
Katharina Alexandowsaya fragt: In unserem ambulanten Pflegedienst verwenden wir vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Smartphones als Diensthandy. Ich habe die Befürchtung, dass mein Arbeitgeber aufgrund der Möglichkeit zur Standortbestimmung jetzt in der Lage ist, mich auf Schritt und Tritt zu kontrollieren.
Antwort der Redaktion: Die Möglichkeit, die Position des eigenen oder eines fremden Mobilfunkendgerätes zumindest annäherungsweise zu bestimmen, ist heutzutage ein selbstverständlich gewordenes Ausstattungsmerkmal. Viele häufig genutzte Funktionen und Anwendungen beruhen auf der Möglichkeit der Standortbestimmung, wie zum Beispiel Routenplaner, Sport-Apps mit GPS-Tracking oder die Suche von Geräten nach einem Verlust.
Um das Missbrauchsrisiko einzuschränken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der TKG-Novelle 2012 durch Einführung von § 98 TKG der heimlichen Standortbestimmung einen Riegel vorgeschoben. Nach dieser Vorschrift ist bei jeder Standortfeststellung, der Nutzer des Mobilfunkendgerätes, dessen Standortdaten ermittelt werden, durch Textmitteilung (zum Beispiel eine SMS) an das Mobilfunkendgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren.
Weiterhin wird bestimmt, dass die Textmitteilung in jedem Fall an den Nutzer des Mobilfunkendgerätes zu adressieren ist, da dieser nicht zwingend identisch mit dem Teilnehmer, der den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sein muss. Darüber hinaus ist in die Lokalisierung von dem Endgerätenutzer einzuwilligen; die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Weiterhin unterliegt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach § 32 BDSG ist eine Überwachung des Beschäftigten im Grundsatz zwar möglich – diese muss jedoch für die Durchführung der Beschäftigung erforderlich sein. Die Erfüllung des Merkmals „Erforderlichkeit“ kann beispielsweise bei Tätigkeiten in sensiblen Sicherheitsbereichen oder im Wach- und Schutzdienst durchaus gegeben sein. In aller Regel ist aber das Merkmal der „Erforderlichkeit“ im Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes nicht erfüllt. Eine Überwachung ohne die intensive Abwägung des Kontrollinteresses des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrechtsschutz des Arbeitnehmers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist in keinem Fall denkbar.