Die zu tragende Last der Nacharbeiterinnen und Nachtarbeiter in der Pflege ist regelmäßig äußerst hoch. Störungen des Schlafrhythmus, Müdigkeit und Einschränkungen des sozialen und familiären Lebens gehen häufig mit der Nachtarbeit einher und sorgen für physischen und psychischen Stress.
Als Ausgleich für diese zusätzliche Belastung gibt es den Nachtzuschlag. Die folgenden Abschnitte enthalten alle Informationen und Regelungen, die man als Pflegekraft über den Nachtzuschlag wissen sollte.
Was sind Nachtzuschläge?
Ein Nachtzuschlag ist – wie der Name schon verrät – ein Lohnzuschlag für geleistete Nachtarbeit.
Ab wann ein Anspruch auf einen Gehaltsbonus für die nächtlichen Schichten besteht, wie hoch dieser ist und welche Sonderregelungen es gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wesentlich für die nachfolgenden Erläuterungen ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Ab wann gilt der Begriff „Nachtarbeit“?
Ab wann eine Schicht als Nachtschicht gilt ist in § 2 ArbZG festgelegt.
Sofern sich keine anderweitigen Regelungen aus dem Tarifvertrag ergeben gilt jede Beschäftigung als Nachtarbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr mindestens 2 Stunden umfasst.
Hat eine Pflegekraft also von 15 bis 24 Uhr Dienst, fällt zwar eine Stunde in den Bereich der Nachtzeit, jedoch betreibt der Arbeitnehmer erst richtig Nachtarbeit, wenn er mindestens zwei Stunden (ohne Pause) in dem genannten Zeitfenster arbeitet.
Ab wann habe ich Anspruch auf Nachtzuschläge?
Aus einem einmaligen Einsatz in der Nachtschicht, etwa als Vertretung, geht noch kein Anspruch auf einen Nachtzuschlag hervor.
Als Nachtarbeiterin bzw. Nachtarbeiter gilt nach § 2 ArbZG jede Arbeitskraft, die mindestens 48 Tage im Jahr oder regelmäßig in Wechselschicht Nachtarbeit leistet.
Eine weitere Voraussetzung für den Nachtzuschlag ergibt sich aus der Definition der Nachtarbeit. Nur wer auch wirklich Nachtarbeit verrichtet, also mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr beschäftigt ist, hat Anspruch auf einen Nachtzuschlag.
Dieser wird allerdings nur für die Arbeitsstunden berechnet, die auch wirklich in der nächtlichen Zeitspanne liegen.
Beispiele
Pflegekraft „D. Kubitus“ arbeitet in eine stationären Pflegeeinrichtung im Nachtdienst. Die Arbeitszeit beläuft sich von 2 Uhr nachts bis um 11 Uhr mittags. Von 5 bis 6 Uhr macht die Pflegekraft eine Stunde Pause.
D. Kubitus verbringt also 4 Stunden seiner Schicht in der Nachtzeit. Die weiteren Stunden fallen in den Bereich der normalen Tagesarbeitszeit.
Da die Pflegekraft mehr als zwei Stunden nachts arbeitet, erhält sie für jede nächtliche Stunde ihr normales Bruttogehalt plus Nachtzuschlag. Da sie eine Stunde der Nachtzeit jedoch für ihre Pause nutzte, erhält sie nur für drei ihrer vier Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag.
Die weiteren fünf Stunden ab 6 Uhr werden mit dem normalen Bruttogehalt entlohnt.
Pflegekraft „K. Theter“ widerum arbeitet in der bereits weiter oben genannten Zeitspanne von 15 bis 24 Uhr. Obwohl sie eine Stunde in der Nachtzeit arbeitet, erhät sie dafür keinen Bonus, da sich der Anspruch für einen Nachtzuschlag erst aus mindestens zwei Arbeitsstunden in der Nacht ergibt.
Warum gibt es Nachtzuschläge?
Nachtzuschläge erfüllen in gewisser Weise eine Schutzfunktion für den Arbeitnehmer. Nachtarbeit ist, je öfter und länger sie ausgeübt wird, umso schädlicher für die Gesundheit des Arbeitnehmers.
Die Regelungen aus § 6 ArbZG schützen den Nachtarbeitenden vor möglichen Schädigungen des Nacht- und Schichtdienstes. Dazu soll den Arbeitnehmern ein gerechter Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit gewährt werden. Zusätzlich haben Mitarbeiter über 50 Jahre regelmäßig die Möglichkeit auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
Des Weiteren ist der Nachtzuschlag auch als Entschädigung für den Verzicht auf das abendliche Sozialleben der Mitarbeiter zu sehen.
