Prüfungen
Whats­App-Chat während einer Online-Prüfung? Bild: © Tatiana Dyuvba­nova | Dreamstime.com

Prüfun­gen stehen unter beson­de­rer Beobach­tung heutzu­tage. Generell gilt:

Bei den Hochschu­len hat sich die Praxis heraus­ge­bil­det, den Prüfungskandidaten die Abgabe einer eides­statt­li­chen Versi­che­rung über die Eigen­stän­dig­keit der Prüfungsleistung abzuge­ben. Wird durch die Täuschungs­leis­tung dagegen versto­ßen, kann der Straf­tat­be­stand des § 156 StGB auf Anzeige in das Visier der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den rücken. Der Straf­rah­men dieses Delikts reicht von der Geldstrafe bis hin zur Freiheits­strafe bis zu drei Jahren.

Prüfung mit Chatgruppe

Man stelle sich folgen­des Szena­rio vor: Ein paar Studie­rende tauschen sich während einer Online­prü­fung inten­siv in einer Chatgruppe aus. Sie profi­tie­ren vom Wissen anderer und von geziel­ten Zugrif­fen auf externe Quellen – doch darauf kommt es nicht unbedingt an. Ob der Austausch tatsäch­lich hilfreich war, spielt dabei nicht einmal eine Rolle.

Zuletzt hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin entschie­den: Studie­rende, die so handeln, können exmatri­ku­liert werden. Somit blieb die Klage einer Studen­tin im Bache­lor­stu­di­en­gang „Öffent­li­che Verwal­tung“ erfolg­los, die wegen der „beson­de­ren Schwere der Täuschung“ bei einer ihrer Prüfun­gen exmatri­ku­liert worden war.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig (VG Berlin vom 6. Februar 2023 – 12 K 52/2):

„Der Austausch mit zahlrei­chen anderen Prüflin­gen über eine Whats­App-Gruppe während der gesam­ten Bearbeits­ungs­zeit stellt eine schwer­wie­gende Täuschung dar.“

Laut Gericht hatte die Studen­tin im Juli 2021 eine Online­klau­sur geschrie­ben. Nach deren Korrek­tur wurden dem Dozen­ten und Prüfer Screen­shots von einem Chat-Verlauf via WhatApp zugespielt, in dem sich zahlrei­che Prüfungs­teil­neh­mer – darun­ter die Kläge­rin – ausge­tauscht hatten.

Verdacht der Täuschung

Die Hochschule leitete umgehend gegen diese Gruppen­mit­glie­der ein Prüfungs­ver­fah­ren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Dieses endete mit der Exmatri­ku­la­tion. Zu Recht, so die Richter. Nachdem es bei Online­prü­fun­gen zu einer Vielzahl von Täuschun­gen gekom­men sei, habe die Hochschule eine Sanktion mit abschre­cken­der Wirkung wählen dürfen.

Fakt ist: Der Prüfling hat immer eine eigene Leistung nur mit den von der Prüfungsordnung gestat­te­ten Hilfs­mit­teln zu erbrin­gen. Dieser manifeste Prüfungsgrundsatz gilt auch für die neuen, digita­len Prüfungsvarianten.

Sollten in Online-Prüfungen weitere, nicht zugelas­sene Hilfs­mit­tel benutzt werden, sehen die einschlä­gi­gen Prüfungsordnungen hierfür in gleichem Maße Sanktio­nen vor, wie bei Prüfungen, die vor Ort vollzo­gen werden.

Verwar­nun­gen und mehr möglich

In Abhän­gig­keit von ihrer Inten­si­tät können die Täuschungs­hand­lun­gen oder ‑versu­che unter­schied­lich geahn­det werden. Auf der unteren Ebene kann bei leich­ten Verstö­ßen eine Verwar­nung ausge­spro­chen werden.

In gewich­ti­ge­ren Fällen kann von den Prüfungsbehörden die Wieder­ho­lung einzel­ner oder mehre­rer Prüfungsleistungen angeord­net werden, bzw. der Ausschluss von jegli­chen weite­ren Prüfungen vorge­se­hen werden.

Wird der Prüfling einer Täuschungs­hand­lung überführt oder bei einem Täuschungs­ver­such durch die unzuläs­sige Inanspruch­nahme fremder Hilfs­mit­tel ertappt, wird die gegen­ständ­li­che Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewer­tet.

Stellt der Prüfungsausschuss die beson­dere Schwere eines Falles fest, kann die Prüfungsleistung nach vorhe­ri­ger Anhörung – als „endgültig nicht bestan­den“ gewer­tet werden und die Exmatri­ku­la­tion erfol­gen.

Schwer­wie­gende Täuschung

Diese strenge Folge einer schwer­wie­gen­den Täuschung hat das VG Berlin in der Bewer­tung einer Prüfungssituation bestä­tigt, in der während einer Online-Klausur zahlrei­che Prüflinge entge­gen dem Eigen­stän­dig­keits­ge­bot über eine Whats­App-Gruppe ihre Klausur­be­ar­bei­tun­gen mitein­an­der abspra­chen.

Die Beweis­last für die Täuschungs­hand­lung hat dabei nach den allge­mei­nen Grund­sät­zen der Prüfbehörde oblegen.

Aller­dings ist dieser nach dem sogenann­ten „Beweis des ersten Anscheins“ eine Beweis­erleich­te­rung zugespro­chen worden, denn der Sachver­halt hatte ein typisches Gepräge: Die Überein­stim­mun­gen in den Klausur­be­ar­bei­tun­gen erlaub­ten den Schluss, dass die Prüflinge die Bearbei­tungs­er­geb­nisse gegen­sei­tig ausge­tauscht haben und sich durch diese unerlaubte Zusam­men­ar­beit Vorteile verschafft haben.

Der entlas­tende Nachweis, dass es die ernst­hafte Möglich­keit eines vom Regel­fall abwei­chen­den Ablaufs gibt, ist den Prüfungskandidaten nicht gelun­gen.

FAQ

Darf ich mich während einer Online-Prüfung mit anderen austau­chen?

Nein. Tauschen sich Studie­rende während einer Online­prü­fung inten­siv in einer Chatgruppe aus, können sie wegen Täuschung exmatri­ku­liert werden.

Wie hoch ist das Straf­maß bei Täuschung?

Wegen der „beson­de­ren Schwere der Täuschung“ durch Online-Chats mit anderen kann eine Exmatri­ku­la­tion erfol­gen. Bei leich­te­ren Verge­hen während Prüfun­gen kann es auch zu einer Verwar­nung kommen.

Der Straf­rah­men dieses Delikts reicht von der Geldstrafe bis hin zur Freiheits­strafe bis zu drei Jahren.

Fazit

Es hängt also von der Inten­si­tät der Verge­hen bei den Prüfun­gen ab, wie unter­schied­lich die Täuschungs­hand­lun­gen oder ‑versu­che geahn­det werden. Auf der unteren Ebene kann bei leich­ten Verstö­ßen auch nur eine Verwar­nung ausge­spro­chen werden.

In gewich­ti­ge­ren Fällen kann von den Prüfungsbehörden die Wieder­ho­lung einzel­ner oder mehre­rer Prüfungsleistungen angeord­net werden, bzw. der Ausschluss von jegli­chen weite­ren Prüfungen beschlos­sen werden.

Denn der Austausch mit anderen Prüflin­gen während der gesam­ten Bearbeits­ungs­zeit stellt eine schwer­wie­gende Täuschung dar.