Michael Schanz über Nachtdienst und Schichtdienst
Nacht­dienst und Schicht­dienst: RDG-Chefre­dak­teur Michael Schanz klärt auf.

Schicht­ar­beit kann sich negativ auswir­ken

Werden die Nächte im Nacht­dienst und das Wochen­ende im Schicht­dienst in die Arbeits­zei­ten einbe­zo­gen, sind die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer vom norma­len Tages­rhyth­mus und den gesell­schaft­li­chen Aktivi­tä­ten entkop­pelt. Beein­träch­ti­gun­gen der Gesund­heit und Störun­gen der sozia­len Bezie­hun­gen können hieraus resul­tie­ren.

Arbeits­zeit­recht­li­che Rahmen­be­din­gun­gen von Schicht­dienst bzw. Nacht­dienst

Damit negative Auswir­kun­gen für die Schicht- und Nacht­ar­beit­neh­mer vermie­den werden, formu­liert das Arbeits­zeit­ge­setz Grund­sätze zur Dauer und Lage der Arbeits­zeit sowie flankie­rende Maßnah­men zur Nacht- und Schicht­ar­beit. Zunächst einmal definiert § 2 Absatz 3 ArbZG das jede Arbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr, die mehr als 2 Stunden umfasst, als Nacht­ar­beit gewer­tet wird.

Die Dauer der Nacht­ar­beits­zeit entspricht der Arbeits­zeit am Tage; sie darf gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ArbZG acht Stunden nicht überschrei­ten. Nur ausnahms­weise ist eine Verlän­ge­rung der werktäg­li­chen Arbeits­zeit der Nacht­ar­beit­neh­mer auf bis zu zehn Stunden möglich, wenn inner­halb eines Kalen­der­mo­nats oder inner­halb von vier Wochen im Durch­schnitt acht Stunden werktäg­lich nicht überschrit­ten werden (§ 6 Absatz 2 ArbZG).

Maximal sind demnach 6 Tage x 8 Stunden/Tag x 4 Wochen = 192 Stunden Nacht­ar­beit unter Beach­tung des Ausgleichs­zeit­raums zuläs­sig. Über die Ausge­stal­tung der Schicht­dienste bestehen demge­gen­über keine ausdrück­li­chen gesetz­li­chen Regelun­gen.

Aller­dings enthal­ten die einschlä­gi­gen Tarif­ver­träge (vgl. § 7 Absatz 2 TVöD, § 2 Anlage 5 AVR‑C) Defini­tio­nen, nach denen die Schicht­ar­beit als Arbeit nach einem Schicht­plan angese­hen wird, wenn ein regel­mä­ßi­ger Wechsel der tägli­chen Arbeits­zeit im Zeitab­schnitt von längs­tens einem Monat von einer Schicht­art in eine andere vorge­se­hen ist.

Schicht­dienst nach Maßgabe arbeits­wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nisse

In der Praxis der Dienst­plan­ge­stal­tun­gen hat sich unter diesen allge­mei­nen Vorga­ben eine unüber­schau­bare Anzahl von Schicht­dienst­mo­del­len entwi­ckelt. Als Gradmes­ser für die Recht­mä­ßig­keit der Arbeits­zeit der Nacht- und Schicht­ar­beit­neh­mer gibt § 6 Absatz 1 ArbZG die gesicher­ten arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nisse über die menschen­ge­rechte Gestal­tung der Arbeit vor.

Nach einer Entschei­dung des Bundes­ar­beits­ge­richts vom 11. Februar 1998 (Az.: 5 AZR 472/97; in BAG NJW 1999, S. 669) gibt es jedoch unter Arbeits­me­di­zi­nern unter­schied­li­che Auffas­sun­gen über die Belas­tungs­in­ten­si­tät von Schicht­fol­gen.

Nach den BAG-Urteils­grün­den vertritt zum Beispiel das Staat­li­che Amt für Arbeits­schutz in Nordrhein-Westfa­len die Ansicht, bei Nacht­ar­beit müsse der Schicht­wech­sel möglichst kurz sein, da hierdurch der mensch­li­che Organis­mus am wenigs­ten belas­tet werde, während die Kranken­haus-Gesell­schaft den gegen­tei­li­gen Stand­punkt einnimmt und betont, durch einen kurzen Schicht­wech­sel würden indivi­du­elle psycho­lo­gi­sche und psycho-soziale Belas­tun­gen nicht hinrei­chend berück­sich­tigt.

Diese Diskre­panz der wissen­schaft­li­chen Meinun­gen hat im konkre­ten Fall zu der Abwei­sung der Klage einer Pflege­rin geführt, die die Reduzie­rung der Frequenz ihrer Nacht­wa­chen-Eintei­lung begehrte. Aus dieser Versa­gung eines einklag­ba­ren Rechts auf eine bestimmte Arbeits­zeit­ge­stal­tung kann jedoch nicht generell geschlos­sen werden, dass die Aspekte zur Verrin­ge­rung des gesund­heit­li­chen Risikos ohne Bedeu­tung sind.

Wenn auch die Gestal­tung von Schicht­plä­nen von Wider­sprüch­lich­kei­ten zwischen den einzel­nen Wünschen der Mitar­bei­ter geprägt ist und nicht immer Einig­keit über die Gewich­tung der Eintei­lungs­kri­te­rien besteht, gilt generell, dass eine sogenannte „Massie­rung“ der Arbeits­be­las­tung vermie­den werden muss.

Einhal­tung der Ruhezeit bei Schicht­dienst

Die Ruhezei­ten zwischen den einzel­nen Schich­ten sollten so lang sein, dass eine effek­tive Erholung möglich ist (möglichst 24 Stunden). Die Sonn- und Feier­tags­ruhe (als auch der Ersatz­ru­he­tag) sind beispiels­weise gemäß § 5 Absatz 1 ArbZG grund­sätz­lich in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit einer Ruhezeit von mindes­tens elf Stunden zu gewäh­ren (§ 11 Absatz 4 ArbZG).

Die gesetz­ge­be­ri­sche Inten­tion hierfür ist, dass der (Schicht-)Arbeitnehmer grund­sätz­lich einmal pro Woche eine Ruhezeit von mindes­tens 35 Stunden hat (vgl. Artikel 5 Absatz 1 RL 2003/88/EG), wonach jedem Arbeit­neh­mer pro 7‑Tages-Zeitraum eine konti­nu­ier­li­che Mindestru­he­zeit von 24 Stunden zuzüg­lich der tägli­chen Ruhezeit von elf Stunden (gemäß Artikel 3 RL 2003/88/EG) zu gewäh­ren ist.

Häufig­keit der Nacht­schich­ten

Zur Vermei­dung von Schlaf­de­fi­zi­ten sollten nicht zu viele Nacht­schich­ten aufein­an­der folgen. Auch wenn unter „Dauer­nacht­ar­bei­tern“ vielfach der Eindruck besteht, dass sie sich gut an die Nacht­ar­beit angepasst haben, gilt auch bei dieser Arbeits­zeit­form, dass sie auf Kosten des Bezuges zur norma­len Tages­zeit erfolgt.

Letzt­lich muss und sollte die Ausrich­tung der Schicht­dienste an den Inter­es­sen und Wünschen der Beleg­schaft unter Mitwir­kung der Perso­nal­ver­tre­tung ausge­rich­tet werden. Auf der Basis neuerer arbeits­wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen bietet eine struk­tu­rierte Check­liste der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin (BAuA) einen Anhalt für die Erstel­lung der Rahmen­be­din­gun­gen zur Schicht­ar­beit.