Pflegekammer
Pflege­kam­mern sind und bleiben umstrit­ten

Pflege­kam­mern sind in Deutsch­land generell umstrit­ten. Der Grund: die Zwangs­mit­glied­schaft und der Pflicht­bei­trag.

Nieder­sach­sen beispiels­weise hat das Projekt einge­stampft. In Bayern wurde die Pflicht­zu­ge­hö­rig­keit ausge­setzt. Außer in Rhein­land-Pfalz, soll es nur noch in Nordrhein-Westfa­len eine Pflege­kam­mer geben.

Aufgrund von massi­ven Protes­ten wurde die Wahl dort bis Ende des Jahres zurück­ge­stellt. Die Gewerk­schaft Verdi sieht sogar das Fehlen einer demokra­ti­schen Legiti­ma­tion für eine mögli­che Pflege­kam­mer.

Pflege­kam­mer von Beginn an umstrit­ten

In Rhein­land-Pfalz ist die Errich­tung der Pflege­kam­mer im Jahr 2015 ebenso heftig umstrit­ten. Während die Kammer sich damit rühmte, dass die Wahlbe­tei­li­gung bei 43 Prozent gelegen haben soll, wird das vom Bundes­ver­band der freien Kammern ganz anders gesehen.

Um damals überhaupt abstim­men zu dürfen, ob man eine Pflege­kam­mer in Rhein­land-Pfalz haben wollte, musste man sich zwangs­re­gis­trie­ren. Ledig­lich 55 Prozent der Wahlbe­rech­tig­ten taten dieses.

Und davon gingen dann ledig­lich 43 Prozent wählen. Das heisst: gerade einmal etwa ein Viertel der tatsäch­li­chen Wahlbe­rech­tig­ten haben abgestimmt. Eine Reprä­sen­tanz sieht anders aus.

In der Verhand­lung vor dem Verwal­tungs­ge­richt Koblenz ging es primär um das Kosten­de­ckungs­prin­zip und den Mittel­be­darf. Dieser müsste laut Verwal­tungs­ge­richt mit Wahrheit und Klarheit erklärt werden. Primär darf es keine unzuläs­sige Vermö­gens­an­häu­fung geben.

Pflegekammer
Das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz Bild: Verwal­tungs­ge­richt Koblenz

Gericht: Konkrete, keine pauscha­len Zahlen

Doch genau das ist wohl gesche­hen. Bis 2020 soll es zu keiner Zeit eine Inanspruch­nahme der Betriebs­mit­tel­rück­la­gen gegeben haben. 2018 lagen diese bei 1,6 Millio­nen Euro und 2019 sogar bei 2,8 Millio­nen Euro.

Laut einer Mitar­bei­te­rin soll es bei der sogenann­ten „Vertre­ter­ver­samm­lung“ (ähnlich einer Mitglie­der­ver­samm­lung) keine Vorlage der Bedarfs­pro­gnose gegeben haben. Diese hätte aber laut dem Gericht mit konkre­ten und nicht nur pauscha­len Zahlen vorge­legt werden müssen.

Das bedeu­tet: Die Pflege­kam­mer hätte keine oder nur deutlich gerin­gere Zwangs­bei­träge einzie­hen dürfen, wenn sie genügend eigene finan­zi­elle Mittel zur Verfü­gung hatte, um die Aufga­ben zu erfül­len.

Der vorsit­zende Richter unter­brach die Sitzung und fragte die Vertre­ter der Landes­pfle­ge­kam­mer, ob sie unter diesen Umstän­den tatsäch­lich einen Urteils­spruch haben möchten.

Nach einer etwa halbstün­di­gen Beratung zog die Landes­pfle­ge­kam­mer die Beitrags­be­scheide der Jahre 2016 bis 2019 für alle Klagen­den zurück. Ein Gerichts­ur­teil wäre mit hoher Wahrschein­lich­keit im Sinne der Kläger ergan­gen – so der Hinweis des Richters.

Wider­spruch möglich gegen neuen Bescheid

Und was bedeu­tet das jetzt, können nun alle Pflegen­den klagen? Die Wider­spruchs­frist für ergan­gene Bescheide beträgt in der Regeln nur einen Monat.

Dennoch sind bis heute noch nicht alle Mitar­bei­ter in der Pflege erfasst und haben noch gar keinen Bescheid erhal­ten. Diese haben natür­lich die Möglich­keit Wider­spruch gegen einen künfti­gen Bescheid zu erstel­len.

Auch wer jetzt einen neuen Bescheid für aktuelle oder zurück­lie­gende Zeiten bekommt, kann wider­spre­chen. In der Regel dürfte es dann einen ableh­nen­den Wider­spruchs­be­scheid geben, mit dem man sich an das Verwal­tungs­ge­richt wenden kann.

Die Chancen dafür dürften gar nicht so schlecht ausse­hen im Hinblick der unzuläs­si­gen Vermö­gens­an­häu­fung.

Viele der der Pflegen­den wehren sich gegen eine Zwangs­mit­glied­schaft. Sie sehen vielfäl­tig keinen Nutzen in der Kammer. Eine Klage auf die Abschaf­fung der Landes­pfle­ge­kam­mer in Rhein­land-Pfalz dürfte dennoch wenig Erfolg haben.

Mehrere Oberver­wal­tungs­ge­richts­ur­teile haben die Legali­tät der Kammer bestä­tigt.

Quelle: VG Koblenz