Volker Großkopf beschreibt die Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer Wunden
Prof. Dr. jur. Volker Großkopf

Bisher war die formelle Zusatz­vor­aus­set­zung zur Behand­lung und Versor­gung chroni­scher Wunden das Vorle­gen einer dreijäh­rig abgeschlos­se­nen Kranken- oder Alten­pfle­ge­aus­bil­dung. Neben der formel­len Quali­fi­ka­tion musste selbst­ver­ständ­lich auch die tatsäch­li­che Fähig­keit – sprich die materi­elle Quali­fi­ka­tion – zur Behand­lung der vorbe­zeich­ne­ten Wunden vorlie­gen.

Dieses materi­elle Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veau konnte unter anderem durch die Fortbil­dungs­pro­gramme der auf die Wundver­sor­gung spezia­li­sier­ten Fachge­sell­schaf­ten wie zum Beispiel der Initia­tive Chroni­sche Wunden (ICW) oder der Deutschen Gesell­schaft für Wundhei­lung und Wundbe­hand­lung (DGfW) erlangt werden.

Durch die Einigung im Schieds­stel­len­ver­fah­ren basie­rend auf der Rahmen­emp­feh­lung gemäß § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V sind die formel­len Zusatz­vor­aus­set­zung zur Behand­lung und Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden ab dem 1. Januar 2022 angeho­ben worden.

Hiernach müssen alle Pflege­fach­kräfte, welche eigen­ver­ant­wort­lich die fachpfle­ge­ri­sche Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden überneh­men, neben einer erfolg­reich abgeschlos­se­nen dreijäh­ri­gen Kranken- oder Alten­pfle­ge­aus­bil­dung ergän­zend eine spezi­fi­sche Zusatz­qua­li­fi­ka­tion nachwei­sen.

Inhalte der Zusatz­qua­li­fi­ka­tion zur Behand­lung chroni­scher Wunden

Diese spezi­fi­sche Zusatz­qua­li­fi­ka­tion umfasst mindes­tens 84 Unter­richts­ein­hei­ten à 45 Minuten. Die Inhalte der theore­ti­schen Schulung (inklu­sive fachprak­ti­scher Unter­richt) orien­tie­ren sich curri­cu­lar an Weiter­bil­dun­gen, die folgende Mindest­in­halte umfas­sen:

  • Grund­la­gen
    • Physio­lo­gie und Anato­mie der Haut
    • Gefäß­sys­tem
    • Wunde, Wundhei­lung
    • Mikro­bio­lo­gie und Hygiene
  • Krank­heits­bil­der wie
    • gefäß­be­dingte Erkran­kun­gen
    • chronisch-venöse Insuf­fi­zi­enz (CVI) und Ulcus cruris
    • periphere arteri­elle Verschluss­krank­heit (pAVK)
    • Lymphan­gio­pa­thien
    • Diabe­ti­sches Fußsyn­drom (DFS)
    • Dekubi­tu­alul­cus
  • Lokal­the­ra­pie: Behandlungsprozess/Management
    • Wundbe­hand­lungs­pro­zess
  • Adjuvante (unter­stüt­zende) Maßnah­men
    • Kompres­si­ons­the­ra­pie
    • Schmerz­er­fas­sung und –thera­pie
    • Ernäh­rung
  • Rahmenbedingungen/ergänzende Themen­be­rei­che
    • Wunddo­ku­men­ta­tion
    • Quali­täts­si­che­rung in der Wundthe­ra­pie

Die Zusatz­qua­li­fi­ka­tion wird mit einer erfolg­reich bestan­de­nen Prüfung abgeschlos­sen. Nach Abschluss der Zusatz­qua­li­fi­ka­tion wird ein Zerti­fi­kat ausge­stellt, dass die Zusatz­qua­li­fi­ka­tion entspre­chend den vorge­nann­ten Mindest­in­hal­ten und Mindest­um­fänge absol­viert wurde. Dabei sind die einzel­nen Module mit den Umfän­gen im Zerti­fi­kat auszu­wei­sen. Das Zerti­fi­kat ist der vertrags­schlie­ßen­den Kranken­kasse vorzu­le­gen.

Nachqua­li­fi­zie­run­gen und jährli­che Rezer­ti­fi­zie­run­gen

Bei Pflege­diens­ten, die bereits chroni­sche und schwer­hei­lende Wunden gemäß § 132a Absatz 4 SGB V versor­gen und deren Mitar­bei­ter schon jetzt eine fachspe­zi­fi­sche Ausbil­dung von 56 Unter­richts­ein­hei­ten nachwei­sen können, sind mindes­tens 50 Prozent der die Versor­gung eigen­ver­ant­wort­lich durch­füh­ren­den Pflege­kräfte inner­halb von 2 Jahren entspre­chend den oben aufge­führ­ten Inhal­ten nachzu­qua­li­fi­zie­ren. Inner­halb weite­rer zwei Jahre müssen alle die Versor­gung eigen­ver­ant­wort­lich durch­füh­ren­den Pflege­fach­kräfte diese Quali­fi­zie­rung nachwei­sen.

Über die Anhebung der formel­len Quali­fi­ka­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen des handeln­den Fachper­so­nals muss das erlangte Spezi­al­wis­sen jährlich durch fachspe­zi­fi­sche Fortbil­dungs­maß­nah­men verdich­tet werden. Die Fortbil­dungs­maß­nah­men haben den anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen und medizi­ni­schen Wissen­schaft und Forschung wieder­zu­ge­ben und sollen darüber hinaus aktuelle Erkennt­nisse zur Behand­lung chroni­scher und schwer­hei­len­der Wunden beinhal­ten. Zwingende Voraus­set­zung ist, dass die Fortbil­dungs­maß­nah­men produkt­neu­tral auszu­rich­ten sind. Der Umfang dieser Fortbil­dungs­maß­nah­men beträgt pro Jahr mindes­tens 10 Zeitstun­den.

Änderun­gen auch für spezia­li­sierte Einrich­tung zur Versor­gung chroni­scher Wunden

Abschlie­ßend ist drauf hinzu­wei­sen, dass spezia­li­sierte Einrich­tung zur Versor­gung chroni­scher Wunden gemäß § 37 Absatz 7 SGB V nunmehr außer­halb der Häuslich­keit ihre Dienst­leis­tung entgelt­lich vorneh­men können. Eine enge Verzah­nung zwischen den spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­gern, Vertrags­ärz­ten, Klini­ken, ambulan­ten Pflege­diens­ten und anderen ist bereits in der HKP-Richt­li­nie inten­diert.

Die inter­dis­zi­pli­näre und inter­pro­fes­sio­nelle Zusam­men­ar­beit wurde nochmals in der Schieds­ver­ein­ba­rung heraus­ge­stellt. In diesem Zusam­men­hang ist darauf hinzu­wei­sen, dass in der Schieds­ver­ein­ba­rung ausdrück­lich ausge­führt wurde, dass der spezia­li­sierte Leistungs­er­brin­ger sich keine geldwer­ten Vorteile für die Zuwei­sung von Verord­nun­gen über Verband­mit­tel von einem Liefe­ran­ten verspre­chen oder gewäh­ren lassen darf. Es bleibt abzuwar­ten, welche Auswir­kung dieses Verbot in der Praxis nach sich ziehen wird.