Kündigung
Sind Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer dazu aufge­for­dert, jeweils den Grund für die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses anzuge­ben? Bild: © Zdenek Sasek | Dreamstime.com

Im Normal­fall muss der Arbeit­ge­ber eine ordent­li­che Kündi­gung nicht begrün­den (BAG vom 21. Februar 2011 – 2 AZR 15/00). Dies gilt unabhän­gig davon, ob diese in den Geltungs­be­reich des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes (KSchG) fällt oder nicht. Sollte es aufgrund der Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu einem Rechts­streit kommen, so wird das Gericht bei der Überprü­fung hinsicht­lich der sozia­len Recht­fer­ti­gung auch auf die Kündigungsursache(n) Bezug nehmen.

Anders­herum ist natür­lich auch der Arbeit­neh­mer nicht verpflich­tet seinen Entschluss, das Unter­neh­men zu verlas­sen, dem Arbeit­ge­ber gegen­über zu begrün­den.

Wann muss der Entlas­sungs­grund angege­ben werden?

Es gibt jedoch einige wenige Ausnah­me­fälle, bei denen in der schrift­li­chen Kündi­gungs­er­klä­rung zwingend ein Grund anzuge­ben ist:

  • Die Beendi­gung eines Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in der Pflege nach der Probe­zeit (§ 22 Absatz 3 PflBG).
  • Die Beendi­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses gegen­über einer schwan­ge­ren Frau, bezie­hungs­weise bis zu vier Monate in Folge einer Fehlge­burt nach der 12. Schwan­ger­schafts­wo­che (SSW) oder bis zum Ablauf der Mutter­schutz­frist nach erfolg­ter Geburt. Diese beträgt dann mindes­tens vier Monate, sofern die für den Arbeits­schutz zustän­dige Landes­be­hörde die Kündi­gung nach § 17 Absatz 2 MuSchG ausnahms­weise zulässt.

Auf Verlan­gen des Arbeit­neh­mers muss der Arbeit­ge­ber in ganz bestimm­ten Sonder­fäl­len zusätz­lich zur Kündi­gungs­er­klä­rung auch die Gründe, die zu der Entlas­sung führten, nachrei­chen:

  • Gilt für eine betriebs­be­dingte Kündi­gung das Kündi­gungs­schutz­ge­setz, so liegt es beim Arbeit­ge­ber, eine Sozial­aus­wahl bezüg­lich der zu entlas­sen­den Mitar­bei­ter zu treffen. Dafür bezieht der Arbeit­ge­ber Krite­rien wie zum Beispiel das Alter, die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keits­dauer, Behin­de­run­gen oder Unter­halts­pflich­ten in seine Entschei­dung mit ein. Wird ein Mitar­bei­ter in dieser Form entlas­sen, so hat er das Recht, Einsicht in die Entschei­dung seines Chefs zu verlan­gen (siehe § 1 Absatz 3 KSchG).
  • Auch bei einer außer­or­dent­li­chen Kündi­gung gilt: Der gekün­digte Arbeit­neh­mer darf gemäß § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB den Grund für seine Entlas­sung vom Arbeit­ge­ber – und zwar in Schrift­form – einfor­dern.

Darf der Entlas­sene sich zu seiner Entlas­sung äußern?

Nein. Grund­sätz­lich muss der Arbeit­ge­ber dem Mitar­bei­ter, den er kündi­gen möchte, nicht die Gelegen­heit geben, sich zu etwaigen Gründen oder Ursachen äußern zu dürfen. Dabei ist nicht relevant, ob es sich um eine ordent­li­che, außer­or­dent­li­che oder um eine perso­nen- bezie­hungs­weise verhal­tens­be­dingte Kündi­gung im Rahmen des KSchG handelt (vgl. BAG vom 21. Februar 2001 – 2 AZR 579/99).

Die Wirksam­keit einer Entlas­sung ergibt sich ledig­lich aus den objek­tiv vorhan­de­nen Kündi­gungs­vor­aus­set­zun­gen. Diese können im Vorfeld vom Arbeits­ge­richt kontrol­liert werden.

Sonder­fall Verdachts­kün­di­gung

Anders verhält es sich im Falle einer sogenann­ten Verdachts­kün­di­gung. Da hier der Entlas­sungs­vor­gang auf dem Verdacht einer Straf­tat oder einer schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung des Arbeit­neh­mers fußt, ist der Arbeit­ge­ber verpflich­tet, dem betrof­fe­nen Angestell­ten die Möglich­keit zu geben, sich zu den verdachts­be­grün­den­den Vorwür­fen zu äußern.

Dieser Vorgang ist beson­ders wichtig, da eine Kündi­gung aufgrund eines bloßen Verdachts hin, immer das Risiko birgt, einen gänzlich Unschul­di­gen zu treffen. Aus diesem Grund gilt: Versäumt oder versagt der Arbeit­ge­ber die Möglicht zur Stellung­nahme seitens des Arbeit­neh­mers und damit die Chance, die bestehen­den Verdachts­mo­mente zu entkräf­ten, gilt die zuvor ausge­spro­chene Kündi­gungs­er­klä­rung als unver­hält­nis­mä­ßig und unwirk­sam.

Des Weite­ren hat der Arbeit­ge­ber – schon allein im eigenen Inter­esse – eine angemes­sene Frist zur Anhörung des Arbeit­neh­mers (die im Übrigen auch rein schrift­lich erfol­gen kann) zu wahren. Als angemes­sen gilt nach objek­ti­ver Bewer­tung eine Frist von 10 bis 14 Kalen­der­ta­gen.

Häufige Gründe für eine verdachts­be­dingte Kündi­gung sind zum Beispiel der Verdacht auf Diebstahl, sexuel­len Missbrauch oder Betrug. Kleinere Verge­hen, wie beispiels­weise ein verspä­te­ter Dienst­an­tritt oder Versäum­nisse bei der Arbeits­un­fä­hig­keits­mel­dung, reichen hierfür nicht aus – selbst wenn im Vorfeld diesbe­züg­lich seitens des Arbeit­ge­bers bereits ein oder mehrere Abmah­nun­gen ausge­spro­chen wurden.

Doch auch hier gibt es eine (ganz seltene) Ausnahme, nämlich wenn es sich bei der vermu­te­ten Pflicht­ver­let­zung um ein Vermögens­de­likt im Ba­ga­tell­be­reich handelt, wie zum Beispiel die Unter­schla­gung von einigen wenigen Euro. Bei solchen kleinen Verge­hen genügt der drin­gen­de Ver­dacht nur dann, wenn der Ar­beit­neh­mer bereits früher wegen ei­nes ähn­li­chen Pflicht­ver­s­toßes ab­ge­mahnt wor­den ist.