Schnell ist es geschehen: Beim Umlagern des Betroffenen in dessen Pflegebett mit dem eigenen Körper an das beigestellte Tischchen gekommen und den darauf befindlichen Teller oder die Vase zum Herunterfallen gebracht. Oder man hat aus Versehen den Betroffenen auf die für ihn so wichtige Lesebrille gesetzt
Ein derartiges Ereignis löst im Regelfall – was durchaus nachvollziehbar ist – beim so Geschädigten den Wunsch nach einem angemessenen Schadensersatz aus. Doch von wem ist dieser zu einzufordern?
Unmittelbare Haftung der Pflege- und Betreuungskraft
Grundsätzlich gilt: Jede Person ist für ihr eigenes Handeln verantwortlich. Dies ergibt sich aus den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Deliktsrecht und gilt selbstverständlich auch für Pflege- und Betreuungskräfte im Einsatz.
Nach der deliktischen Schadensersatznorm aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine unmittelbare Haftung für den beschädigten Gegenstand entstehen. In unserem Beispiel müsste also die involvierte Pflege- oder Betreuungskraft persönlich für den verursachten Schaden einstehen.
Dies setzt jedoch weiterhin voraus, dass der Schaden auch widerrechtlich und schuldhaft verursacht worden ist – es also keine rechtfertigende oder entschuldigende Gründe gibt, die einer Haftungsinanspruchnahme entgegenstehen würden.
Wird beispielsweise in einer lebensbedrohlichen Situation ein abgeschlossenes Schränkchen, in der sich ein dringend benötigtes Notfallmedikament befindet, gewaltsam geöffnet und dadurch beschädigt, kann diese Sachbeschädigung durchaus den Sachverhalt eines Notstandes (§ 228 BGB) erfüllen und somit eine Rechtfertigung erfahren.
Übertragung der Schadensersatzpflicht auf den Arbeitgeber
Es kann aber auch eine vertragliche Haftung des Pflegedienstbetreibers infrage kommen, sollte ein Pflegevertrag zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Pflegedienst bestehen (was wohl der Regefall darstellen sollte).
In einer solchen Konstellation greift die sogenannte Gehilfenhaftung. Hiernach übernimmt der Pflegedienstbetreiber die Haftung für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sollte also eine Pflege- oder Betreuungkraft im Einsatz fahrlässig oder vorsätzlich privates Eigentum einer Patientin oder eines Patienten beschädigen, kann die oder der Geschädigte den Ersatz des entstandenen Schadens aus der Vertragsverletzung heraus verlangen. Das ist in § 280 BGB festgeschrieben.
Demnach kann die Patientin oder der Patient den Ersatz eines derart entstandenen Schadens von seinem Vertragspartner – hier also der Pflegedienstbetreiber – verlangen, wenn dieser durch eine Pflichtverletzung des von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen – die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter – entstanden ist. Dieses Verschulden wird gemäß § 278 BGB dem Pflegedienstbetreiber zugerechnet.
Arbeitgeber kann Geld für verursachten Schaden zurückverlangen
Das heißt aber zwangsläufig nicht, dass die Pflege- oder Betreuungskraft als originärer Verursacher jetzt völlig „raus aus der Nummer“ ist: Denn in der vertraglichen Haftungsvariante besteht für den Pflegedienstbetreiber – vorausgesetzt er hat den Schadensersatz bereits gezahlt – nunmehr die Möglichkeit, sich im sogenannten Innenregress auf der arbeitsrechtlichen Ebene schadlos zu stellen.
So kann er den gezahlten Schadensersatz von seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter zurückverlangen. Maßgeblich hierfür ist letztlich der Grad des Verursachungsbeitrages an der Sachbeschädigung.
Leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden werden üblichweise allein vom Arbeitgeber getragen. Die Haftung wegen mittlerer Fahrlässigkeit wird regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt und grob fahrlässige Schäden hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.
Sowohl der Betreiber des Pflegedienstes als auch die angestellten Pflegekräfte sollten daher an einem ausreichenden beruflichen Haftpflichtversicherungsschutz interessiert sein.