Rechtsanwältin Ute Ulsperger, Leiterin Heilwesen-Haftpflicht-Schaden der HDI Versicherung AG, hat nachfolgend einige Hinweise für Ärzte zusammengestellt, wie sie sich im Falle des Vorwurfs eines Behandlungsfehler am besten verhalten:
Was ist zu tun, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt?
Vertrauen ist die Grundlage für ein positives Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb sollte der Patient in die Behandlung einbezogen, das heißt, die Behandlung, aber auch deren Ergebnisse mit ihm erörtert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt. Aus dem Behandlungsverhältnis schulden Sie dem Patienten eine standardgemäße Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Der Eintritt einer unerwünschten Behandlungsfolge zieht nicht grundsätzlich eine Haftung nach sich.
In Zweifelsfällen sollten Sie sich mit den Juristen unserer Schadenabteilung beraten und abstimmen und nicht voreilig gegen Sie erhobene Schadensersatzansprüche anerkennen.
Was ist zu tun, wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an Sie wendet?
- Informieren Sie uns umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist.
- Senden Sie uns ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie.
- Denken Sie auch an die Schweigepflichtentbindungserklärung. Wenn Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, diese gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erklärt haben. Diese sollten aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten.
- Erkennen Sie keine Schadensersatzansprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in fachkompetente Hände und sollte detailliert geprüft werden. Die Schadenbearbeitung in unserem Hause erfolgt durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter.
Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle auf Sie zukommt?
- Informieren Sie uns umgehend.
- Geben Sie der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit uns.
- Sagen Sie keine Kostenübernahme zu, ohne diese mit uns abgestimmt zu haben.
Was ist zu tun, wenn Ihnen gerichtlicher Schriftverkehr (zum Beispiel Klageschrift, Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird?
- Informieren Sie uns umgehend und leiten Sie uns alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen zu.
- Verpflichten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit uns einen Rechtsanwalt. Wir werden für Sie alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen arbeiten wir seit Jahren erfolgreich mit ausgesuchten auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammen. Hierdurch wird eine bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet.
Zu Ihrer Sicherheit und um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, bitten wir um Beachtung der vorgenannten Hinweise. Bitte bedenken Sie auch, dass die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den Leistungen Ihres Versicherungsvertrags bei HDI gehört. Mit Ihrer Hilfe, Mitarbeit und rechtzeitiger Information sichern Sie sich die bestmögliche Begleitung in einem Schadenfall.