Sachverhalt
Ein Patient suchte seine langjährige Hausärztin auf, da er Schmerzen im linken Bein und Fuß verspürte und wurde von ihr an einen Facharzt überwiesen.
Als der Patient zu einem späteren Zeitpunkt erneut Schmerzen verspürte und notfallmäßig ein Krankenhaus aufsuchte, wurde eine etwa 1 cm große Geschwulst in der linken Kniekehle entdeckt. Dieser radiologische Befund wurde an den Facharzt übergeben, woraufhin der Patient zur stationären Krankenhausbehandlung an ein Klinikum überwiesen wurde, bei dem die Geschwulst operativ entfernt wurde.
Insgesamt zwei Arztbriefe erhielt die Hausärztin des Patienten. In einem ersten Brief hieß es, dass ein histologischer Befund noch nicht vorliege und der Patient darüber gesondert informiert werde. Zudem wurde um Wiedervorstellung des Patienten in etwa sechs Wochen gebeten, zwecks postoperativer Kontrolle. Der zweite Brief enthielt die Information, dass bei dem Patienten ein bösartiger Tumor diagnostiziert wurde, im Wortlaut:
„Am 30.10.2008 erfolgte die Resektion eines Nervenscheidentumors im Bereich der linken Kniekehle. Entgegen der vermuteten Diagnose eines Neurinoms stellt sich bei der Durchsicht der Präparate im Referenzzentrum ein maligner Nervenscheidentumor dar. Wir bitten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum (z.B. Universitätsklinikum Düsseldorf) vorzustellen.“
Einen solchen Brief hat der Patient nicht erhalten und auch die Informationsweitergabe seitens der Hausärztin über diesen Befund hat nicht stattgefunden. Erst als er etwa eineinhalb Jahre später seine Hausärztin erneut wegen einer Handverletzung aufsuchte, sprach sie ihn auf den Tumor an. Im Anschluss waren weitere stationäre Aufenthalte und Operationen für den Patienten notwendig.
Der Patient hat daraufhin Klage gegen seine Hausärztin erhoben und Schmerzensgeld beansprucht. Sie habe die Weitergabe der Information über den Befund behandlungsfehlerhaft unterlassen.
Die Klage wurde vom Landgericht Mönchengladbach teilweise stattgegeben (Az.: 6 O 129/12), vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingegen insgesamt abgewiesen (Az.: I‑8 U 78/15). Der Kläger hat Revision eingelegt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde.
Entscheidung des BGH
Anders als das OLG Düsseldorf hat der BGH die mangelnde Informationsweitergabe in diesem Fall als (schweren) ärztlichen Behandlungsfehler bewertet. Das OLG Düsseldorf hat darin zwar einen Aufklärungsfehler gesehen, wies die Klage aber als unbegründet zurück, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der weitere Erkrankungsverlauf auf den Fehler zurückging.
Darüber hinaus sei es auch nachvollziehbar, dass die Hausärztin nichts unternommen habe. Unter diesen Umständen könne so etwas im alltäglichen Arbeitsablauf passieren – vor allem, weil der Patient seit der Überweisung nicht mehr bei der Hausärztin vorstellig war, in die Behandlung war sie nicht mehr eingebunden. Auch hätte es ihr nicht eindeutig klar sein müssen, dass sie alleiniger Adressat des zweiten Arztbriefes war.
Der BGH stimmte den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts nicht zu. Zunächst einmal hat jeder Patient Anspruch darauf, über derartige Befunde informiert zu werden, insbesondere wenn diese weitere und umgehende medizinische Behandlungsmaßnahmen erfordern. Es komme in diesem Fall auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls andere Ärzte Versäumnisse gemacht haben.
Zwar ist die Verantwortung durch die Überweisung grundsätzlich an den weiterbehandelnden Arzt übergegangen, jedoch darf die Hausärztin eine Gefährdung für ihren Patienten nicht einfach hinnehmen, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Fehler vorliegt. Außerdem war laut BGH – und entgegen der Meinung des OLG Düsseldorf – erkennbar, dass die Hausärztin alleiniger Adressat des zweiten Arztbriefes ist.
Auch aus der darin enthaltenen Formulierung, dass sich der Patient in einem onkologischen Spezialzentrum vorstellen solle, hätte sich für die Hausärztin die Kontaktaufnahme mit ihrem Patienten ergeben müssen.
Durch das Revisionsurteil des BGH (Az.: VI ZR 285/17) vom 26. Juni 2018 muss das OLG Düsseldorf den Fall wieder aufnehmen und neu verhandeln.
Praxistipp
Grundsätzlich muss ein Hausarzt dafür Sorge tragen, dass seine Patienten von gefährlichen Befunden unter allen Umständen informiert werden. Das gilt auch, wenn der Patient schon seit längerem nicht mehr bei dem Hausarzt vorstellig war. Insbesondere wenn – wie in diesem Fall – nicht eindeutig ersichtlich wird, ob der Patient bereits kontaktiert worden ist, sollte das Gespräch mit diesem gesucht und geklärt werden, ob er über den Befund in Kenntnis gesetzt worden ist.
Quelle: BGH