Um die Moral oben zu halten und die Mitarbeitermotivation zu fördern, ist es bei einigen Arbeitgebern üblich gewisse Prämien in Form von Sonderzahlungen zu vergeben.
Doch bevor solch ein „Prämiensystem“ zur Anerkennung besonderer Leistungen eingesetzt werden kann, müssen einige steuerrechtliche Vorgaben betrachtet werden.
Steuerrechtliche Vorgaben für Prämien
Egal wie man die Motivationsförderung durch Bonuszahlungen nennen möchte – alles, was die Mitarbeitenden an zusätzlichem Geld vom Arbeitgeber bekommen, zählt zum Einkommen.
Das ist unter anderem festgeschrieben im Einkommensteuergesetz (EStG). Hier heißt es in § 8 Absatz 1:
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen […] zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Auch durch die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) ist klar definiert, was zum Arbeitslohn zählt. § 2 Absatz 1 legt fest:
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Form und Bezeichnung der Prämien sind also völlig egal – wichtig ist, dass sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden. Die LStDV benennt darüber hinaus weitere Zuwendungen, die zum Arbeitslohn gehören:
- Einnahmen für ein zukünftiges Dienstverhältnis
- Einnahmen eines früheren Dienstverhältnisses
- Zahlungen die ein Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung vom Arbeitgeber erhält, zum Beispiel wegen Krankheit oder eines Unfalls
- Entschädigungen wegen entgangenem Arbeitslohn
- Besondere Zahlungen aus dem aktuellen oder früheren Dienstverhältnissen (zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall)
- Besondere Entlohnungen für Arbeit über die regelmäßigen Arbeitszeiten (Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit)
- Lohnzuschläge wegen besonderer Arbeit
- Entschädigung für Nebenämter im Dienstverhältnis
Wie viel Geld können Mitarbeitende bekommen?
Das bedeutet, alle Güter, die den Kriterien des Arbeitslohns entsprechen, unterliegen steuerrechtlichen Vorgaben. Prämien in Form von Geldzahlungen müssen dementsprechend immer versteuert werden. Eine Grenze für Geldzahlungen, die nicht steuerpflichtig sind, gibt es nicht.
Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber allerdings noch die Möglichkeit ihren Angestellten eine Inflationsausgleichprämie zu zahlen. Die Bundesregierung hatte diese im Oktober 2022 mit Gesetz eingeführt.
Hierbei können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und abgabenfreien Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Die Leistung ist freiwillig und stellt eine politische Ausnahmeregelung dar.
Wer seinen Angestellten regelmäßig steuerfreie Prämien zukommen lassen möchte, hat aber auch andere Möglichkeiten.
Steuerfreie Leistungsprämien für Angestellte
Es können auch Güter als Prämien ausgegeben werden, die nicht in Form von Geld bestehen. In diesen Fällen ist von Sachbezügen die Rede. Dazu zählen unter anderem Dienstleistungen, Wohnungen, Essen, Waren, Firmenwagen, Gutscheine oder sonstige Sachbezüge.
Diese sind regelmäßig steuerpflichtig, allerdings gibt es bei Sachbezügen im Unterschied zu einfachen Geldzahlungen rechtliche Ausnahmeregelungen.
Damit das Besteuerungsverfahren nicht unnötig verkompliziert wird, ist in § 8 Absatz 2 EStG eine Bagatellgrenze für geringe bzw. vernachlässigbare Sachbezüge festgelegt, die damit nicht steuerpflichtig sind.
Gesetzlich sind demnach bis zu 50 Euro im Monat für kleinere Geschenke vorgesehen. Für einzelne Sachbezüge können die möglichen Beträge allerdings variieren.
Die Grenze von 50 Euro im Monat sollte nicht überschritten werden, sonst ist die Prämie steuerpflichtig
Waren und Dienstleistungen können also bis zu einer bestimmten monatlichen Freigrenze steuer- und abgabenfrei sein. Geldgeschenke hingegen gelten als normaler Lohn und sind immer steuerpflichtig.
Welche Incentives im Arbeitsumfeld sind möglich?
Incentives hat sich als Begriff für Anreize zur Förderung der Mitarbeitermotivation mittlerweile durchgesetzt. Nach den vorigen Überlegungen gibt es also eine Reihe von möglichen Leistungsprämien, die unter einem bestimmten Betrag nicht versteuert werden müssen. Der Wert kommt somit in voller Höhe bei den Angestellten an. An dieser Stelle sollen nun einige besondere Beispiele aufgelistet werden, die nicht an die monatliche 50-Euro-Grenze gebunden sind.
Produkte und Waren des Unternehmens
Produziert ein Unternehmen selbst Produkte kann es diese steuerfrei an die Mitarbeitenden verschenken. Das ist nach § 8 Absatz 3 EStG bis zu einem Betrag von insgesamt 1.080 Euro im Jahr möglich.
Persönliche Anlässe wie Geburtstage und Hochzeiten
Zu persönlichen Anlässen können Arbeitgeber ihren Angestellten sogenannte Aufmerksamkeiten zukommen lassen. Das können beispielsweise Blumen, Genussmittel oder Bücher sein. Laut den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) R 19.6 sind hierbei Sachzuwendungen von bis zu 60 Euro möglich.
Geschenke zu Betriebsveranstaltungen
Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind ebenfalls steuerfreie Geschenke möglich (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG). Der Wert dieser Geschenke kann bis zu 110 Euro pro Veranstaltung betragen. Derartige Zuwendungen sind allerdings nur an zwei Veranstaltungen pro Jahr denkbar.
Weihnachtsgeschenke
Nach der oben genannten Regelung sind somit auch steuerfreie Weihnachtsgeschenke möglich, sofern die jährliche Grenze von zwei Geschenken für Betriebsveranstaltungen noch nicht überschritten wurde.