Prüfungen stehen unter besonderer Beobachtung heutzutage. Generell gilt:
Bei den Hochschulen hat sich die Praxis herausgebildet, den Prüfungskandidaten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung abzugeben. Wird durch die Täuschungsleistung dagegen verstoßen, kann der Straftatbestand des § 156 StGB auf Anzeige in das Visier der Strafverfolgungsbehörden rücken. Der Strafrahmen dieses Delikts reicht von der Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Prüfung mit Chatgruppe
Man stelle sich folgendes Szenario vor: Ein paar Studierende tauschen sich während einer Onlineprüfung intensiv in einer Chatgruppe aus. Sie profitieren vom Wissen anderer und von gezielten Zugriffen auf externe Quellen – doch darauf kommt es nicht unbedingt an. Ob der Austausch tatsächlich hilfreich war, spielt dabei nicht einmal eine Rolle.
Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden: Studierende, die so handeln, können exmatrikuliert werden. Somit blieb die Klage einer Studentin im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ erfolglos, die wegen der „besonderen Schwere der Täuschung“ bei einer ihrer Prüfungen exmatrikuliert worden war.
Das Urteil ist rechtskräftig (VG Berlin vom 6. Februar 2023 – 12 K 52/2):
„Der Austausch mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine WhatsApp-Gruppe während der gesamten Bearbeitsungszeit stellt eine schwerwiegende Täuschung dar.“
Laut Gericht hatte die Studentin im Juli 2021 eine Onlineklausur geschrieben. Nach deren Korrektur wurden dem Dozenten und Prüfer Screenshots von einem Chat-Verlauf via WhatApp zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer – darunter die Klägerin – ausgetauscht hatten.
Verdacht der Täuschung
Die Hochschule leitete umgehend gegen diese Gruppenmitglieder ein Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Dieses endete mit der Exmatrikulation. Zu Recht, so die Richter. Nachdem es bei Onlineprüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen gekommen sei, habe die Hochschule eine Sanktion mit abschreckender Wirkung wählen dürfen.
Fakt ist: Der Prüfling hat immer eine eigene Leistung nur mit den von der Prüfungsordnung gestatteten Hilfsmitteln zu erbringen. Dieser manifeste Prüfungsgrundsatz gilt auch für die neuen, digitalen Prüfungsvarianten.
Sollten in Online-Prüfungen weitere, nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt werden, sehen die einschlägigen Prüfungsordnungen hierfür in gleichem Maße Sanktionen vor, wie bei Prüfungen, die vor Ort vollzogen werden.
Verwarnungen und mehr möglich
In Abhängigkeit von ihrer Intensität können die Täuschungshandlungen oder ‑versuche unterschiedlich geahndet werden. Auf der unteren Ebene kann bei leichten Verstößen eine Verwarnung ausgesprochen werden.
In gewichtigeren Fällen kann von den Prüfungsbehörden die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden, bzw. der Ausschluss von jeglichen weiteren Prüfungen vorgesehen werden.
Wird der Prüfling einer Täuschungshandlung überführt oder bei einem Täuschungsversuch durch die unzulässige Inanspruchnahme fremder Hilfsmittel ertappt, wird die gegenständliche Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet.
Stellt der Prüfungsausschuss die besondere Schwere eines Falles fest, kann die Prüfungsleistung nach vorheriger Anhörung – als „endgültig nicht bestanden“ gewertet werden und die Exmatrikulation erfolgen.
Schwerwiegende Täuschung
Diese strenge Folge einer schwerwiegenden Täuschung hat das VG Berlin in der Bewertung einer Prüfungssituation bestätigt, in der während einer Online-Klausur zahlreiche Prüflinge entgegen dem Eigenständigkeitsgebot über eine WhatsApp-Gruppe ihre Klausurbearbeitungen miteinander absprachen.
Die Beweislast für die Täuschungshandlung hat dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Prüfbehörde oblegen.
Allerdings ist dieser nach dem sogenannten „Beweis des ersten Anscheins“ eine Beweiserleichterung zugesprochen worden, denn der Sachverhalt hatte ein typisches Gepräge: Die Übereinstimmungen in den Klausurbearbeitungen erlaubten den Schluss, dass die Prüflinge die Bearbeitungsergebnisse gegenseitig ausgetauscht haben und sich durch diese unerlaubte Zusammenarbeit Vorteile verschafft haben.
Der entlastende Nachweis, dass es die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs gibt, ist den Prüfungskandidaten nicht gelungen.
FAQ
Darf ich mich während einer Online-Prüfung mit anderen austauchen?
Nein. Tauschen sich Studierende während einer Onlineprüfung intensiv in einer Chatgruppe aus, können sie wegen Täuschung exmatrikuliert werden.
Wie hoch ist das Strafmaß bei Täuschung?
Wegen der „besonderen Schwere der Täuschung“ durch Online-Chats mit anderen kann eine Exmatrikulation erfolgen. Bei leichteren Vergehen während Prüfungen kann es auch zu einer Verwarnung kommen.
Der Strafrahmen dieses Delikts reicht von der Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Fazit
Es hängt also von der Intensität der Vergehen bei den Prüfungen ab, wie unterschiedlich die Täuschungshandlungen oder ‑versuche geahndet werden. Auf der unteren Ebene kann bei leichten Verstößen auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden.
In gewichtigeren Fällen kann von den Prüfungsbehörden die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet werden, bzw. der Ausschluss von jeglichen weiteren Prüfungen beschlossen werden.
Denn der Austausch mit anderen Prüflingen während der gesamten Bearbeitsungszeit stellt eine schwerwiegende Täuschung dar.