Für wen gilt der Mutterschutz?
Schwangerschaften können für Frauen zu Nachteilen im Berufsleben und der Karriere führen. Um dem entgegenzuwirken, gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mutterschutz, der sogar im Grundgesetz verankert ist. Dort heißt es:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 6
[…]
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
[…]
Auf Grundlage dieses Artikels soll das Mutterschutzgesetz (MuSchG) es Frauen ermöglichen „ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen“. Somit sollen auch Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit minimiert werden.
Die gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzes gelten dabei für alle Frauen, die einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nachgehen (§ 7 SGB IV). Dazu zählen auch Frauen in Berufsausbildung, in bestimmten Fällen Studentinnen und Schülerinnen sowie Frauen, die ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder ein FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) machen.
Kündigungsverbot von Schwangeren
Das Gesetz enthält neben Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz und Zusatzleistungen von (werdenden) Müttern auch Bestimmungen zu einem speziellen Kündigungsschutz. Nach § 17 MuSchG besteht gegenüber einer Frau in drei Fällen ein Kündigungsverbot:
- während der Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens vier Monate nach der Entbindung
Das Kündigungsverbot besteht aber nur unter einer Bedingung: Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.
Arbeitgeber muss über Schwangerschaft informiert werden
Die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber kann nicht erzwungen werden – ist also freiwillig. Wer seine Arbeitgeber allerdings nicht über die Schwangerschaft informiert, verliert auch den gesetzlichen Kündigungsschutz.
Im Fall einer Kündigung sieht das Gesetz hierbei eine Frist von zwei Wochen vor, in der die Mitteilung über die Schwangerschaft auch nachträglich noch erfolgen kann. Das Überschreiten dieser Frist bleibt ohne Folge, wenn die Frau nicht selbst schuld daran ist und die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Wie der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird, unterliegt dabei keinen bestimmten Formanforderungen. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 278/73).
Vermutung über eine Schwangerschaft reicht schon
Laut Urteil genügt es schon, eine einfache Vermutung über eine Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu äußern.
Im dort verhandelten Fall wurde einer Schwangeren gekündigt, die ihren Arbeitgeber zuvor nicht darüber informiert hatte, schwanger zu sein. Erst zwei Wochen nach Zugang der Kündigung hatte sie ihre bloße Schwangerschaftsvermutung mitgeteilt.
Die Richter hatten entschieden, dass das Kündigungsverbot besteht, solange zweifelhaft bleibt, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich schwanger ist.
Stellt sich später heraus, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich nicht schwanger war, muss sie möglicherweise Schadensersatz an den Arbeitgeber zahlen.
Beginn des Kündigungsverbots
Das Mutterschutzgesetz gibt keine ausdrückliche Definition vor, wann eine Schwangerschaft gilt. Um zu ermitteln, wann von einer tatsächlichen Schwangerschaft ausgegangen werden kann, gibt die Rechtssprechung eine 280-Tage-Rückrechnung vor. Aus rechtlicher Sicht kann eine Frau also auch schon 280 Tage vor dem ärztlich attestierten Geburtstermin als schwanger gelten.
Diese Regelung war lange umstritten, weil eine Schwangerschaft typischerweise lediglich 266 Tage dauert. Das Bundesarbeitsgericht hat die 280-Tage-Regelung allerdings mit Urteil vom 24. November 2022 (2 AZR 11/22) bestätigt.
Zur Begründung hieß es, dass sich Fehler und Ungenauigkeiten bei der Berechnung nicht vermeiden lassen und daher immer von der für die Arbeitnehmerin günstigsten Methode auszugehen ist.
In dieser Hinsicht ist es vertretbar, dass auch Tage berücksichtigt werden, in denen eine Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist, sie aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Dementsprechend erstreckt sich das Kündigungsverbot auf den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft.
FAQ
Kann einer Schwangeren gekündigt werden?
Einer schwangeren Frau kann grundsätzlich nicht gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Das Kündigungsverbot gilt während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber vier Monate nach der Entbindung. Die Mitteilung über die Schwangerschaft kann auch noch nachträglich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Kündigung erfolgen.
Wie wird der Zeitpunkt des Schwangerschaftsbeginns rechtlich bestimmt?
Aus rechtlicher Sicht gilt eine 280-Tage-Rückrechnung vom ärztlich attestierten Geburtstermin als Grundlage, um den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft zu ermitteln. Auch wenn eine Schwangerschaft typischerweise nur 266 Tage dauert, wird so sichergestellt, dass das Kündigungsverbot frühzeitig greift.
Welche Schutzmaßnahmen gibt es für (werdende) Mütter im Mutterschutzgesetz (MuSchG)?
Das Mutterschutzgesetz dient dazu schwangeren Frauen ihre Arbeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzuführen. Dazu gehören Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz, etwaige Zusatzleistungen und ein spezieller Kündigungsschutz.
Fazit
Das Mutterschutzgesetz bietet Schutz für schwangere Frauen im Berufsleben, indem es ihre Gesundheit und die ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützt. Zentral sind Regelungen für einen speziellen Kündigungsschutz für Schwangere, dass auch ein Kündigungsverbot enthält.
Das Kündigungsverbot greift dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird. Auch eine nachträgliche Mitteilung über die Schwangerschaft ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich.