Larissa Krumbiegel fragt: Die zügige Besetzung von freien Stellen sind für den Betrieb unserer Pflegeeinrichtung essenziell. Die Einstellung von neuen Kräften ist aber mit rechtlichen Stolpersteinen gespickt. Was genau muss beachtet werden?
Antwort der Redaktion: Ein erster Stolperstein besteht bezüglich gegebenenfalls einzubeziehender Stellen im und außerhalb des Unternehmens. Der Arbeitgeber hat in jedem Fall den Betriebsrat über den künftigen Personalbedarf zu informieren, weil diesem gemäß § 93 BetrVG das Recht zusteht vor einer öffentlichen Bekanntgabe die innerbetriebliche Ausschreibung von zu besetzenden Stellen zu verlangen. Eignet sich die ausgeschriebene Stelle auch für die Besetzung durch einen schwerbehinderten Menschen, so ist die Arbeitsagentur und eine (evtl. bestehende) Schwerbehindertenvertretung hierüber zu informieren (§ 81 SGB IX).
Weitere Stolpersteine ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Hiernach gilt es, schon bei der Formulierung der Stellenausschreibung jegliche unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen oder Diskriminierungen der Bewerber zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte sich die Tätigkeitsbeschreibung in kurzer und knapper Form auf die zwingend erforderlichen Inhalte beschränken. Der Text muss zudem durchgängig geschlechtsneutral formuliert sein. Auf Anforderungen an das Alter und die Ethnie, Religion, Weltanschauung und sexuelle Identität ist zu verzichten.
Bei allen Ausführungen ist überdies darauf zu achten, dass auch gut gemeinte Ausführungen wie zum Beispiel „für ein junges Team“ unterbleiben sollten, denn derartige Floskeln können suggerieren, dass nur junge Kollegen gesucht sind – womit eine Diskriminierung von älteren Bewerbern einhergeht. An derartige Besonderheiten ist auch beim Abfassen eines Ablehnungsschreibens zu denken. Auch hier ist so zu formulieren, dass keinerlei Anhalt für diskriminierende Merkmale besteht. Der abgelehnte Bewerber kann immerhin – bei einer festgestellten diskriminierenden Benachteiligung – gemäß § 15 AGG Schadensersatz in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern verlangen.