Sachver­halt

Der Kläger wurde am 16.11.1995 zur statio­nä­ren Behand­lung im beklag­ten Kranken­haus einge­lie­fert. Wegen akuten Herzver­sa­gens musste er auf der Inten­siv­sta­tion langzeit­be­atmet werden. Am 23.12.1995 stell­ten sich erste Rötun­gen an den Fersen des Klägers ein, und seine Analfalte war offen; es entwi­ckelte sich ein Dekubi­tus 1. Grades.

Nachdem der Kläger am 2.1.1996 in ein Spezi­al­bett umgela­gert worden war, teilte ein Arzt am 5.1.1996 den Kindern des Klägers mit, dass dieser in den nächs­ten Tagen sterben werde. Das war jedoch nicht der Fall. In der Folge­zeit weitete sich der Dekubi­tus bis zum 4. Grad aus. Am 18.1.1996 wurden Nekro­sen im Gesäß­be­reich chirur­gisch abgetra­gen, und es erfolgte eine fortlau­fende Versor­gung mit Varidase.

Am 21.1.1996 wurde der Kläger entlas­sen. Es hatte sich ein sakra­ler Dekubi­tus manifes­tiert, der sich inzwi­schen auf einen Durch­mes­ser von ca. 17 cm und eine Tiefe von ca. 6 cm ausge­wei­tet hatte, sodass die Wirbel­säule des Klägers erkenn­bar war.

Trotz inten­si­ver häusli­cher Pflege verheilte die Wunde nur sehr langsam. Noch heute ist dem Kläger sowohl das Sitzen als auch das Gehen nur unter Schmer­zen möglich.

In der ersten Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung eines Schmer­zens­gel­des in Höhe von 25.000 DM verur­teilt (LG Aachen vom 11.1.1999, Az.: 11 O 280/96). Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beklag­ten Berufung einge­legt, mit der Behaup­tung, dass über die in der Dokumen­ta­tion festge­hal­te­nen Maßnah­men hinaus weitere pflege­ri­sche Maßnah­men erfolgt seien.

Entschei­dung

Die Berufung vor dem Kölner Oberlan­des­ge­richt blieb erfolg­los (Entschei­dung vom 4.8.1999, Az.: 5 U 19/99). Nach Sicht der Richter reiche der pauschale Vortrag, der Kläger sei häufi­ger gepflegt und gewen­det worden als in den Pflege­be­rich­ten vermerkt, nicht aus, um eine Ausfor­schung durch Verneh­mung des einge­setz­ten Pflege­per­so­nals als Zeugen zu begrün­den.

In diesem Zusam­men­hang wies selbst die Beklag­ten­seite darauf hin, dass sich die Zeugen heute natür­lich nicht mehr an minuten­ge­naue Angaben erinnern können. Zwar erkannte dies auch das Gericht; seiner Auffas­sung nach wären jedoch keine minuten­ge­nauen Angaben zu verlan­gen gewesen, wohl aber eine exakte Angabe dazu, in welchem turnus­mä­ßi­gen Zeitraum Lagerungs­ver­än­de­run­gen erfolg­ten bzw. welche weite­ren pflege­ri­schen Maßnah­men in dem kriti­schen Zeitraum unter­nom­men wurden.

Im Übrigen konnte aber auch keine nur einiger­ma­ßen nachvoll­zieh­bare Erklä­rung angebo­ten werden, weshalb weiter­ge­hende Pflege­maß­nah­men in den Pflege­be­rich­ten nicht vermerkt wurden, obwohl es angesichts des Vorhan­den­seins formu­lar­mä­ßig vorge­fer­tig­ter Pflege­bö­gen bei der Beklag­ten doch zum pflege­ri­schen Standard gehören musste, eine ausrei­chende Dekubi­tus­pro­phy­laxe durch­zu­füh­ren und auch zu dokumen­tie­ren.

Ausdrück­lich beton­ten die Richter, dass die Höhe des Schadens­er­satz­an­spruchs angesichts des Zustands des Klägers eher an der unteren Grenze des Angemes­se­nen liegt.