Schichtarbeit kann sich negativ auswirken
Werden die Nächte im Nachtdienst und das Wochenende im Schichtdienst in die Arbeitszeiten einbezogen, sind die betroffenen Arbeitnehmer vom normalen Tagesrhythmus und den gesellschaftlichen Aktivitäten entkoppelt. Beeinträchtigungen der Gesundheit und Störungen der sozialen Beziehungen können hieraus resultieren.
Arbeitszeitrechtliche Rahmenbedingungen von Schichtdienst bzw. Nachtdienst
Damit negative Auswirkungen für die Schicht- und Nachtarbeitnehmer vermieden werden, formuliert das Arbeitszeitgesetz Grundsätze zur Dauer und Lage der Arbeitszeit sowie flankierende Maßnahmen zur Nacht- und Schichtarbeit. Zunächst einmal definiert § 2 Absatz 3 ArbZG das jede Arbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr, die mehr als 2 Stunden umfasst, als Nachtarbeit gewertet wird.
Die Dauer der Nachtarbeitszeit entspricht der Arbeitszeit am Tage; sie darf gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Nur ausnahmsweise ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer auf bis zu zehn Stunden möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Absatz 2 ArbZG).
Maximal sind demnach 6 Tage x 8 Stunden/Tag x 4 Wochen = 192 Stunden Nachtarbeit unter Beachtung des Ausgleichszeitraums zulässig. Über die Ausgestaltung der Schichtdienste bestehen demgegenüber keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen.
Allerdings enthalten die einschlägigen Tarifverträge (vgl. § 7 Absatz 2 TVöD, § 2 Anlage 5 AVR‑C) Definitionen, nach denen die Schichtarbeit als Arbeit nach einem Schichtplan angesehen wird, wenn ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere vorgesehen ist.
Schichtdienst nach Maßgabe arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
In der Praxis der Dienstplangestaltungen hat sich unter diesen allgemeinen Vorgaben eine unüberschaubare Anzahl von Schichtdienstmodellen entwickelt. Als Gradmesser für die Rechtmäßigkeit der Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer gibt § 6 Absatz 1 ArbZG die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit vor.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 1998 (Az.: 5 AZR 472/97; in BAG NJW 1999, S. 669) gibt es jedoch unter Arbeitsmedizinern unterschiedliche Auffassungen über die Belastungsintensität von Schichtfolgen.
Nach den BAG-Urteilsgründen vertritt zum Beispiel das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen die Ansicht, bei Nachtarbeit müsse der Schichtwechsel möglichst kurz sein, da hierdurch der menschliche Organismus am wenigsten belastet werde, während die Krankenhaus-Gesellschaft den gegenteiligen Standpunkt einnimmt und betont, durch einen kurzen Schichtwechsel würden individuelle psychologische und psycho-soziale Belastungen nicht hinreichend berücksichtigt.
Diese Diskrepanz der wissenschaftlichen Meinungen hat im konkreten Fall zu der Abweisung der Klage einer Pflegerin geführt, die die Reduzierung der Frequenz ihrer Nachtwachen-Einteilung begehrte. Aus dieser Versagung eines einklagbaren Rechts auf eine bestimmte Arbeitszeitgestaltung kann jedoch nicht generell geschlossen werden, dass die Aspekte zur Verringerung des gesundheitlichen Risikos ohne Bedeutung sind.
Wenn auch die Gestaltung von Schichtplänen von Widersprüchlichkeiten zwischen den einzelnen Wünschen der Mitarbeiter geprägt ist und nicht immer Einigkeit über die Gewichtung der Einteilungskriterien besteht, gilt generell, dass eine sogenannte „Massierung“ der Arbeitsbelastung vermieden werden muss.
Einhaltung der Ruhezeit bei Schichtdienst
Die Ruhezeiten zwischen den einzelnen Schichten sollten so lang sein, dass eine effektive Erholung möglich ist (möglichst 24 Stunden). Die Sonn- und Feiertagsruhe (als auch der Ersatzruhetag) sind beispielsweise gemäß § 5 Absatz 1 ArbZG grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§ 11 Absatz 4 ArbZG).
Die gesetzgeberische Intention hierfür ist, dass der (Schicht-)Arbeitnehmer grundsätzlich einmal pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 35 Stunden hat (vgl. Artikel 5 Absatz 1 RL 2003/88/EG), wonach jedem Arbeitnehmer pro 7‑Tages-Zeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden (gemäß Artikel 3 RL 2003/88/EG) zu gewähren ist.
Häufigkeit der Nachtschichten
Zur Vermeidung von Schlafdefiziten sollten nicht zu viele Nachtschichten aufeinander folgen. Auch wenn unter „Dauernachtarbeitern“ vielfach der Eindruck besteht, dass sie sich gut an die Nachtarbeit angepasst haben, gilt auch bei dieser Arbeitszeitform, dass sie auf Kosten des Bezuges zur normalen Tageszeit erfolgt.
Letztlich muss und sollte die Ausrichtung der Schichtdienste an den Interessen und Wünschen der Belegschaft unter Mitwirkung der Personalvertretung ausgerichtet werden. Auf der Basis neuerer arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bietet eine strukturierte Checkliste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einen Anhalt für die Erstellung der Rahmenbedingungen zur Schichtarbeit.