Mutterschutzgesetz
Kann einer Schwan­ge­ren gekün­digt werden? Bild: Robster 91 / Pixabay

Für wen gilt der Mutter­schutz?

Schwan­ger­schaf­ten können für Frauen zu Nachtei­len im Berufs­le­ben und der Karriere führen. Um dem entge­gen­zu­wir­ken, gibt es in Deutsch­land einen gesetz­li­chen Mutter­schutz, der sogar im Grund­ge­setz veran­kert ist. Dort heißt es:

Grund­ge­setz für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land Art. 6

[…]

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemein­schaft.

[…]

Auf Grund­lage dieses Artikels soll das Mutter­schutz­ge­setz (MuSchG) es Frauen ermög­li­chen „ihre Beschäf­ti­gung oder sonstige Tätig­keit in dieser Zeit ohne Gefähr­dung ihrer Gesund­heit oder der ihres Kindes fortzu­set­zen“. Somit sollen auch Benach­tei­li­gun­gen während der Schwan­ger­schaft, nach der Entbin­dung und in der Still­zeit minimiert werden.

Die gesetz­li­chen Regelun­gen des Mutter­schut­zes gelten dabei für alle Frauen, die einer Beschäf­ti­gung in einem Arbeits­ver­hält­nis nachge­hen (§ 7 SGB IV). Dazu zählen auch Frauen in Berufs­aus­bil­dung, in bestimm­ten Fällen Studen­tin­nen und Schüle­rin­nen sowie Frauen, die ein FSJ (Freiwil­li­ges Sozia­les Jahr) oder ein FÖJ (Freiwil­li­ges Ökolo­gi­sches Jahr) machen.

Kündi­gungs­ver­bot von Schwan­ge­ren

Das Gesetz enthält neben Regelun­gen zum betrieb­li­chen Gesund­heits­schutz und Zusatz­leis­tun­gen von (werden­den) Müttern auch Bestim­mun­gen zu einem spezi­el­len Kündi­gungs­schutz. Nach § 17 MuSchG besteht gegen­über einer Frau in drei Fällen ein Kündi­gungs­ver­bot:

  1. während der Schwan­ger­schaft
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlge­burt nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che
  3. bis zum Ende ihrer Schutz­frist nach der Entbin­dung, mindes­tens vier Monate nach der Entbin­dung

Das Kündi­gungs­ver­bot besteht aber nur unter einer Bedin­gung: Der Arbeit­ge­ber muss von der Schwan­ger­schaft in Kennt­nis gesetzt werden.

Arbeit­ge­ber muss über Schwan­ger­schaft infor­miert werden

Die Mittei­lung gegen­über dem Arbeit­ge­ber kann nicht erzwun­gen werden – ist also freiwil­lig. Wer seine Arbeit­ge­ber aller­dings nicht über die Schwan­ger­schaft infor­miert, verliert auch den gesetz­li­chen Kündi­gungs­schutz.

Im Fall einer Kündi­gung sieht das Gesetz hierbei eine Frist von zwei Wochen vor, in der die Mittei­lung über die Schwan­ger­schaft auch nachträg­lich noch erfol­gen kann. Das Überschrei­ten dieser Frist bleibt ohne Folge, wenn die Frau nicht selbst schuld daran ist und die Mittei­lung unver­züg­lich nachholt.

Wie der Arbeit­ge­ber über die Schwan­ger­schaft infor­miert wird, unter­liegt dabei keinen bestimm­ten Forman­for­de­run­gen. Inter­es­sant ist in diesem Zusam­men­hang ein Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts (2 AZR 278/73).

Vermu­tung über eine Schwan­ger­schaft reicht schon

Laut Urteil genügt es schon, eine einfa­che Vermu­tung über eine Schwan­ger­schaft gegen­über dem Arbeit­ge­ber zu äußern.

Im dort verhan­del­ten Fall wurde einer Schwan­ge­ren gekün­digt, die ihren Arbeit­ge­ber zuvor nicht darüber infor­miert hatte, schwan­ger zu sein. Erst zwei Wochen nach Zugang der Kündi­gung hatte sie ihre bloße Schwan­ger­schafts­ver­mu­tung mitge­teilt.

Die Richter hatten entschie­den, dass das Kündi­gungs­ver­bot besteht, solange zweifel­haft bleibt, ob die Arbeit­neh­me­rin tatsäch­lich schwan­ger ist.