Durch die Verteuerung sollen Nachtschichten zudem auch für den Arbeitgeber unattraktiver werden. Somit werden die Mitarbeiter vor zu vielen nächtlichen Einteilungen bewahrt.
Sofern keine betrieblichen Gründe bestehen, können Arbeitnehmer mit Kleinkindern, pflegebedürftigen Angehörigen oder gesundheitlichen Problemen die Versetzung in den Tagesdienst einfordern.
Ist der Arbeitgeber zu Nachtzuschlägen verpflichtet?
Die Vergütung der Nachtarbeit muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen ist der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 5 ArbZG gesetzlich dazu verpflichtet, die geleistete Nachtarbeit zu honorieren.
Allerdings bleibt dem Arbeitgeber noch eine weitere Möglichkeit offen, die Nachtarbeit angemessen zu entlohnen.
Alternative: Freizeitausgleich
Ein Anspruch auf einen Nachtzuschlag hängt weiterhin davon ab, ob (tarif-)vertraglich nicht andere Regelungen zum Ausgleich für die Nachtarbeit getroffen worden sind.
Nach § 6 Absatz 5 ArbZG kann der Arbeitgeber anstelle eines Lohnzuschlags auch einen angemessenen Freizeitausgleich für die geleisteten nächtlichen Stunden gewähren.
Der Paragraph begründet den Anspruch auf Freizeitausgleich damit, dass durch mehr Freizeit die gesundheitlichen Folgen der Nachtarbeit geringer gehalten werden können und dem Körper mehr Zeit zur Regeneration bleibt. Das ist bei einem monetären Ausgleich nicht der Fall.
Die Rechtssprechung geht dabei von einem angemessenen Ausgleich von 25 Prozent der geleisteten Nachtstunden aus. Bei vier Stunden Nachtarbeit steht einer Pflegekraft demnach eine Stunde zusätzliche Freizeit zu.
Die beiden Optionen Nachtzuschlag und Freizeitausgleich stehen gleichermaßen für einen angemessenen Ausgleich der Nachtarbeit. Letztendlich obliegt dem Arbeitgeber die Entscheidung, welche Variante er wählt. Dabei ist auch jeder Einzelfall anders zu berücksichtigen.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Der Gesetzgeber macht keine Angabe zum Umfang der Vergütung bei einem Nachtzuschlag.
Der Zuschlag wird für jede geleistete Stunde der Nachtarbeit gezahlt und bezieht sich damit auf den Bruttolohn pro Stunde. Im Gegensatz zum Bruttolohn muss der Zuschlag nicht versteuert werden.
Wie auch beim Freizeitausgleich geht man zunächst vom Faktor 1/4 aus. Der Nachtzuschlag beträgt also üblicherweise 25 Prozent vom Bruttostundenlohn x die geleisteten Stunden der Nachtarbeit.
Neben möglichen tarifvertraglichen Abweichungen kann der Nachtzuschlag in folgenden Situationen ebenfalls höher oder geringer ausfallen:
- Wenn die Arbeitsbelastung während der Nachtarbeit recht gering ausfällt, beispielsweise bei einem Bereitschaftsdienst
- Wenn die Arbeitsbelastung während des Nachtdienstes dauerhaft hoch ist. Hierbei ist es nicht unüblich, dass sich der Zuschlag auf 30 Prozent erhöht
Der Nachtzuschlag ist in der Regel für alle Berufsfelder gleich.
Lesen sie weitere rechtliche Regelungen hier: Nachtarbeitszuschlag bei Unvermeidbarkeit des Nachtdienstes?[/redbutton]
Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen
Sonn- und Feiertage sind arbeitsfreie Tage, nicht jedoch in der Pflege. Durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen haben Pflegekräfte an diesen Tagen mitunter Anspruch auf einen Gehaltszuschlag. Dieser bezieht sich auf jede an einem Feiertag verrichtete Stunde bis einschließlich 4 Uhr des Folgetages.
Doch was ist, wenn an einem Feiertag gleichzeitig auch noch eine Nachtschicht anfällt? In diesem Fall kann der Arbeitnehmer sogar einen doppelten Bonus aus Nacht- und Feiertagszuschlag erhalten.
