AnzeigeLebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerst-Demenzkranken
Aktive Sterbehilfe oder unnötige Lebensverlängerung
Die Frage der Zulässigkeit lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerst-Demenzkranken stellt sich in unserer überalterten Gesellschaft immer häufiger. Vor allem aber für Ärzte, die entsprechende Patienten in Pflegeheimen betreuen, hat sie besondere Bedeutung. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist in Fällen einer (wirksamen) Patientenverfügung diese gemäß § 1901a I BGB zu beachten und für den Betreuer und den behandelnden Arzt wegweisend.