Sachverhalt
Der Kläger wurde am 16.11.1995 zur stationären Behandlung im beklagten Krankenhaus eingeliefert. Wegen akuten Herzversagens musste er auf der Intensivstation langzeitbeatmet werden. Am 23.12.1995 stellten sich erste Rötungen an den Fersen des Klägers ein, und seine Analfalte war offen; es entwickelte sich ein Dekubitus 1. Grades.
Nachdem der Kläger am 2.1.1996 in ein Spezialbett umgelagert worden war, teilte ein Arzt am 5.1.1996 den Kindern des Klägers mit, dass dieser in den nächsten Tagen sterben werde. Das war jedoch nicht der Fall. In der Folgezeit weitete sich der Dekubitus bis zum 4. Grad aus. Am 18.1.1996 wurden Nekrosen im Gesäßbereich chirurgisch abgetragen, und es erfolgte eine fortlaufende Versorgung mit Varidase.
Am 21.1.1996 wurde der Kläger entlassen. Es hatte sich ein sakraler Dekubitus manifestiert, der sich inzwischen auf einen Durchmesser von ca. 17 cm und eine Tiefe von ca. 6 cm ausgeweitet hatte, sodass die Wirbelsäule des Klägers erkennbar war.
Trotz intensiver häuslicher Pflege verheilte die Wunde nur sehr langsam. Noch heute ist dem Kläger sowohl das Sitzen als auch das Gehen nur unter Schmerzen möglich.
In der ersten Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 DM verurteilt (LG Aachen vom 11.1.1999, Az.: 11 O 280/96). Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beklagten Berufung eingelegt, mit der Behauptung, dass über die in der Dokumentation festgehaltenen Maßnahmen hinaus weitere pflegerische Maßnahmen erfolgt seien.
Entscheidung
Die Berufung vor dem Kölner Oberlandesgericht blieb erfolglos (Entscheidung vom 4.8.1999, Az.: 5 U 19/99). Nach Sicht der Richter reiche der pauschale Vortrag, der Kläger sei häufiger gepflegt und gewendet worden als in den Pflegeberichten vermerkt, nicht aus, um eine Ausforschung durch Vernehmung des eingesetzten Pflegepersonals als Zeugen zu begründen.
In diesem Zusammenhang wies selbst die Beklagtenseite darauf hin, dass sich die Zeugen heute natürlich nicht mehr an minutengenaue Angaben erinnern können. Zwar erkannte dies auch das Gericht; seiner Auffassung nach wären jedoch keine minutengenauen Angaben zu verlangen gewesen, wohl aber eine exakte Angabe dazu, in welchem turnusmäßigen Zeitraum Lagerungsveränderungen erfolgten bzw. welche weiteren pflegerischen Maßnahmen in dem kritischen Zeitraum unternommen wurden.
Im Übrigen konnte aber auch keine nur einigermaßen nachvollziehbare Erklärung angeboten werden, weshalb weitergehende Pflegemaßnahmen in den Pflegeberichten nicht vermerkt wurden, obwohl es angesichts des Vorhandenseins formularmäßig vorgefertigter Pflegebögen bei der Beklagten doch zum pflegerischen Standard gehören musste, eine ausreichende Dekubitusprophylaxe durchzuführen und auch zu dokumentieren.
Ausdrücklich betonten die Richter, dass die Höhe des Schadensersatzanspruchs angesichts des Zustands des Klägers eher an der unteren Grenze des Angemessenen liegt.
1 Kommentar
Hier ist der Unterschied zwischen Krankenhaus und stationäre Einrichtung! Ich verstehe es nicht warum ein Sachverhalt von 1995 mit der Sis in Verbindung gebracht wird! Diese Form der Dokumentation wurde mehrfach von den pflegefachkräften gefordert! Jetzt haben wir diese warum wird es jetzt kritisiert? Wir werden keine 100 prozentigen Dokumentation haben, war ja auch in der Vergangenheit so. Wenn es euch interessiert dann lest die Kassler Erklärungen von eins bis drei! Desweiteren bitte eine Schulung besuchen! Weitere infos : Handlungsanleitung 1.1 oder mds Stellungnahme 3.1! Viel Spaß beim lesen