Pflegegeld
Der BGH in Karls­ruhe hat entschie­den Bild: ComQuat/Wikimedia Commons

Pflege­geld darf nicht gepfän­det werden, wenn ein Pflege­be­dürf­ti­ger an eine pflegende Angehö­rige weiter­lei­tet. Das hat der Bundes­ge­richts­hof in Karls­ruhe entschie­den.

Es sei kein Entgelt für bestimmte Leistun­gen, sondern eine materi­elle Anerken­nung, erklär­ten die Richter.

Im konkre­ten Fall ging es um eine überschul­dete Mutter aus dem Raum Olden­burg. Die Frau hatte ihren bei ihr wohnen­den autis­ti­schen Sohn gepflegt und dafür von ihm das Pflege­geld erhal­ten.

Nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen können Pflege­be­dürf­tige ab dem „Pflege­grad 2“ anstelle der häusli­chen Pflege­hilfe von der Pflege­ver­si­che­rung ein Pflege­geld bekom­men.

Pflege­be­dürf­tige können dieses Geld dann an die Pflege­per­son weiter­ge­ben, um so einen Anreiz für die häusli­che Pflege zu schaf­fen.

Pflege­geld soll Pflege­be­reit­schaft erhöhen

Der Insol­venz­ver­wal­ter der Mutter wollte auf das Pflege­geld zugrei­fen und beantragte, dass dieses als pfänd­ba­res Arbeits­ein­kom­men angerech­net werden muss.

Dem wider­sprach jedoch der Bundes­ge­richts­hof. Das vom Pflege­be­dürf­ti­gen an die Pflege­per­son weiter­ge­lei­tete Pflege­geld sei unpfänd­bar.

Das gesetz­li­che Ziel des Pflege­gel­des sei, die Pflege­be­reit­schaft von Angehö­ri­gen, Freun­den oder Nachbarn zu erhöhen. Wäre das von der pflege­be­dürf­ti­gen Person weiter­ge­lei­tete Pflege­geld pfänd­bar, würde der gesetz­li­che Zweck der Leistung nicht erreicht.

Das Pflege­geld stelle auch kein Arbeits­ein­kom­men dar, sondern sei eine freiwil­lige Leistung des Pflege­be­dürf­ti­gen an die Pflege­per­son. Auch das stehe einer Pfänd­bar­keit entge­gen. Der BGH wies die Beschwerde des Insol­venz­ver­wal­ters zurück.

Akten­zei­chen: IX ZB 12/22

Quelle: BGH