Stellt sich später heraus, dass die Arbeit­neh­me­rin tatsäch­lich nicht schwan­ger war, muss sie mögli­cher­weise Schadens­er­satz an den Arbeit­ge­ber zahlen.

Beginn des Kündi­gungs­ver­bots

Das Mutter­schutz­ge­setz gibt keine ausdrück­li­che Defini­tion vor, wann eine Schwan­ger­schaft gilt. Um zu ermit­teln, wann von einer tatsäch­li­chen Schwan­ger­schaft ausge­gan­gen werden kann, gibt die Rechts­spre­chung eine 280-Tage-Rückrech­nung vor. Aus recht­li­cher Sicht kann eine Frau also auch schon 280 Tage vor dem ärztlich attes­tier­ten Geburts­ter­min als schwan­ger gelten.

Diese Regelung war lange umstrit­ten, weil eine Schwan­ger­schaft typischer­weise ledig­lich 266 Tage dauert. Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat die 280-Tage-Regelung aller­dings mit Urteil vom 24. Novem­ber 2022 (2 AZR 11/22) bestä­tigt.

Zur Begrün­dung hieß es, dass sich Fehler und Ungenau­ig­kei­ten bei der Berech­nung nicht vermei­den lassen und daher immer von der für die Arbeit­neh­me­rin günstigs­ten Methode auszu­ge­hen ist.

In dieser Hinsicht ist es vertret­bar, dass auch Tage berück­sich­tigt werden, in denen eine Schwan­ger­schaft eher unwahr­schein­lich ist, sie aber auch nicht völlig ausge­schlos­sen werden kann.

Dementspre­chend erstreckt sich das Kündi­gungs­ver­bot auf den frühest­mög­li­chen Zeitpunkt einer Schwan­ger­schaft.

FAQ

Kann einer Schwan­ge­ren gekün­digt werden?

Einer schwan­ge­ren Frau kann grund­sätz­lich nicht gekün­digt werden, sofern der Arbeit­ge­ber über die Schwan­ger­schaft infor­miert ist. Das Kündi­gungs­ver­bot gilt während der Schwan­ger­schaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlge­burt nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che und bis zum Ende der Schutz­frist nach der Entbin­dung, mindes­tens aber vier Monate nach der Entbin­dung. Die Mittei­lung über die Schwan­ger­schaft kann auch noch nachträg­lich inner­halb einer Frist von zwei Wochen nach der Kündi­gung erfol­gen.

Wie wird der Zeitpunkt des Schwan­ger­schafts­be­ginns recht­lich bestimmt?

Aus recht­li­cher Sicht gilt eine 280-Tage-Rückrech­nung vom ärztlich attes­tier­ten Geburts­ter­min als Grund­lage, um den frühest­mög­li­chen Zeitpunkt einer Schwan­ger­schaft zu ermit­teln. Auch wenn eine Schwan­ger­schaft typischer­weise nur 266 Tage dauert, wird so sicher­ge­stellt, dass das Kündi­gungs­ver­bot frühzei­tig greift.

Welche Schutz­maß­nah­men gibt es für (werdende) Mütter im Mutter­schutz­ge­setz (MuSchG)?

Das Mutter­schutz­ge­setz dient dazu schwan­ge­ren Frauen ihre Arbeit ohne Gefähr­dung ihrer Gesund­heit oder der ihres Kindes fortzu­füh­ren. Dazu gehören Regelun­gen zum betrieb­li­chen Gesund­heits­schutz, etwaige Zusatz­leis­tun­gen und ein spezi­el­ler Kündi­gungs­schutz.

Fazit

Das Mutter­schutz­ge­setz bietet Schutz für schwan­gere Frauen im Berufs­le­ben, indem es ihre Gesund­heit und die ihres Kindes während der Schwan­ger­schaft, nach der Entbin­dung und in der Still­zeit schützt. Zentral sind Regelun­gen für einen spezi­el­len Kündi­gungs­schutz für Schwan­gere, dass auch ein Kündi­gungs­ver­bot enthält.

Das Kündi­gungs­ver­bot greift dann, wenn der Arbeit­ge­ber über die Schwan­ger­schaft infor­miert wird. Auch eine nachträg­li­che Mittei­lung über die Schwan­ger­schaft ist inner­halb einer Frist von zwei Wochen möglich.