Leserfrage zu Namensschildern:
In Pflegeeinrichtungen ist es vielfach üblich, dass die Namensschilder der Bewohner auf der Zimmertür angebracht sind. Ist diese Praxis rechtskonform?
Antwort der Redaktion:
Das Anbringen von Namensschildern an den Bewohnertüren ist für viele Einrichtungen eine Selbstverständlichkeit. Denn es erleichtert den Besuchern ebenso wie dem Personal das Auffinden der Zimmer (etwa zur Essensausteilung oder zur besseren Orientierung bei der Notfallversorgung).
Diese praktische Relevanz darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei einem Namen um sogenannte „personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt. Deren Offenlegung, zum Beispiel durch Namensschilder, ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene hierein einwilligt. Diese datenschutzrechtliche Wertung findet sich auch im Strafgesetzbuch (StGB) wieder. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Vorschrift des § 203 StGB zu verweisen, die unter anderem den Schutz des Privatgeheimnisses zum Gegenstand hat.
Nach überwiegender Ansicht ist bereits der Umstand, dass eine Person überhaupt Bewohner einer Pflegeeinrichtung ist, von der Schweigepflicht geschützt. Auch in diesem Kontext kann das Offenbaren des „Geheimnisses“, also die Verschaffung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aufenthaltsortes durch eine Entbindung von der Schweigepflicht mittels Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Wenngleich sich die meisten Bewohner wahrscheinlich der oben genannten organisatorischen Notwendigkeiten in einer Pflegeeinrichtung bewusst sind und daraus – mit Einschränkung – ein stillschweigendes Einverständnis im Sinne einer mutmaßlichen Einwilligung zur Anbringung von Namensschildern abgeleitet werden kann, sollte die Einwilligung hierzu von jedem Bewohner separat und schriftlich eingeholt werden.
Im Falle der ausdrücklichen Einwilligung für Namensschilder muss es zudem möglich sein, diese jederzeit zu widerrufen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich außerdem, eine solche Einwilligung auch auf andere rechtlich kritische Bereiche, wie die Telefonzentrale und den Empfang zu erstrecken. Denn auch auf diesen Wegen wird anfragenden Dritten oftmals unbefugt die Auskunft über den Aufenthalt der Bewohner erteilt. Abseits dessen steht es den Bewohnern natürlich frei, eigeninitiativ den Namen anzubringen.