Michael te Reh fragt: Wie ist der Nachweis über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen zu führen?
Antwort der Redaktion: Seit dem 1. Juli 2001 gelten spezielle Regelungen für den Umgang mit Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen.
Entsprechend § 5b Absatz 1 BtMVV kann der Arzt dem Pflegepersonal Rezepte übergeben und es beauftragen, diese in einer Apotheke einzulösen. Die dort eingeholten Betäubungsmittel können gemäß § 5b Absatz 2 BtMVV vom Pflegepersonal selbständig verwaltet werden. Nach § 5b Absatz 3 BtMVV handelt hierbei das Pflegepersonal unter der Verantwortung des Arztes.
Die Nachweisführung der Betäubungsmittel hat entsprechend §§ 13 und 14 BtMVV zu erfolgen. Nach § 13 BtMVV ist der Nachweis hinsichtlich Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel unverzüglich nach einer Bestandsänderung zu dokumentieren. Hierzu können Karteikarten, Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten oder elektronische Dokumentationssysteme verwendet werden. Außerdem muss die Nachweisführung patientenbezogen erfolgen.
Die ordnungsgemäße Dokumentation der Betäubungsmittel und die Übereinstimmung der tatsächlichen Bestände mit den aufgeführten Nachweisen sind vom verschreibenden Arzt am Ende eines jeden Kalendermonats zu überprüfen und, sofern der Bestand sich geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen.
Im Falle einer elektronischen Erfassung der Daten ist die Prüfung auf der Grundlage eines angefertigten Ausdrucks am Monatsende durchzuführen. Die Aufzeichnungen sowie EDV-Ausdrucke sind drei Jahre von der letzten Eintragung an gerechnet aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der Arzneimittelüberwachung dem Gesundheitsamt oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
Gemäß § 14 BtMVV müssen folgende Angaben vermerkt werden: vollständig Bezeichnung des Fertigarzneimittels/der Rezeptur mit Wirkstoff und Darreichungsform, der Name des Empfängers oder der sonstige Verbleib (Vernichtung, Glasbruch etc.), Datum des Zu- oder des Abgangs, Name und Anschrift der Lieferapotheke beim Zugang, die zugegangene oder abgegangene Menge sowie der sich daraus ergebende Bestand in Gramm, Milligramm oder Milliliter je nach Darreichungsform.
Die Vernichtung von Betäubungsmitteln richtet sich nach § 16 Absatz 1 BtMG. Sie hat in Gegenwart von zwei Zeugen zu erfolgen und ist ebenfalls zu dokumentieren. Auch diese Niederschrift muss drei Jahre aufbewahrt werden.