Yasmina Askets­han fragt: Ich arbeite in der Ambulan­ten Pflege und habe von meinem Arbeit­ge­ber ein Handy zur Verfü­gung gestellt bekom­men. Kann ich damit auch mal nach Hause telefo­nie­ren, zum Beispiel um mitzu­tei­len, dass mein Dienst länger dauert oder müsste ich dann mit einer Kündi­gung rechnen?

Antwort der Redak­tion: Heutzu­tage ist es in vielen Unter­neh­men üblich, dass Mitar­bei­ter, die aufgrund ihrer Position oder Funktion ständig für Kunden oder Unter­neh­mens­lei­tung erreich­bar sein müssen, ein Dienst­handy zusam­men mit einem günsti­gen Geschäfts­ta­rif oder einer Flatrate zur Verfü­gung gestellt bekom­men.

Ob und in welchem Umfang die Benut­zung eines Dienst­han­dys zu priva­ten Zwecken arbeits­ver­trags­wid­rig ist, richtet sich primär nach den arbeits­ver­trag­li­chen Regelun­gen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeit­neh­mer in der Regel berech­tig­ter­weise von der Duldung einer angemes­se­nen priva­ten Nutzung ausge­hen (vgl. LAG Köln vom 11. Februar 2005, Az.: 4 Sa 1018/04). Was konkret unter einem „angemes­se­nen Umfang“ zu verste­hen ist, ist im jewei­li­gen Einzel­fall abzuklä­ren – einen allge­mein­gül­ti­gen Mengen-/Zeit­rah­men gibt es hierzu nicht.

Selbst­ver­ständ­lich kann der Arbeit­ge­ber die private Nutzung des dienst­li­chen Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­tels vollstän­dig verbie­ten (so wie er auch die unein­ge­schränkte private Nutzung erlau­ben kann). Ist die Privat­nut­zung ausge­schlos­sen worden, stellen private Telefo­nate einen Pflicht­ver­stoß dar, der entspre­chend geahn­det werden kann. Nicht verbo­ten werden können jedoch wichtige, nicht aufschieb­bare private Benach­rich­ti­gun­gen mit dienst­li­chem Hinter­grund, wie beispiels­weise in der Frage­stel­lung beschrie­ben.

Im Übrigen ist der Arbeit­neh­mer bei einer überzo­ge­nen priva­ten Nutzung des Dienst­han­dys oder bei einem Verstoß gegen das Privat­nut­zungs­ver­bot vor dem Ausspruch einer Kündi­gung in der Regel auf sein unerwünsch­tes Telefo­nier­ver­hal­ten aufmerk­sam zu machen und abzumah­nen.