Schadensersatz
Wer kommt für Schäden an Privat­ge­gen­stän­den in der häusli­chen Pflege auf? Bild: CHUTTERSNAP/Unsplash

Schnell ist es gesche­hen: Beim Umlagern des Betrof­fe­nen in dessen Pflege­bett mit dem eigenen Körper an das beigestellte Tisch­chen gekom­men und den darauf befind­li­chen Teller oder die Vase zum Herun­ter­fal­len gebracht. Oder man hat aus Verse­hen den Betrof­fe­nen auf die für ihn so wichtige Lesebrille gesetzt

Ein derar­ti­ges Ereig­nis löst im Regel­fall – was durch­aus nachvoll­zieh­bar ist – beim so Geschä­dig­ten den Wunsch nach einem angemes­se­nen Schadens­er­satz aus. Doch von wem ist dieser zu einzu­for­dern?

Unmit­tel­bare Haftung der Pflege- und Betreu­ungs­kraft

Grund­sätz­lich gilt: Jede Person ist für ihr eigenes Handeln verant­wort­lich. Dies ergibt sich aus den zivil­recht­li­chen Bestim­mun­gen zum Delikts­recht und gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Pflege- und Betreu­ungs­kräfte im Einsatz.

Nach der delikt­i­schen Schadens­er­satz­norm aus § 823 Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB) kann eine unmit­tel­bare Haftung für den beschä­dig­ten Gegen­stand entste­hen. In unserem Beispiel müsste also die invol­vierte Pflege- oder Betreu­ungs­kraft persön­lich für den verur­sach­ten Schaden einste­hen.

Dies setzt jedoch weiter­hin voraus, dass der Schaden auch wider­recht­lich und schuld­haft verur­sacht worden ist – es also keine recht­fer­ti­gende oder entschul­di­gende Gründe gibt, die einer Haftungs­in­an­spruch­nahme entge­gen­ste­hen würden.

Wird beispiels­weise in einer lebens­be­droh­li­chen Situa­tion ein abgeschlos­se­nes Schränk­chen, in der sich ein dringend benötig­tes Notfall­me­di­ka­ment befin­det, gewalt­sam geöff­net und dadurch beschä­digt, kann diese Sachbe­schä­di­gung durch­aus den Sachver­halt eines Notstan­des (§ 228 BGB) erfül­len und somit eine Recht­fer­ti­gung erfah­ren.

Übertra­gung der Schadens­er­satz­pflicht auf den Arbeit­ge­ber

Es kann aber auch eine vertrag­li­che Haftung des Pflege­dienst­be­trei­bers infrage kommen, sollte ein Pflege­ver­trag zwischen der Patien­tin oder dem Patien­ten und dem Pflege­dienst bestehen (was wohl der Regefall darstel­len sollte).

In einer solchen Konstel­la­tion greift die sogenannte Gehil­fen­haf­tung. Hiernach übernimmt der Pflege­dienst­be­trei­ber die Haftung für seine Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter.

Sollte also eine Pflege- oder Betreu­ung­kraft im Einsatz fahrläs­sig oder vorsätz­lich priva­tes Eigen­tum einer Patien­tin oder eines Patien­ten beschä­di­gen, kann die oder der Geschä­digte den Ersatz des entstan­de­nen Schadens aus der Vertrags­ver­let­zung heraus verlan­gen. Das ist in § 280 BGB festge­schrie­ben.

Demnach kann die Patien­tin oder der Patient den Ersatz eines derart entstan­de­nen Schadens von seinem Vertrags­part­ner – hier also der Pflege­dienst­be­trei­ber – verlan­gen, wenn dieser durch eine Pflicht­ver­let­zung des von ihm einge­setz­ten Erfül­lungs­ge­hil­fen – die Mitar­bei­te­rin bzw. der Mitar­bei­ter – entstan­den ist. Dieses Verschul­den wird gemäß § 278 BGB dem Pflege­dienst­be­trei­ber zugerech­net.

Arbeit­ge­ber kann Geld für verur­sach­ten Schaden zurück­ver­lan­gen

Das heißt aber zwangs­läu­fig nicht, dass die Pflege- oder Betreu­ungs­kraft als origi­nä­rer Verur­sa­cher jetzt völlig „raus aus der Nummer“ ist: Denn in der vertrag­li­chen Haftungs­va­ri­ante besteht für den Pflege­dienst­be­trei­ber – voraus­ge­setzt er hat den Schadens­er­satz bereits gezahlt – nunmehr die Möglich­keit, sich im sogenann­ten Innen­re­gress auf der arbeits­recht­li­chen Ebene schad­los zu stellen.

So kann er den gezahl­ten Schadens­er­satz von seiner Mitar­bei­te­rin bzw. seinem Mitar­bei­ter zurück­ver­lan­gen. Maßgeb­lich hierfür ist letzt­lich der Grad des Verur­sa­chungs­bei­tra­ges an der Sachbe­schä­di­gung.

Leicht fahrläs­sig herbei­ge­führte Schäden werden üblich­weise allein vom Arbeit­ge­ber getra­gen. Die Haftung wegen mittle­rer Fahrläs­sig­keit wird regel­mä­ßig zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer geteilt und grob fahrläs­sige Schäden hat der Arbeit­neh­mer selbst zu tragen.

Sowohl der Betrei­ber des Pflege­diens­tes als auch die angestell­ten Pflege­kräfte sollten daher an einem ausrei­chen­den beruf­li­chen Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz inter­es­siert sein.