Heute hat die Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen ihre Beitrags­ord­nung im Nieder­säch­si­schen Minis­te­ri­al­blatt veröf­fent­licht und darin auch die Regelun­gen für den jährli­chen Kammer­bei­trag festge­legt, der von den Kammer­mit­glie­dern zu entrich­ten ist. Demnach zahlen Pflege­kräfte der Alten­pflege, Gesund­heits- und Kranken­pflege sowie Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege, die ihren Beruf in Nieder­sach­sen ausüben, einen Beitrag von 0,4 Prozent ihres Brutto­jah­res­ein­kom­mens als Kammer­bei­trag.

Für Kammer­kri­ti­ker ist die Beitrags­pflicht eines der ausschlag­ge­ben­den Argumente, eine Pflege­kam­mer nicht zu befür­wor­ten. Für Befür­wor­ter hinge­gen bedeu­tet die Finan­zie­rung durch die Pflege­kräfte die Gewähr­leis­tung für die Unabhän­gig­keit einer Pflege­kam­mer, die für die Inter­es­sen der Pflegen­den einste­hen soll. Die Bekannt­gabe des Beitrags­sat­zes ist in jedem Fall für die Pflege­fach­kräfte Nieder­sach­sens von Bedeu­tung.

Lange und kontro­vers wurde die Beitrags­ord­nung unter den Mitglie­dern des Errich­tungs­aus­schus­ses disku­tiert und vom Nieder­säch­si­schen Minis­te­rium für Sozia­les, Gesund­heit und Gleich­stel­lung im Rahmen der Rechts­auf­sicht geprüft und geneh­migt, heißt es in der Presse­mit­tei­lung der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen. „Das Kammer­ge­setz legt fest, dass der Errich­tungs­aus­schuss unter anderem die Kammer­sat­zung und auch die Beitrags­ord­nung beschlie­ßen muss“, sagt Sandra Mehme­cke, stell­ver­tre­tende Vorsit­zende des Errich­tungs­aus­schus­ses. Dessen Arbeit endet mit der konsti­tu­ie­ren­den Sitzung der Kammer­ver­samm­lung am 8. August 2018. „Ein einheit­li­cher Prozent­satz schafft größt­mög­li­che Trans­pa­renz und Gerech­tig­keit“, sagt Mehme­cke. Bezie­her von Monats­ein­kom­men von bis zu 450 Euro sind auf Antrag von der Beitrags­pflicht komplett ausge­nom­men. Der Höchst­bei­trag liegt bei 280 Euro je Beitrags­jahr.

120 Euro bei einem Monats­ge­halt von 2.500 Euro

Bei einem beispiel­haf­ten Jahres­ge­halt von 30.000 Euro (Monats­ge­halt 2.500 Euro) beträgt der Jahres­bei­trag 120 Euro. Die tatsäch­li­che Beitrags­er­mitt­lung erfolgt auf Basis einer Selbst­ein­stu­fung des Mitglieds in Höhe des zu versteu­ern­den Einkom­mens aus der Berufs­aus­übung im vorletz­ten Kalen­der­jahr. Raten­zah­lun­gen sind möglich. Erfolgt keine Selbst­ein­stu­fung, wird der Höchst­bei­trag zugrunde gelegt. Der Kammer­bei­trag ist steuer­lich absetz­bar. Im Jahr 2018 wird der Beitrag antei­lig für das halbe Beitrags­jahr erhoben. „Die Geschäfts­stelle infor­miert die Kammer­mit­glie­der recht­zei­tig schrift­lich über die Details der Beitrags­er­he­bung“, sagt Mehme­cke.

Quelle: Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen