Nachtzuschläge: Ab wann besteht hierauf Anspruch?
Ab wann besteht Anspruch auf Nacht­zu­schlag? Bild: © Catalin205 | Dreamstime.com

Die zu tragende Last der Nachar­bei­te­rin­nen und Nacht­ar­bei­ter in der Pflege ist regel­mä­ßig äußerst hoch. Störun­gen des Schlaf­rhyth­mus, Müdig­keit und Einschrän­kun­gen des sozia­len und familiä­ren Lebens gehen häufig mit der Nacht­ar­beit einher und sorgen für physi­schen und psychi­schen Stress.

Als Ausgleich für diese zusätz­li­che Belas­tung gibt es den Nacht­zu­schlag. Die folgen­den Abschnitte enthal­ten alle Infor­ma­tio­nen und Regelun­gen, die man als Pflege­kraft über den Nacht­zu­schlag wissen sollte.

Was sind Nacht­zu­schläge?

Ein Nacht­zu­schlag ist – wie der Name schon verrät – ein Lohnzu­schlag für geleis­tete Nacht­ar­beit.

Ab wann ein Anspruch auf einen Gehalts­bo­nus für die nächt­li­chen Schich­ten besteht, wie hoch dieser ist und welche Sonder­re­ge­lun­gen es gibt, erfah­ren Sie in diesem Artikel.

Wesent­lich für die nachfol­gen­den Erläu­te­run­gen ist das Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG).

Ab wann gilt der Begriff „Nacht­ar­beit“?

Ab wann eine Schicht als Nacht­schicht gilt ist in § 2 ArbZG festge­legt.

Sofern sich keine ander­wei­ti­gen Regelun­gen aus dem Tarif­ver­trag ergeben gilt jede Beschäf­ti­gung als Nacht­ar­beit, die zwischen 23 und 6 Uhr mindes­tens 2 Stunden umfasst.

Hat eine Pflege­kraft also von 15 bis 24 Uhr Dienst, fällt zwar eine Stunde in den Bereich der Nacht­zeit, jedoch betreibt der Arbeit­neh­mer erst richtig Nacht­ar­beit, wenn er mindes­tens zwei Stunden (ohne Pause) in dem genann­ten Zeitfens­ter arbei­tet.

Ab wann habe ich Anspruch auf Nacht­zu­schläge?

Aus einem einma­li­gen Einsatz in der Nacht­schicht, etwa als Vertre­tung, geht noch kein Anspruch auf einen Nacht­zu­schlag hervor.

Als Nacht­ar­bei­te­rin bzw. Nacht­ar­bei­ter gilt nach § 2 ArbZG jede Arbeits­kraft, die mindes­tens 48 Tage im Jahr oder regel­mä­ßig in Wechsel­schicht Nacht­ar­beit leistet.

Eine weitere Voraus­set­zung für den Nacht­zu­schlag ergibt sich aus der Defini­tion der Nacht­ar­beit. Nur wer auch wirklich Nacht­ar­beit verrich­tet, also mindes­tens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr beschäf­tigt ist, hat Anspruch auf einen Nacht­zu­schlag.

Dieser wird aller­dings nur für die Arbeits­stun­den berech­net, die auch wirklich in der nächt­li­chen Zeitspanne liegen.

Beispiele

Pflege­kraft „D. Kubitus“ arbei­tet in eine statio­nä­ren Pflege­ein­rich­tung im Nacht­dienst. Die Arbeits­zeit beläuft sich von 2 Uhr nachts bis um 11 Uhr mittags. Von 5 bis 6 Uhr macht die Pflege­kraft eine Stunde Pause.

D. Kubitus verbringt also 4 Stunden seiner Schicht in der Nacht­zeit. Die weite­ren Stunden fallen in den Bereich der norma­len Tages­ar­beits­zeit.

Da die Pflege­kraft mehr als zwei Stunden nachts arbei­tet, erhält sie für jede nächt­li­che Stunde ihr norma­les Brutto­ge­halt plus Nacht­zu­schlag. Da sie eine Stunde der Nacht­zeit jedoch für ihre Pause nutzte, erhält sie nur für drei ihrer vier Nacht­ar­beits­stun­den einen Zuschlag.

Die weite­ren fünf Stunden ab 6 Uhr werden mit dem norma­len Brutto­ge­halt entlohnt.

Pflege­kraft „K. Theter“ widerum arbei­tet in der bereits weiter oben genann­ten Zeitspanne von 15 bis 24 Uhr. Obwohl sie eine Stunde in der Nacht­zeit arbei­tet, erhät sie dafür keinen Bonus, da sich der Anspruch für einen Nacht­zu­schlag erst aus mindes­tens zwei Arbeits­stun­den in der Nacht ergibt.

Warum gibt es Nacht­zu­schläge?

Nacht­zu­schläge erfül­len in gewis­ser Weise eine Schutz­funk­tion für den Arbeit­neh­mer. Nacht­ar­beit ist, je öfter und länger sie ausge­übt wird, umso schäd­li­cher für die Gesund­heit des Arbeit­neh­mers.

Die Regelun­gen aus § 6 ArbZG schüt­zen den Nacht­ar­bei­ten­den vor mögli­chen Schädi­gun­gen des Nacht- und Schicht­diens­tes. Dazu soll den Arbeit­neh­mern ein gerech­ter Ausgleich für die geleis­tete Nacht­ar­beit gewährt werden. Zusätz­lich haben Mitar­bei­ter über 50 Jahre regel­mä­ßig die Möglich­keit auf eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung.

Des Weite­ren ist der Nacht­zu­schlag auch als Entschä­di­gung für den Verzicht auf das abend­li­che Sozial­le­ben der Mitar­bei­ter zu sehen.

Durch die Verteue­rung sollen Nacht­schich­ten zudem auch für den Arbeit­ge­ber unattrak­ti­ver werden. Somit werden die Mitar­bei­ter vor zu vielen nächt­li­chen Eintei­lun­gen bewahrt.

Sofern keine betrieb­li­chen Gründe bestehen, können Arbeit­neh­mer mit Klein­kin­dern, pflege­be­dürf­ti­gen Angehö­ri­gen oder gesund­heit­li­chen Proble­men die Verset­zung in den Tages­dienst einfor­dern.

Ist der Arbeit­ge­ber zu Nacht­zu­schlä­gen verpflich­tet?

Die Vergü­tung der Nacht­ar­beit muss nicht zwingend im Arbeits­ver­trag festge­schrie­ben sein. Sofern keine beson­de­ren Umstände vorlie­gen ist der Arbeit­ge­ber nach § 6 Absatz 5 ArbZG gesetz­lich dazu verpflich­tet, die geleis­tete Nacht­ar­beit zu honorie­ren.

Aller­dings bleibt dem Arbeit­ge­ber noch eine weitere Möglich­keit offen, die Nacht­ar­beit angemes­sen zu entloh­nen.

Alter­na­tive: Freizeit­aus­gleich

Ein Anspruch auf einen Nacht­zu­schlag hängt weiter­hin davon ab, ob (tarif-)vertraglich nicht andere Regelun­gen zum Ausgleich für die Nacht­ar­beit getrof­fen worden sind.

Nach § 6 Absatz 5 ArbZG kann der Arbeit­ge­ber anstelle eines Lohnzu­schlags auch einen angemes­se­nen Freizeit­aus­gleich für die geleis­te­ten nächt­li­chen Stunden gewäh­ren.

Der Paragraph begrün­det den Anspruch auf Freizeit­aus­gleich damit, dass durch mehr Freizeit die gesund­heit­li­chen Folgen der Nacht­ar­beit gerin­ger gehal­ten werden können und dem Körper mehr Zeit zur Regene­ra­tion bleibt. Das ist bei einem monetä­ren Ausgleich nicht der Fall.

Die Rechts­spre­chung geht dabei von einem angemes­se­nen Ausgleich von 25 Prozent der geleis­te­ten Nacht­stun­den aus. Bei vier Stunden Nacht­ar­beit steht einer Pflege­kraft demnach eine Stunde zusätz­li­che Freizeit zu.

