Stellen wir uns einmal folgende Situation vor: Eine Pflegekraft, die in ihrem Pflegedienst über einen längeren Zeitraum durchgehend gearbeitet hat, fühlt sich körperlich und psychisch belastet. Sie erbittet deshalb bei ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Diese wird ihr – wie auch die Möglichkeit eines Erholungsurlaubes – nicht gewährt. Daraufhin droht die Pflegekraft dem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung, also hier das Erzwingen von Freizeit mittels einer vorgetäuschten Erkrankung. Nach dieser Ankündigung zieht der Arbeitgeber eine Kündigung der Beschäftigten in Betracht.
Ist eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt rechtens?
Im Arbeitsrecht wird eine Krankheit als ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand verstanden, welcher eine Heilbehandlung erfordert. Eine krankheitsbedingte Entlassung gilt als personenbedingte Kündigung und fällt in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine solche Kündigung sozial rechtfertigen muss.
Laut Arbeitsrecht gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen, die für eine rechtmäßige Kündigung aus Krankheitsgründen allesamt gegeben sein müssen. Kurz zusammengefasst sind diese:
- Es liegt eine negative Gesundheitsprognose vor. Das bedeutet, dass das Auftreten von weiteren Erkrankungen in naher Zukunft durch gegebene Tatsachen oder Befunden als wahrscheinlich prognostiziert werden kann.
- Die Erkrankung der Pflegekraft führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die häufige Erkrankung des Beschäftigten den betrieblichen Ablauf regelmäßig gefährdet.
- Das Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich der Kündigung wiegt schwerer, als das Interesse des Arbeitnehmers bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine Vertragsfortführung aufgrund von verschiedenen Faktoren (Alter, Krankheitsursachen, Länge des Arbeitsverhältnisses, Erkrankungen anderer Mitarbeiter im Vergleich) nicht mehr zugemutet werden kann.
- Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sieht keine weiteren Möglichkeiten zur Krankheitsvorbeugung oder Arbeitsplatzerhaltung vor.
Fristlose Kündigung wegen Drohung
Droht jedoch ein Arbeitnehmer mit einem krankheitsbedingtem Fehlen, um einen Urlaub zu erzwingen oder unangenehmer Arbeit aus dem Weg zu gehen, so darf der Arbeitgeber von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 626 BGB Gebrauch machen. Der rechtmäßige außerordentliche Kündigungsgrund ergibt sich aus der unzulässigen Druckausübung auf den Arbeitgeber.
Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der drohende Arbeitnehmer kurze Zeit später tatsächlich erkrankt.
Doch Vorsicht: Löst der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich (fristlos) auf, so sollte er berücksichtigen, dass die vom Arbeitnehmer gemachten Äußerungen nachweisbar sein müssen, sollte es zu einem Gerichtsstreit kommen.