Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zufolge (Az.: 2 K 596/15) darf das Land Nordrhein-Westfalen die Größe von stationären Pflegeeinrichtungen auf 80 Plätze begrenzen. Die „Franziska Schervier“ Altenpflege gGmbH hatte einen Antrag auf Förderung für einen Neubau des Seniorenzentrums Lourdesheim in Aachen-Burtscheid gestellt. Dieser wurde jedoch von der Städteregion Aachen abgelehnt, da der Antragsteller 124 Plätze für das Altenheim vorgesehen hat, jedoch seien nur 80 Plätze zulässig.
So sieht es das Wohn- und Teilhabegesetz vor, daher blieb die Klage des Investors erfolglos. Auch verfassungsrechtlich sei diese Vorgabe nicht zu beanstanden, da kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt. Dieses Grundrecht ist zwar durch die Ablehnung berührt worden, jedoch ist sie in Abwägung mit dem Gemeinwohl gerechtfertigt. Schließlich verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Wohnqualität der Bewohner von Pflegeeinrichtungen zu verbessern, sodass Einrichtungen dieser Größe nicht gefördert werden. Vielmehr sollen kleinere, dezentrale Heime geschaffen werden, in denen die Bewohner in gewohnter Umgebung leben können.
„Pflegeheime sind keine industriellen Produktionen“
Gesundheits- und Pflegeministerin von NRW, Barbara Steffens (Die Grünen) begrüßte das Urteil: „Das Gericht hat die Pflegepolitik des Landes bestätigt, die auf Pflegeeinrichtungen mit überschaubarer Größe und einem Standort möglichst in gewachsenen Stadtvierteln mit Anbindung an das Wohnumfeld setzt. Wer meint, man müsse mit einem Pflegeheim wie bei einer industriellen Produktion durch Ausweitung von Kapazitäten Synergien schaffen und Gewinne steigern, verkennt, worum es hier geht.“
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über den entsprechenden Antrag würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.
Quelle: VG Aachen, Bibliomed