Die beiden Optio­nen Nacht­zu­schlag und Freizeit­aus­gleich stehen gleicher­ma­ßen für einen angemes­se­nen Ausgleich der Nacht­ar­beit. Letzt­end­lich obliegt dem Arbeit­ge­ber die Entschei­dung, welche Variante er wählt. Dabei ist auch jeder Einzel­fall anders zu berück­sich­ti­gen.

Wie hoch ist der Nacht­zu­schlag?

Der Gesetz­ge­ber macht keine Angabe zum Umfang der Vergü­tung bei einem Nacht­zu­schlag.

Der Zuschlag wird für jede geleis­tete Stunde der Nacht­ar­beit gezahlt und bezieht sich damit auf den Brutto­lohn pro Stunde. Im Gegen­satz zum Brutto­lohn muss der Zuschlag nicht versteu­ert werden.

Wie auch beim Freizeit­aus­gleich geht man zunächst vom Faktor 1/4 aus. Der Nacht­zu­schlag beträgt also üblicher­weise 25 Prozent vom Brutto­stun­den­lohn x die geleis­te­ten Stunden der Nacht­ar­beit.

Neben mögli­chen tarif­ver­trag­li­chen Abwei­chun­gen kann der Nacht­zu­schlag in folgen­den Situa­tio­nen ebenfalls höher oder gerin­ger ausfal­len:

  • Wenn die Arbeits­be­las­tung während der Nacht­ar­beit recht gering ausfällt, beispiels­weise bei einem Bereit­schafts­dienst
  • Wenn die Arbeits­be­las­tung während des Nacht­diens­tes dauer­haft hoch ist. Hierbei ist es nicht unüblich, dass sich der Zuschlag auf 30 Prozent erhöht

Der Nacht­zu­schlag ist in der Regel für alle Berufs­fel­der gleich.

Lesen sie weitere recht­li­che Regelun­gen hier: Nacht­ar­beits­zu­schlag bei Unver­meid­bar­keit des Nachtdienstes?[/redbutton]

Nacht­ar­beit an Sonn- und Feier­ta­gen

Sonn- und Feier­tage sind arbeits­freie Tage, nicht jedoch in der Pflege. Durch arbeits- oder tarif­ver­trag­li­che Verein­ba­run­gen haben Pflege­kräfte an diesen Tagen mitun­ter Anspruch auf einen Gehalts­zu­schlag. Dieser bezieht sich auf jede an einem Feier­tag verrich­tete Stunde bis einschließ­lich 4 Uhr des Folge­ta­ges.

Doch was ist, wenn an einem Feier­tag gleich­zei­tig auch noch eine Nacht­schicht anfällt? In diesem Fall kann der Arbeit­neh­mer sogar einen doppel­ten Bonus aus Nacht- und Feier­tags­zu­schlag erhal­ten.

Auch hierfür ein Beispiel zum besse­ren Verständ­nis:

Pflege­kraft „B. Reitschaft“ arbei­tet an Neujahr von 23 bis 8 Uhr des Folge­ta­ges. Zwischen 3 und 4 Uhr macht sie Pause. Für den Zeitraum von 23 bis 3 Uhr erhält sie beide Zuschläge. Von 4 bis 6 Uhr erhält sie nur noch den Nacht­zu­schlag, jedoch keinen Feier­tags­zu­schlag mehr. Die letzten beiden Stunden werden regulär vergü­tet.

Nacht­zu­schläge für Teilzeit­kräfte?

Nacht­zu­schläge gelten für alle Lohnklas­sen ab dem Mindest­lohn. Dabei sind auch Teilzeit­kräfte mit einzu­be­zie­hen. Ihr gerin­ge­res Arbeits­vo­lu­men recht­fer­tigt nicht den Verlust des Anspru­ches auf einen angemes­se­nen Zuschlag für nächt­lich geleis­tete Stunden.

Ausge­nom­men sind nach dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz jedoch Jugend­li­che unter 18 Jahren. Hier sieht das Gesetz ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot vor 6 und nach 20 Uhr vor.

Dies gilt auch für schwan­gere Frauen, die jedoch auf einge­nen Wunsch bis 22 Uhr arbei­ten dürfen. Aller­dings fällt diese Zeitspanne nicht in die Nacht­zeit, weswe­gen kein Anspruch auf einen Bonus besteht.

