Betreuer im Fokus: Fünf Millionen pflegebedürftige Menschen leben augenblicklich in Deutschland – das sind Angaben des Statistischen Bundesamtes. Berechnungen zufolge wird diese Zahl in den kommenden Jahren weiter ansteigen.
Ein Grund dafür ist neben dem demografischen Wandel unter anderem der 2017 eingeführte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Demnach können Menschen schon früher als pflegebedürftig gelten und bereits bei geringeren Einschränkungen Pflegegrad 1 bekommen.
Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingt in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Dabei kann es sich um körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen handeln.
Diese Menschen sind auf Pflege angewiesen. In welchen Fällen aber wird darüber hinaus auch eine gesetzliche Betreuung nötig?
Wann wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt?
Eine gesetzliche Betreuung wird laut dem Pflegewegweiser der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen notwendig, wenn Menschen Entscheidungen nicht mehr selbstständig treffen können. Gründe können etwa eine Krankheit, ein Unfall, eine Behinderung oder das Nachlassen der geistigen Kräfte – etwa aufgrund einer Demenz-Erkrankung – sein.
In solchen Fällen wird eine gesetzliche Betreuerin oder ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt.
Veranlasst werden kann eine gesetzliche Betreuung durch die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige sowie durch Ärztinnen und Ärzte oder Freundinnen und Freunde von Betroffenen. Dazu wenden sich diese an das Betreuungsgericht.
Medizinisches Gutachten
Im nächsten Schritt wird die betroffene Person befragt sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt, um zu ermittelt, in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Sieht das Betreuungsgericht einen Bedarf, legt es fest, für welche Lebensbereiche die Betreuung gilt.
Das können laut dem Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) zum Beispiel folgende Themen sein:
- Gesundheit: ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten, für ausreichenden Schutz durch eine Krankenversicherung sorgen
- Vermögen: Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen, Unterhaltspflichten prüfen, Schuldenregulierung einleiten, Erbangelegenheiten regeln, Vermögen und Finanzen verwalten
- Pflegeheim: Verträge prüfen und abschließen, Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten
- Wohnen: Wohnraum erhalten, Mietverträge prüfen, Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen
- Behörden: Unterstützung im Umgang mit Behörden, Beratung bei Anträgen, Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen durchsetzen
Gericht entscheidet
Neben den Aufgaben der gesetzlichen Betreuung entscheidet das Gericht laut dem Pflegewegweiser auch über die Person, die diese Aufgabe übernehmen soll.
Das können dann Angehörige von Pflegebedürftigen oder andere ihnen nahestehende Personen sein. Wenn diese als gesetzliche Betreuer nicht infrage kommen, kann das Gericht eine professionelle rechtliche Betreuung durch Berufsbetreuer, Anwältinnen oder Anwälte, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde anordnen.
Wichtig: Pflegebedürftige, die eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung haben, können dem Pflegewegweiser zufolge selbst festlegen, wer in ihrem Namen Entscheidungen treffen soll, wenn sie das selbst nicht mehr können.