Mitarbeitermotivation durch Prämien
Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion durch Prämien: Hier gibt es einige steuer­recht­li­che Aspekte zu beach­ten. Bild: Bru-nO/Pix­a­bay

Um die Moral oben zu halten und die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion zu fördern, ist es bei einigen Arbeit­ge­bern üblich gewisse Prämien in Form von Sonder­zah­lun­gen zu verge­ben.

Doch bevor solch ein „Prämi­en­sys­tem“ zur Anerken­nung beson­de­rer Leistun­gen einge­setzt werden kann, müssen einige steuer­recht­li­che Vorga­ben betrach­tet werden.

Steuer­recht­li­che Vorga­ben für Prämien

Egal wie man die Motiva­ti­ons­för­de­rung durch Bonus­zah­lun­gen nennen möchte – alles, was die Mitar­bei­ten­den an zusätz­li­chem Geld vom Arbeit­ge­ber bekom­men, zählt zum Einkom­men.

Das ist unter anderem festge­schrie­ben im Einkom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Hier heißt es in § 8 Absatz 1:

Einnah­men sind alle Güter, die in Geld oder Geldes­wert bestehen und dem Steuer­pflich­ti­gen […] zuflie­ßen. Zu den Einnah­men in Geld gehören auch zweck­ge­bun­dene Geldleis­tun­gen, nachträg­li­che Kosten­er­stat­tun­gen, Geldsur­ro­gate und andere Vorteile, die auf einen Geldbe­trag lauten.

Auch durch die Lohnsteu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung (LStDV) ist klar definiert, was zum Arbeits­lohn zählt. § 2 Absatz 1 legt fest:

Arbeits­lohn sind alle Einnah­men, die dem Arbeit­neh­mer aus dem Dienst­ver­hält­nis zuflie­ßen. Es ist unerheb­lich, unter welcher Bezeich­nung oder in welcher Form die Einnah­men gewährt werden.

Form und Bezeich­nung der Prämien sind also völlig egal – wichtig ist, dass sie im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nis­ses gewährt werden. Die LStDV benennt darüber hinaus weitere Zuwen­dun­gen, die zum Arbeits­lohn gehören:

  • Einnah­men für ein zukünf­ti­ges Dienst­ver­hält­nis
  • Einnah­men eines frühe­ren Dienst­ver­hält­nis­ses
  • Zahlun­gen die ein Arbeit­neh­mer zur Zukunfts­si­che­rung vom Arbeit­ge­ber erhält, zum Beispiel wegen Krank­heit oder eines Unfalls
  • Entschä­di­gun­gen wegen entgan­ge­nem Arbeits­lohn
  • Beson­dere Zahlun­gen aus dem aktuel­len oder frühe­ren Dienst­ver­hält­nis­sen (zum Beispiel Zuschüsse im Krank­heits­fall)
  • Beson­dere Entloh­nun­gen für Arbeit über die regel­mä­ßi­gen Arbeits­zei­ten (Überstun­den, Überschich­ten, Sonntags­ar­beit)
  • Lohnzu­schläge wegen beson­de­rer Arbeit
  • Entschä­di­gung für Neben­äm­ter im Dienst­ver­hält­nis

Wie viel Geld können Mitar­bei­tende bekom­men?

Das bedeu­tet, alle Güter, die den Krite­rien des Arbeits­lohns entspre­chen, unter­lie­gen steuer­recht­li­chen Vorga­ben. Prämien in Form von Geldzah­lun­gen müssen dementspre­chend immer versteu­ert werden. Eine Grenze für Geldzah­lun­gen, die nicht steuer­pflich­tig sind, gibt es nicht.

Bis zum 31. Dezem­ber 2024 haben Arbeit­ge­ber aller­dings noch die Möglich­keit ihren Angestell­ten eine Infla­ti­ons­aus­gleich­prä­mie zu zahlen. Die Bundes­re­gie­rung hatte diese im Oktober 2022 mit Gesetz einge­führt.

