Rätselraten im Flur: Wer wohnt wo?
Rätsel­ra­ten im Flur: Wer wohnt wo?

Leser­frage zu Namens­schil­dern:

In Pflege­ein­rich­tun­gen ist es vielfach üblich, dass die Namens­schil­der der Bewoh­ner auf der Zimmertür angebracht sind. Ist diese Praxis rechts­kon­form?

Antwort der Redak­tion:

Das Anbrin­gen von Namens­schil­dern an den Bewohnertüren ist für viele Einrich­tun­gen eine Selbstverständlichkeit. Denn es erleich­tert den Besuchern ebenso wie dem Perso­nal das Auffin­den der Zimmer (etwa zur Essens­aus­tei­lung oder zur besse­ren Orien­tie­rung bei der Notfall­ver­sor­gung).

Diese prakti­sche Relevanz darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei einem Namen um sogenannte „perso­nen­be­zo­gene Daten“ im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der europäischen Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) handelt. Deren Offen­le­gung, zum Beispiel durch Namens­schil­der, ist nur dann zulässig, wenn der Betrof­fene hierein einwil­ligt. Diese daten­schutz­recht­li­che Wertung findet sich auch im Straf­ge­setz­buch (StGB) wieder. In diesem Zusam­men­hang ist beson­ders auf die Vorschrift des § 203 StGB zu verwei­sen, die unter anderem den Schutz des Privat­ge­heim­nis­ses zum Gegen­stand hat.

Nach überwiegender Ansicht ist bereits der Umstand, dass eine Person überhaupt Bewoh­ner einer Pflege­ein­rich­tung ist, von der Schwei­ge­pflicht geschützt. Auch in diesem Kontext kann das Offen­ba­ren des „Geheim­nis­ses“, also die Verschaf­fung der Möglichkeit zur Kennt­nis­nahme des Aufent­halts­or­tes durch eine Entbin­dung von der Schwei­ge­pflicht mittels Einwil­li­gung des Betrof­fe­nen erfol­gen. Wenngleich sich die meisten Bewoh­ner wahrschein­lich der oben genann­ten organi­sa­to­ri­schen Notwen­dig­kei­ten in einer Pflege­ein­rich­tung bewusst sind und daraus – mit Einschränkung – ein still­schwei­gen­des Einverständnis im Sinne einer mutmaß­li­chen Einwil­li­gung zur Anbrin­gung von Namens­schil­dern abgelei­tet werden kann, sollte die Einwil­li­gung hierzu von jedem Bewoh­ner separat und schrift­lich einge­holt werden.

Im Falle der ausdrücklichen Einwil­li­gung für Namens­schil­der muss es zudem möglich sein, diese jeder­zeit zu wider­ru­fen. In diesem Zusam­men­hang empfiehlt es sich außer­dem, eine solche Einwil­li­gung auch auf andere recht­lich kriti­sche Berei­che, wie die Telefon­zen­trale und den Empfang zu erstre­cken. Denn auch auf diesen Wegen wird anfra­gen­den Dritten oftmals unbefugt die Auskunft über den Aufent­halt der Bewoh­ner erteilt. Abseits dessen steht es den Bewoh­nern natürlich frei, eigen­in­itia­tiv den Namen anzubrin­gen.