Auch hierfür ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Pflegekraft „B. Reitschaft“ arbeitet an Neujahr von 23 bis 8 Uhr des Folgetages. Zwischen 3 und 4 Uhr macht sie Pause. Für den Zeitraum von 23 bis 3 Uhr erhält sie beide Zuschläge. Von 4 bis 6 Uhr erhält sie nur noch den Nachtzuschlag, jedoch keinen Feiertagszuschlag mehr. Die letzten beiden Stunden werden regulär vergütet.
Nachtzuschläge für Teilzeitkräfte?
Nachtzuschläge gelten für alle Lohnklassen ab dem Mindestlohn. Dabei sind auch Teilzeitkräfte mit einzubeziehen. Ihr geringeres Arbeitsvolumen rechtfertigt nicht den Verlust des Anspruches auf einen angemessenen Zuschlag für nächtlich geleistete Stunden.
Ausgenommen sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz jedoch Jugendliche unter 18 Jahren. Hier sieht das Gesetz ein Beschäftigungsverbot vor 6 und nach 20 Uhr vor.
Dies gilt auch für schwangere Frauen, die jedoch auf eingenen Wunsch bis 22 Uhr arbeiten dürfen. Allerdings fällt diese Zeitspanne nicht in die Nachtzeit, weswegen kein Anspruch auf einen Bonus besteht.
Fazit
Nachtzuschläge in der Pflege sind ein wichtiger Bestandteil der Kompensation für die besonderen Belastungen, die mit Nachtarbeit verbunden sind. Sie sind gesetzlich geregelt und bieten sowohl einen finanziellen als auch einen gesundheitlichen Ausgleich für Pflegekräfte. Während die grundlegenden Kriterien für die Gewährung von Nachtzuschlägen klar definiert sind, können die spezifischen Bedingungen und die Höhe der Zuschläge je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag variieren. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Pflegekräfte sich der geltenden Regelungen bewusst sind, um eine faire und gesetzeskonforme Behandlung zu gewährleisten.
FAQ
Was sind Nachtzuschläge?
Nachtzuschläge sind Lohnzuschläge für Arbeit, die in den Nachtstunden geleistet wird. Sie sollen die zusätzliche Belastung durch Nachtarbeit ausgleichen und sind in der Regel prozentual zum Bruttogehalt definiert.
Ab wann gilt der Begriff „Nachtarbeit“?
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt jede Beschäftigung als Nachtarbeit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens stattfindet und mindestens zwei Stunden umfasst.
Ab wann habe ich Anspruch auf Nachtzuschläge?
Ein Anspruch auf Nachtzuschläge besteht, wenn eine Pflegekraft regelmäßig oder mindestens 48 Tage im Jahr Nachtarbeit leistet und dabei mindestens zwei Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr beschäftigt ist.
Warum gibt es Nachtzuschläge?
Nachtzuschläge dienen als Ausgleich für die physische und psychische Belastung, die mit Nachtarbeit einhergeht. Sie sind auch ein Anreiz für Arbeitgeber, Nachtschichten zu reduzieren.
Ist der Arbeitgeber zu Nachtzuschlägen verpflichtet?
Ja, der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, geleistete Nachtarbeit zu honorieren, sofern keine vertraglichen Regelungen für einen angemessenen Freizeitausgleich bestehen.
Was ist die Alternative zum Nachtzuschlag?
Als Alternative zum Nachtzuschlag kann ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Dieser sollte den gesundheitlichen Folgen der Nachtarbeit Rechnung tragen und ausreichend Regeneration ermöglichen.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Der Nachtzuschlag beträgt üblicherweise 25 Prozent des Bruttostundenlohns für jede geleistete Stunde der Nachtarbeit. Die genaue Höhe kann jedoch variieren und ist oft in Tarifverträgen geregelt.
Gibt es Nachtzuschläge an Sonn- und Feiertagen?
Ja, für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen kann ein zusätzlicher Gehaltszuschlag gewährt werden, der sich auf jede an einem Feiertag verrichtete Stunde bis einschließlich 4 Uhr des Folgetages bezieht.
Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Nachtzuschläge?
Ja, Teilzeitkräfte haben ebenfalls Anspruch auf Nachtzuschläge. Ihr geringeres Arbeitsvolumen rechtfertigt keinen Verlust des Anspruchs auf einen angemessenen Zuschlag für nächtlich geleistete Stunden.