Pflegefachfrau schlägt Patienten
Pflege­fach­frau schlägt Patien­ten Bild: Volker Großkopf

Erwerb des Berufs­ti­tels

Um sich offizi­ell Pflege­fach­mann oder Pflege­fach­frau nennen zu dürfen, ist eine staat­li­che Erlaub­nis gemäß § 2 PflBG erfor­der­lich, die an bestimmte Bedin­gun­gen geknüpft sind. Diese Bedin­gun­gen umfas­sen:

  • Die erfolg­rei­che Absol­vie­rung einer beruf­li­chen pflege­ri­schen Ausbil­dung oder eine entspre­chende hochschu­li­sche Ausbil­dung,
  • das Bestehen der damit verknüpf­ten staat­li­chen Abschluss­prü­fung,
  • die Zuver­läs­sig­keit in der Berufs­aus­übung als Pflege­fach­per­son,
  • die gesund­heit­li­che Eignung sowie
  • ausrei­chende Deutsch­kennt­nisse – mindes­tens B2-Niveau

Verlust des Berufs­ti­tels

Der Verlust des Berufs­ti­tels kann unter bestimm­ten Umstän­den eintre­ten. Die Wider­rufs­gründe und der damit verbun­dene Wegfall der Erlaub­nis­ur­kunde, die Berufs­be­zeich­nung Pflege­fach­frau oder Pflege­fach­mann zu führen, ist in § 3 Absatz 2 PflBG geregelt. Mithin kann die Berufs­be­zeich­nung wider­ru­fen werden, wenn beispiels­weise schwer­wie­gende Krank­hei­ten bei der Pflege­fach­per­son festge­stellt werden, oder es zu einer straf­recht­li­chen Verur­tei­lung wegen Übergrif­fen gegen­über Patien­ten und Bewoh­ner gekom­men ist.

Fallbei­spiel eines tätli­chen Angriffs

Das Verwal­tungs­ge­richt Braun­schweig hatte einen solchen Fall zur Beurtei­lung vorlie­gen. In der Entschei­dung vom 30. Juni 2020 wurde einer Kranken­pfle­ge­per­son wegen einer vorsätz­li­chen Körperverletzung an einer 84-jähri­gen Patien­tin zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verur­teilt.

Im anschlie­ßen­den Verfah­ren vor dem Verwal­tungs­ge­richt, in welchem der Pflege­fach­per­son die Berufs­be­zeich­nung entzo­gen wurde, stellte dieses fest:

Wer den zu pflegen­den Menschen nur als bloßes Objekt pflege­ri­scher Leistun­gen behan­delt, ihn verbal einschüch­tert, sogar vorsätz­lich körper­lich attackiert, verstößt gegen zentrale Berufs­pflich­ten in der Pflege. Die Entschei­dung der Richter wurde auch noch von der Tatsa­che unter­stützt, dass vonsei­ten der Kranken­pfle­ge­per­son in dem Verfah­ren auch keiner­lei Einsicht erkenn­bar war, fehler­haft gehan­delt zu haben. Die Gesamt­be­ur­tei­lung ergab, dass der Kranken­pfle­ge­fach­per­son das Tragen der Berufs­be­zeich­nung unter­sagt werden musste. Die Berufung der Kläge­rin blieb ohne Erfolg.

Welche Folgen hat der Entzug der Berufs­be­zeich­nung

Ein solcher Entzug ist nicht nur ein schwe­rer Schlag für die betrof­fene Person, sondern kann auch weitrei­chende Konse­quen­zen für deren beruf­li­che Zukunft haben. Der betrof­fe­nen Pflege­fach­per­son kann durch den Wider­ruf der Erlaub­nis zum Führen der Berufs­be­zeich­nung „Kranken­schwes­ter“ die Tätigkeit als Pflege­fach­per­son nicht mehr ausüben.

Ihr ist aber nicht der gesamte Arbeits­markt und auch nicht der gesamte Arbeits­markt in der Pflege­bran­che verschlos­sen. Denn der Entzug der Berufs­be­zeich­nung ist nicht zu verglei­chen mit dem Entzug der ärztli­chen Appro­ba­tion. Will man verhin­dern, dass bei Vorlie­gen entspre­chen­der Straf­ta­ten ein Tätig­wer­den in pflege­ri­schem Umfeld vollum­fäng­lich unter­sagt wird, bleibt einem nur das Verhän­gen eines Berufs­ver­bo­tes gemäß § 70 StGB.

Denn: Bei einem bloßen Entzug der Berufs­be­zeich­nung könnte die Pflege­kraft weiter­hin im pflege­ri­schen Bereich tätig sein, und zwar in diesen Berei­chen, in welchen die Voraus­set­zun­gen einer Pflege­fach­per­son nicht gefor­dert werden. Dies hätte natür­lich erheb­li­che finan­zi­elle Einbu­ßen zur Folge.

FAQ

Unter welchen Bedin­gun­gen kann der Berufs­ti­tel Pflege­fach­frau / Pflege­fach­mann entzo­gen werden?

Der Titel kann entzo­gen werden, wenn die Person sich eines Verhal­tens schul­dig macht, das die Unzuver­läs­sig­keit zur Ausübung des Berufs zeigt, gesund­heit­lich ungeeig­net ist oder bei straf­recht­li­chen Verur­tei­lun­gen.

Ist der Entzug des Berufs­ti­tels endgül­tig?

Der Entzug kann je nach Umstand vorüber­ge­hend oder dauer­haft sein. In manchen Fällen ist eine Wieder­erlan­gung möglich, wenn die Gründe für den Entzug nicht mehr bestehen.

Welche Auswir­kun­gen hat der Verlust des Berufs­ti­tels Pflege­fach­frau / Pflege­fach­mann

Der Verlust des Titels kann die beruf­li­che Praxis und die Karrie­re­chan­cen der betrof­fe­nen Person erheb­lich beein­träch­ti­gen. Es ist wichtig, sich der mögli­chen Konse­quen­zen bewusst zu sein und entspre­chend verant­wor­tungs­voll im Berufs­le­ben zu handeln.

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die recht­li­chen Aspekte des Berufs­ti­tels in der Pflege und soll das Bewusst­sein für die Bedeu­tung und den Wert dieser Anerken­nung stärken. Durch den Entzug ist aber nicht der gesamte Arbeits­markt und auch nicht der gesamte Arbeits­markt in der Pflege­bran­che verschlos­sen. Denn bei einem bloßen Entzug der Berufs­be­zeich­nung könnte die Pflege­kraft weiter­hin im pflege­ri­schen Bereich tätig sein, und zwar in diesen Berei­chen, in welchen die Voraus­set­zun­gen einer Pflege­fach­per­son nicht gefor­dert werden.