Pflegegeld in der häuslichen Pflege
Ab Januar 2024 werden verschie­dene Leistun­gen, wie zum Beispiel das Pflege­geld, angeho­ben. Bild: Piksel/Dreamstime

Die Pflege­re­form 2023 in Deutsch­land – einge­führt mit dem Pflege­un­ter­stüt­zungs- und ‑entlas­tungs­ge­setz (PUEG) – bringt verschie­dene Änderun­gen mit sich, die sich in zwei Schrit­ten vollzie­hen. Der erste Schritt wurde zum 1. Juli 2023 umgesetzt, und der zweite Schritt wird ab Januar 2024 in Kraft treten. Hier sind die wichtigs­ten Änderun­gen, die ab Januar 2024 gelten:

  • Erhöhung des Pflege­gelds: Das Pflege­geld wird ab 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Dies ist die erste Erhöhung seit 2017. Die Höhe des Pflege­gelds hängt vom Pflege­grad ab, und die Erhöhung betrifft Pflege­be­dürf­tige mit Pflege­grad 2 bis 5.
  • Anhebung der Beträge für ambulante Pflege­sach­leis­tun­gen: Die Beträge für häusli­che Pflege­sach­leis­tun­gen werden um fünf Prozent angeho­ben. Diese Erhöhung betrifft Perso­nen, die Anspruch auf häusli­che Pflege­sach­leis­tun­gen haben.
  • Jährli­cher Anspruch auf Pflege­un­ter­stüt­zungs­geld: Ab Januar 2024 haben pflegende Angehö­rige jedes Jahr Anspruch auf bis zu zehn Arbeits­tage je pflege­be­dürf­ti­ger Person, anstatt nur einmal pro Pflege­fall.
  • Vorge­zo­ge­nes Entlas­tungs­bud­get: Das Entlas­tungs­bud­get wird ab Januar 2024 für junge Pflege­be­dürf­tige bis 25 Jahre mit Pflege­grad 4 oder Pflege­grad 5 einge­führt. Dies ermög­licht eine flexi­blere Finan­zie­rung von Verhin­de­rungs­pflege und Kurzzeit­pflege. Es verein­heit­licht auch die Voraus­set­zun­gen für Verhin­de­rungs­pflege und Kurzzeit­pflege.
  • Erhöhung der Zuschläge für Pflege­be­dürf­tige in vollsta­tio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen: Die Leistungs­zu­schläge für Pflege­be­dürf­tige in vollsta­tio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen werden je nach Aufent­halts­dauer angeho­ben. Dies betrifft Pflege­be­dürf­tige mit Pflege­grad 2 bis 5 und dient dazu, den Eigen­an­teil an den Pflege­kos­ten zu entlas­ten.

Es ist wichtig zu beach­ten, dass diese Änderun­gen darauf abzie­len, die Pflege­be­din­gun­gen zu verbes­sern und die finan­zi­elle Belas­tung von Pflege­be­dürf­ti­gen und ihren Angehö­ri­gen zu verrin­gern. Diese Maßnah­men sind Teil der Bemühun­gen, die Pflegeinfra­struk­tur in Deutsch­land zu stärken und die Pflege­qua­li­tät zu erhöhen.

Wie hoch fällt das Pflege­geld ab 2024 aus?

Ein Pflege­be­dürf­ti­ger, bei dem die häusli­che Pflege beispiels­weise durch Famili­en­an­ge­hö­rige oder durch andere ehren­amt­lich tätige Pflege­per­so­nen sicher­ge­stellt ist, und bei dem mindes­tens ein Pflege­grad von 2 vorliegt, erfüllt die Voraus­set­zung für den Bezug von Pflege­geld gemäß § 37 SGB XI.

Die in Abhän­gig­keit vom Pflege­grad zuste­hen­den Geldbe­träge werden ab Januar 2024 angeho­ben:

Maß an Pflege­be­dürf­tig­keit Pflege­geld 2023 Pflege­geld 2024
Pflege­grad 1 kein Anspruch kein Anspruch
Pflege­grad 2 316 Euro 332 Euro
Pflege­grad 3 545 Euro 573 Euro
Pflege­grad 4 728 Euro 764 Euro
Pflege­grad 5 901 Euro 947 Euro
Ab Januar 2024: So erhöht sich das Pflege­geld.

Pflege­sach­leis­tun­gen: Anhebung um 5 Prozent

Auch die Beträge für Pflege­sach­leis­tun­gen, die im Rahmen der häusli­chen Pflege erbrach­ten werden – die sogenannte „häusli­che Pflege­hilfe“ (vgl. § 36 SGB XI) – erfah­ren ab Januar eine Erhöhung:

Maß an Pflege­be­dürf­tig­keit Pflege­sach­leis­tung 2023 Pflege­sach­leis­tung 2024
Pflege­grad 1 kein Anspruch kein Anspruch
Pflege­grad 2 724 Euro 761 Euro
Pflege­grad 3 1.363 Euro 1.432 Euro
Pflege­grad 4 1.693Euro 1.778 Euro
Pflege­grad 5 2.095 Euro 2.200 Euro
Pflege­sach­leis­tun­gen ab Januar 2024.

Heimkos­ten: Leistungs­zu­schläge zum Eigen­an­teil

Seit 2022 gewährt die Pflege­ver­si­che­rung finan­zi­elle Unter­stüt­zung in Form von Zuschüs­sen für den Eigen­an­teil an den Pflege­kos­ten, wenn eine pflege­be­dürf­tige Person in einer statio­nä­ren Pflege­ein­rich­tung unter­ge­bracht ist. Die Höhe dieser Zuschüsse variiert je nach der Dauer des Aufent­halts und liegt zwischen 5 und 70 Prozent.

Aufent­halts­dauer Leistungs­zu­schlag
< 12 Monaten 15 Prozent (statt 5 Prozent)
> 12 Monaten 30 Prozent (statt 25 Prozent)
> 24 Monaten 50 Prozent (statt 45 Prozent)
> 36 Monaten 75 Prozent (statt 70 Prozent)
Leistungs­zu­schläge an den Pflege­kos­ten bei einer vollsta­tio­nä­ren Versor­gung.

Rechts­grund­lage für den Leistungs­zu­schlag ist § 43c SGB XI in Verbin­dung mit § 43 SGB XI. Voraus­set­zung für die Leistungs­in­an­spruch­nahme ist auch hier das Vorlie­gen eines Pflege­gra­des von 2 oder höher.