Wer darf zukünftig chronische Wunden behandeln?
Die Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden werden angehoben
Gemäß Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V haben Leistungserbringer, welche chronische oder schwer heilende Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie versorgen, ab 1. Januar 2022 ein ausreichendes Qualitätsniveau in personeller, fachlicher, organisatorischer und sachlicher Hinsicht sicherzustellen. Die maßgebliche Frage, die sich hieran anschließt, lautet: Wer darf zukünftig chronische Wunden behandeln?