Bei dem Kläger handelt es sich um einen 73-jährigen Rentner, der nach Spanien gezogen ist und dort dauerhaft lebt. Von seiner privaten Pflegeversicherung wollte er die Feststellung erhalten, dass er einen Anspruch auf Sachleistungen aus seiner Versicherung hat, für den Fall, dass er pflegebedürftig wird. Sachleistungen meinen in dem Fall beispielsweise die Erstattung von Pflegeheimrechnungen oder von Rechnungen aus einem Pflegedienst. Die beklagte Versicherung hat ihm jedoch lediglich die Zahlung von Pflegegeld zuerkannt, welches vom Wert her deutlich unter dem des Sachleistungsanspruch liegt.
„Exportfähig“ ist nur das Pflegegeld
Die Klage des Rentners wurde von dem Sozialgericht Düsseldorf abgewiesen(Az.: S 5 P 281/13). Grund dafür war sein Wohnsitz. Der Anspruch auf Pflegegeld bestehe zwar uneingeschränkt für alle Versicherte im EU-Ausland, hingegen sei der Anspruch auf Pflegesachleistungen oder die Erstattung solcher Leistungen nicht „exportfähig“ und grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte würden andere Regelungen greifen, dies traf für den Kläger jedoch nicht zu.