Michael te Reh fragt: Wie ist der Nachweis über Verbleib und Bestand von Betäu­bungs­mit­teln in Alten- und Pflege­hei­men sowie Hospi­zen zu führen?

Antwort der Redak­tion: Seit dem 1. Juli 2001 gelten spezi­elle Regelun­gen für den Umgang mit Betäu­bungs­mit­teln in Alten- und Pflege­hei­men sowie in Hospi­zen.

Entspre­chend § 5b Absatz 1 BtMVV kann der Arzt dem Pflege­per­so­nal Rezepte überge­ben und es beauf­tra­gen, diese in einer Apotheke einzu­lö­sen. Die dort einge­hol­ten Betäu­bungs­mit­tel können gemäß § 5b Absatz 2 BtMVV vom Pflege­per­so­nal selbstän­dig verwal­tet werden. Nach § 5b Absatz 3 BtMVV handelt hierbei das Pflege­per­so­nal unter der Verant­wor­tung des Arztes.

Die Nachweis­füh­rung der Betäu­bungs­mit­tel hat entspre­chend §§ 13 und 14 BtMVV zu erfol­gen. Nach § 13 BtMVV ist der Nachweis hinsicht­lich Verbleib und Bestand der Betäu­bungs­mit­tel unver­züg­lich nach einer Bestands­än­de­rung zu dokumen­tie­ren. Hierzu können Kartei­kar­ten, Betäu­bungs­mit­tel­bü­cher mit fortlau­fend numme­rier­ten Seiten oder elektro­ni­sche Dokumen­ta­ti­ons­sys­teme verwen­det werden. Außer­dem muss die Nachweis­füh­rung patien­ten­be­zo­gen erfol­gen.

Die ordnungs­ge­mäße Dokumen­ta­tion der Betäu­bungs­mit­tel und die Überein­stim­mung der tatsäch­li­chen Bestände mit den aufge­führ­ten Nachwei­sen sind vom verschrei­ben­den Arzt am Ende eines jeden Kalen­der­mo­nats zu überprü­fen und, sofern der Bestand sich geändert hat, durch Namens­zei­chen und Prüfda­tum zu bestä­ti­gen.

Im Falle einer elektro­ni­schen Erfas­sung der Daten ist die Prüfung auf der Grund­lage eines angefer­tig­ten Ausdrucks am Monats­ende durch­zu­füh­ren. Die Aufzeich­nun­gen sowie EDV-Ausdru­cke sind drei Jahre von der letzten Eintra­gung an gerech­net aufzu­be­wah­ren. Sie sind auf Verlan­gen der Arznei­mit­tel­über­wa­chung dem Gesund­heits­amt oder Beauf­trag­ten dieser Behörde vorzu­le­gen.

Gemäß § 14 BtMVV müssen folgende Angaben vermerkt werden: vollstän­dig Bezeich­nung des Fertigarzneimittels/der Rezep­tur mit Wirkstoff und Darrei­chungs­form, der Name des Empfän­gers oder der sonstige Verbleib (Vernich­tung, Glasbruch etc.), Datum des Zu- oder des Abgangs, Name und Anschrift der Liefe­r­apo­theke beim Zugang, die zugegan­gene oder abgegan­gene Menge sowie der sich daraus ergebende Bestand in Gramm, Milli­gramm oder Milli­li­ter je nach Darrei­chungs­form.

Die Vernich­tung von Betäu­bungs­mit­teln richtet sich nach § 16 Absatz 1 BtMG. Sie hat in Gegen­wart von zwei Zeugen zu erfol­gen und ist ebenfalls zu dokumen­tie­ren. Auch diese Nieder­schrift muss drei Jahre aufbe­wahrt werden.