Hierbei können Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern einen steuer- und abgaben­freien Betrag von bis zu 3.000 Euro gewäh­ren. Die Leistung ist freiwil­lig und stellt eine politi­sche Ausnah­me­re­ge­lung dar.

Wer seinen Angestell­ten regel­mä­ßig steuer­freie Prämien zukom­men lassen möchte, hat aber auch andere Möglich­kei­ten.

Steuer­freie Leistungs­prä­mien für Angestellte

Es können auch Güter als Prämien ausge­ge­ben werden, die nicht in Form von Geld bestehen. In diesen Fällen ist von Sachbe­zü­gen die Rede. Dazu zählen unter anderem Dienst­leis­tun­gen, Wohnun­gen, Essen, Waren, Firmen­wa­gen, Gutscheine oder sonstige Sachbe­züge.

Diese sind regel­mä­ßig steuer­pflich­tig, aller­dings gibt es bei Sachbe­zü­gen im Unter­schied zu einfa­chen Geldzah­lun­gen recht­li­che Ausnah­me­re­ge­lun­gen.

Damit das Besteue­rungs­ver­fah­ren nicht unnötig verkom­pli­ziert wird, ist in § 8 Absatz 2 EStG eine Bagatell­grenze für geringe bzw. vernach­läs­sig­bare Sachbe­züge festge­legt, die damit nicht steuer­pflich­tig sind.

Gesetz­lich sind demnach bis zu 50 Euro im Monat für kleinere Geschenke vorge­se­hen. Für einzelne Sachbe­züge können die mögli­chen Beträge aller­dings variie­ren.

Die Grenze von 50 Euro im Monat sollte nicht überschrit­ten werden, sonst ist die Prämie steuer­pflich­tig

Waren und Dienst­leis­tun­gen können also bis zu einer bestimm­ten monat­li­chen Freigrenze steuer- und abgaben­frei sein. Geldge­schenke hinge­gen gelten als norma­ler Lohn und sind immer steuer­pflich­tig.

Welche Incen­ti­ves im Arbeits­um­feld sind möglich?

Incen­ti­ves hat sich als Begriff für Anreize zur Förde­rung der Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion mittler­weile durch­ge­setzt. Nach den vorigen Überle­gun­gen gibt es also eine Reihe von mögli­chen Leistungs­prä­mien, die unter einem bestimm­ten Betrag nicht versteu­ert werden müssen. Der Wert kommt somit in voller Höhe bei den Angestell­ten an. An dieser Stelle sollen nun einige beson­dere Beispiele aufge­lis­tet werden, die nicht an die monat­li­che 50-Euro-Grenze gebun­den sind.

Produkte und Waren des Unter­neh­mens

Produ­ziert ein Unter­neh­men selbst Produkte kann es diese steuer­frei an die Mitar­bei­ten­den verschen­ken. Das ist nach § 8 Absatz 3 EStG bis zu einem Betrag von insge­samt 1.080 Euro im Jahr möglich.

Persön­li­che Anlässe wie Geburts­tage und Hochzei­ten

Zu persön­li­chen Anläs­sen können Arbeit­ge­ber ihren Angestell­ten sogenannte Aufmerk­sam­kei­ten zukom­men lassen. Das können beispiels­weise Blumen, Genuss­mit­tel oder Bücher sein. Laut den Lohnsteuer-Richt­li­nien (LStR) R 19.6 sind hierbei Sachzu­wen­dun­gen von bis zu 60 Euro möglich.

Geschenke zu Betriebs­ver­an­stal­tun­gen

Im Rahmen von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen sind ebenfalls steuer­freie Geschenke möglich (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG). Der Wert dieser Geschenke kann bis zu 110 Euro pro Veran­stal­tung betra­gen. Derar­tige Zuwen­dun­gen sind aller­dings nur an zwei Veran­stal­tun­gen pro Jahr denkbar.

Weihnachts­ge­schenke

Nach der oben genann­ten Regelung sind somit auch steuer­freie Weihnachts­ge­schenke möglich, sofern die jährli­che Grenze von zwei Geschen­ken für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen noch nicht überschrit­ten wurde.