Die PPR 2.0 und das neue Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz kommen endgültig: In seiner Sitzung Anfang Dezember hat der Bundestag dem Gesetzeswerk zugestimmt. Während die Fraktionen der Ampel-Koalition mit Ja votierten, stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke dagegen; die AfD enthielt sich.
Bereits im Sommer dieses Jahres hatte sich die Einführung angedeutet: Damals hatte das Gesundheitsministerium Eckpunkte eines Pflege-Entlastungsgesetzes – die Einführung der neuen Personalregelung auf den Stationen – präzisiert.
PPR 2.0 soll sich stufenweise etablieren
In mehreren Schritten, von Jahresbeginn 2023 bis ins Jahr 2025 hinein, soll sich die PPR 2.0 stufenweise in der stationären Patientenversorgung etablieren. Im kommenden Jahr beginnt eine Testphase der neuen Regelung an ausgewählten Häusern.
Ab 2024 müssen die Kliniken dann die neuen Personalregeln verbindlich anwenden, jedoch noch ohne Androhung von Sanktionen. Diese kommen dann ab 2025.
Das Instrument der PPR 2.0 soll Pflegenden mehr Zeit für die Zuwendung an Patienten geben. Für jede zu pflegende Person auf Station wird, kurz gesagt, punktgenau ermittelt, wie viel Pflegezeit sie benötigt – einerseits bezogen auf allgemeine, immer bei einem Klinikaufenthalt anfallende Leistungen wie Ernährung, Körperpflege und Mobilisierung, andererseits auf spezielle, situationsbezogene Leistungen, wie die Wundpflege nach einer Operation.
Für Pflegekräfte sollen mit der neuen PPR auch Dienste besser planbar werden: Ein vorher geregeltes und hinterlegtes Ausfallkonzept soll Vorsorge für den Fall tragen, dass Arbeitskräfte auf den Stationen zur Neige gehen. Übrigens: Genaue Fakten und Wissenswertes über die PPR 2.0 haben wir in einem eigenen Artikel zusammengestellt.
Vorhalteleistungen sollen Kliniken entlasten
Abseits der PPR 2.0 enthält das neue Konzept auch eine grundlegende Reform der Krankenhaus-Finanzierung. Die Kliniken sollen nach drei neuen Kriterien honoriert werden: Vorhalteleistungen, Versorgungsstufen und Leistungsgruppen. Mit den Vorhalteleistungen soll ein Teil der Fixkosten der Krankenhäuser gedeckt werden – Kosten, die auch anfallen, wenn Stationen gerade nicht in Betrieb sind oder medizinische Geräte nicht genutzt werden.
Künftig sollen Krankenhäuser in drei konkrete Level eingeordnet und entsprechend gefördert werden: Grundversorgung, Regel- und Schwerpunktversorgung sowie Maximalversorgung.
So will man sicherstellen, dass nicht jede kleine Klinik sich die spezialisiertesten und teuersten Geräte ins Haus holt. Solche sind Häusern der Maximalversorgung vorbehalten, etwa Universitätskliniken. Nach dem Grad der Bedeutung des Klinikums für die jeweilige medizinische Teildisziplin richtet sich die Höhe der erstatteten Beträge.
Mit dem neuen System will der Gesetzgeber von der alleinigen Finanzierung über die sogenannten Fallpauschalen (DRGs) wegkommen. Bei diesem erhalten Kliniken einen festen Betrag, auch wenn die tatsächlichen Behandlungskosten erheblich niedriger oder höher liegen.
Dies verleitet wirtschaftlich zu zweierlei nicht erwünschtem Verhalten: Patienten werden einerseits so früh wie möglich nach Hause geschickt, um das Bett für den nächsten Behandlungsfall freizubekommen – auch wenn ein weiterer Klinikaufenthalt unter Umständen ratsamer gewesen wäre.
Und um mehr Fallpauschalen geltend machen oder auslösen zu können, werden weitergehende und im Zweifelsfall auch unnötige Untersuchungen oder Operationen durchgeführt.
Mehr Geld für Kinder- und Jugendmedizin sowie Geburtshilfe
Eine Entlastung gibt es außerdem für die gebeutelte Kinder- und Jugendmedizin sowie die Geburtshilfe: Für die Kinderkliniken sollen 2023 und 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jeweils 270 Millionen Euro fließen.
Für Hebammen und Kreißsäle kommen 108 Millionen Euro aus der gleichen Quelle. In den vergangenen Wochen und Monaten hatten Betten- und Stationssperrungen gerade bei Kinderkliniken bundesweit Schlagzeilen gemacht. Auch die Hebammen klagen seit Jahren über eine unzureichende Vergütung.
Erstmals soll es außerdem Krankenhäusern möglich sein, Patienten auch untertägig zu beherbergen, also eine ambulante Behandlung zu ermöglichen. Bei der Abrechnung sollen hierfür 140 Euro von dem Satz für eine stationären Aufenthalt abgezogen werden. Ob dieses Modell lukrativ für die Häuser ist, muss sich jedoch noch zeigen.
Quelle: BPA