Heute hat die Pflegekammer Niedersachsen ihre Beitragsordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht und darin auch die Regelungen für den jährlichen Kammerbeitrag festgelegt, der von den Kammermitgliedern zu entrichten ist. Demnach zahlen Pflegekräfte der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, einen Beitrag von 0,4 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens als Kammerbeitrag.
Für Kammerkritiker ist die Beitragspflicht eines der ausschlaggebenden Argumente, eine Pflegekammer nicht zu befürworten. Für Befürworter hingegen bedeutet die Finanzierung durch die Pflegekräfte die Gewährleistung für die Unabhängigkeit einer Pflegekammer, die für die Interessen der Pflegenden einstehen soll. Die Bekanntgabe des Beitragssatzes ist in jedem Fall für die Pflegefachkräfte Niedersachsens von Bedeutung.
Lange und kontrovers wurde die Beitragsordnung unter den Mitgliedern des Errichtungsausschusses diskutiert und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Rahmen der Rechtsaufsicht geprüft und genehmigt, heißt es in der Pressemitteilung der Pflegekammer Niedersachsen. „Das Kammergesetz legt fest, dass der Errichtungsausschuss unter anderem die Kammersatzung und auch die Beitragsordnung beschließen muss“, sagt Sandra Mehmecke, stellvertretende Vorsitzende des Errichtungsausschusses. Dessen Arbeit endet mit der konstituierenden Sitzung der Kammerversammlung am 8. August 2018. „Ein einheitlicher Prozentsatz schafft größtmögliche Transparenz und Gerechtigkeit“, sagt Mehmecke. Bezieher von Monatseinkommen von bis zu 450 Euro sind auf Antrag von der Beitragspflicht komplett ausgenommen. Der Höchstbeitrag liegt bei 280 Euro je Beitragsjahr.
120 Euro bei einem Monatsgehalt von 2.500 Euro
Bei einem beispielhaften Jahresgehalt von 30.000 Euro (Monatsgehalt 2.500 Euro) beträgt der Jahresbeitrag 120 Euro. Die tatsächliche Beitragsermittlung erfolgt auf Basis einer Selbsteinstufung des Mitglieds in Höhe des zu versteuernden Einkommens aus der Berufsausübung im vorletzten Kalenderjahr. Ratenzahlungen sind möglich. Erfolgt keine Selbsteinstufung, wird der Höchstbeitrag zugrunde gelegt. Der Kammerbeitrag ist steuerlich absetzbar. Im Jahr 2018 wird der Beitrag anteilig für das halbe Beitragsjahr erhoben. „Die Geschäftsstelle informiert die Kammermitglieder rechtzeitig schriftlich über die Details der Beitragserhebung“, sagt Mehmecke.
Quelle: Pflegekammer Niedersachsen