Bewohnerin kann Rechnungen nicht bezahlen und steht vor Räumungsklage
Für das Zimmer in einem Pflegeheim soll eine Frau monatlich 1.796,06 Euro bezahlen. Eine Rechnung, die die Bewohnerin offensichtlich nicht begleichen kann.
Der Heimvertrag wurde am 19. März 2020 geschlossen. Schon ein Jahr nach Bezug der Wohnung kann sie die Leistungsentgelte nicht in vollständiger Höhe zahlen.
Circa anderthalb Jahre nach Bezug der Wohnung am 14. September 2021 flatterte die erste Mahnung des Pflegezentrums rein. Die Frau soll 6.467,86 Euro offener Kosten bezahlen. Außerdem wurde ihr die Kündigung der Wohnung in Aussicht gestellt, sollte sie nicht bezahlen.
Knapp anderthalb weiter Jahre vergingen, ehe die nächste Zahlungsaufforderung am 3. Februar 2023 bei der Frau einging. Das Pflegeheim forderte 10.019,83 Euro und kündigte den Heimvertrag wegen Zahlungsverzuges.
Frau reagiert nicht auf Zahlungsforderung
Am 21. Juli 2023 folgt die nächste Mahnung: Jetzt müsse sie weitere 6.358,22 Euro zahlen. Auf die Mahnungen gab es keine Reaktion der Frau, weshalb das Pflegeheim am 18. August 2023 klagt und einen Anspruch auf Räumung des Zimmers geltend macht.
Vorsorglich wurde auch die fristlose Kündigung des Heimvertrags erneut ausgesprochen. Die Klage zeigte Wirkung. Nach drei Monaten zahlte die Bewohnerin zunächst 4.000 Euro und einen Monat später weitere 900 Euro.
Mehr konnte sie allerdings nicht aufbringen. Am 21. Februar 2024 stellt die Frau Antrag auf Übernahme der Mietrückstände bei der Stadt Lübeck.
Vor Gericht fordert das Pflegezentrum die Frau auf ihr Einzelzimmer mit 15,2 Quadratmetern verbunden mit WC, Waschbecken und Duschbad zu räumen und an die Besitzerin herauszugeben.
Räumungsklage ist begründet
Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage des Pflegezentrums begründet. Nach § 985 BGB besteht ein Anspruch auf Herausgabe des bewohnten Zimmers.
Auch die fristlose Kündigung des Heimvertrags wegen Zahlungsverzuges ist wirksam. Insgesamt muss die Bewohnerin 34.626,22 Euro zahlen. Weil der Heimvertrag wirksam gekündigt wurde, hat die Frau kein Besitzrecht auf ihr bewohntes Zimmer und muss es an das Pflegeheim herausgeben.
Vor Gericht konnte sie keine Gründe nennen, die gegen eine Kündigung gesprochen hätten. Die von ihr geleisteten Zahlungen während des Rechtsstreits von 4.000 sowie von 900 Euro würden nur einen geringen Teil der Rückstände ausgleichen. Dadurch würde aber nicht der Kündigungsgrund entfallen.
Außerdem sei nicht klar, wie die laufenden Kosten für das Pflegeheim beglichen werden sollen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sieht in § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 den Zahlungsverzug als möglichen Grund für die Kündigung des Heimvertrags an.
Ausgleich der Zahlungen ungenügend
Ein Ausgleich der Zahlungsrückstände würde zwar tatsächlich dazu führen, dass der Grund für die Kündigung obsolet ist. Für solch einen Fall sind die Zahlungen, die die Frau geleistet hatte, allerdings nicht ausreichend.
Angesichts der hohen Zahlungsrückstände kann der Bewohnerin keine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO gewährt werden. Zwar wäre ein Umzug für die Frau wegen ihres hohen Lebensalters überdurchschnittlich schwierig, was für die Bewilligung einer Räumungsfrist sprechen würde.
Allerdings hat sie schon ein Jahr nach Bezug des Zimmers keine ausreichenden Zahlungen mehr getätigt, was angesichts der erheblichen Summe eine starke wirtschaftliche Belastung für das Pflegezentrum darstellt, wodurch auch andere Bewohner betroffen sein könnten.
Darüber hinaus hat die Frau auf Mahnungen nicht reagiert und keine Bemühungen gezeigt, die offenen Leistungen zu begleichen. Auch im Hinblick auf die Beschaffung von Ersatzwohnraum zeigte sie keine Mühen.
Gesetzlicher Betreuer muss sich um neue Bleibe kümmern
Das Gericht hat hierbei anerkannt, dass die Frau wegen ihres hohen Lebensalters vermutlich nicht mehr in der Lage sein dürfte, diese Anstrengungen aus eigener Kraft zu bewältigen.
In solch einem Fall müsse aber der gesetzliche Betreuer einspringen und sich um die Angelegenheiten kümmern. Er muss also die Zahlungen sicherstellen und eine Ersatzunterkunft organisieren.
Wie der gesetzliche Betreuer der Frau angab, litt er unter Long-COVID, weshalb es ihm nicht möglich war, sich um sie zu kümmern.
Unter diesen Umständen hätte er allerdings die rechtliche Betreuung abgeben und die Bestellung eines anderen Betreuers veranlassen müssen.
Auch nach der Klage hat sich der gesetzliche Betreuer der Frau nicht ausreichen darum bemüht, die laufenden Zahlungen zu sichern.
Erst im Februar 2024 reichte er einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen bei der Stadt Lübeck ein. Dabei waren die Rückstände schon drei Jahre zuvor bekannt und infolgedessen mehrmals abgemahnt worden.
Ganz davon abgesehen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Rückzahlung von Mietkosten geht, sondern um nicht bezahlte Leistungen für ein Pflegeheim.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: LG Lübeck vom 25. April 2024 – 5 O 197/23 = RDG 2024, S. 214 ff.
2 Kommentare
Ist der Betreuer nicht versichert? Der Betreuer muss den Schaden übernehmen. Hat das Gericht nicht eine Aufklärung leisten können?
M.E. hätte der Betreuer zur Kostenübernahme verpflichtet werden müssen, denn er hätte während seiner Krankheitszeit den Vorgang abgeben müssen.
So leidet m.E. Die falsche, nämlich die Patientin unter dem Verhalten des Betreuers.