Fazit

Nacht­zu­schläge in der Pflege sind ein wichti­ger Bestand­teil der Kompen­sa­tion für die beson­de­ren Belas­tun­gen, die mit Nacht­ar­beit verbun­den sind. Sie sind gesetz­lich geregelt und bieten sowohl einen finan­zi­el­len als auch einen gesund­heit­li­chen Ausgleich für Pflege­kräfte. Während die grund­le­gen­den Krite­rien für die Gewäh­rung von Nacht­zu­schlä­gen klar definiert sind, können die spezi­fi­schen Bedin­gun­gen und die Höhe der Zuschläge je nach Arbeits­ver­trag oder Tarif­ver­trag variie­ren. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeit­ge­ber als auch Pflege­kräfte sich der gelten­den Regelun­gen bewusst sind, um eine faire und geset­zes­kon­forme Behand­lung zu gewähr­leis­ten.

FAQ

Was sind Nacht­zu­schläge?

Nacht­zu­schläge sind Lohnzu­schläge für Arbeit, die in den Nacht­stun­den geleis­tet wird. Sie sollen die zusätz­li­che Belas­tung durch Nacht­ar­beit ausglei­chen und sind in der Regel prozen­tual zum Brutto­ge­halt definiert.

Ab wann gilt der Begriff „Nacht­ar­beit“?

Nach dem Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) gilt jede Beschäf­ti­gung als Nacht­ar­beit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens statt­fin­det und mindes­tens zwei Stunden umfasst.

Ab wann habe ich Anspruch auf Nacht­zu­schläge?

Ein Anspruch auf Nacht­zu­schläge besteht, wenn eine Pflege­kraft regel­mä­ßig oder mindes­tens 48 Tage im Jahr Nacht­ar­beit leistet und dabei mindes­tens zwei Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr beschäf­tigt ist.

Warum gibt es Nacht­zu­schläge?

Nacht­zu­schläge dienen als Ausgleich für die physi­sche und psychi­sche Belas­tung, die mit Nacht­ar­beit einher­geht. Sie sind auch ein Anreiz für Arbeit­ge­ber, Nacht­schich­ten zu reduzie­ren.

Ist der Arbeit­ge­ber zu Nacht­zu­schlä­gen verpflich­tet?

Ja, der Arbeit­ge­ber ist gesetz­lich dazu verpflich­tet, geleis­tete Nacht­ar­beit zu honorie­ren, sofern keine vertrag­li­chen Regelun­gen für einen angemes­se­nen Freizeit­aus­gleich bestehen.

Was ist die Alter­na­tive zum Nacht­zu­schlag?

Als Alter­na­tive zum Nacht­zu­schlag kann ein angemes­se­ner Freizeit­aus­gleich gewährt werden. Dieser sollte den gesund­heit­li­chen Folgen der Nacht­ar­beit Rechnung tragen und ausrei­chend Regene­ra­tion ermög­li­chen.

Wie hoch ist der Nacht­zu­schlag?

Der Nacht­zu­schlag beträgt üblicher­weise 25 Prozent des Brutto­stun­den­lohns für jede geleis­tete Stunde der Nacht­ar­beit. Die genaue Höhe kann jedoch variie­ren und ist oft in Tarif­ver­trä­gen geregelt.

Gibt es Nacht­zu­schläge an Sonn- und Feier­ta­gen?

Ja, für Nacht­ar­beit an Sonn- und Feier­ta­gen kann ein zusätz­li­cher Gehalts­zu­schlag gewährt werden, der sich auf jede an einem Feier­tag verrich­tete Stunde bis einschließ­lich 4 Uhr des Folge­ta­ges bezieht.

Haben Teilzeit­kräfte Anspruch auf Nacht­zu­schläge?

Ja, Teilzeit­kräfte haben ebenfalls Anspruch auf Nacht­zu­schläge. Ihr gerin­ge­res Arbeits­vo­lu­men recht­fer­tigt keinen Verlust des Anspruchs auf einen angemes­se­nen Zuschlag für nächt­lich geleis­tete Stunden.