in­ha­ber stehen in diesem Fall also grundsätzlich der Schutz des § 824 BGB und daneben der in die Zukunft gerich­tete Unter­las­sungs­an­spruch nach § 1004 BGB zur Seite, wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Eine wahre Tatsa­chen­be­haup­tung ist demgegenüber nicht straf­bar und muss von dem Betrof­fe­nen hinge­nom­men werden. Auch Wertur­teile genie­ßen in beson­de­rem Maße den Schutz der Meinungs­frei­heit, sodass in diesem Bereich die haftungs­recht­li­che Grenze erst bei einer sogenann­ten „Schmähkritik“ überschritten sein dürfte.

Materi­ell-recht­lich konzen­triert sich die Haftungseinschätzung also auf die Tatsa­chen­frage, ob der Hygie­ne­vor­wurf gerecht­fer­tigt ist und dies für den Verlet­zer erkenn­bar war. Können beide Tatbe­stands­vor­aus­set­zun­gen positiv beant­wor­tet werden, spricht vieles dafür, dass auch die zusätzlich erfor­der­li­che Güter- und Interessenabwägung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes günstig für den Betrof­fe­nen ausfällt, denn: Das Inter­esse an der Behaup­tung oder Verbrei­tung unwah­rer Tatsa­chen muss schon von beson­de­rem Gewicht sein, um als berech­tigt anerkannt zu werden.

Fußnote:

  1. Siehe auch: § 824 Absatz 2 BGB und § 193 StGB.