Fußpflege einer Seniorin.
Fußpflege einer Senio­rin. Bild: © Alexan­der Raths | Dreamstime.com

Diese Frage lässt sich zum einen aus haftungs­recht­li­cher und zum anderen aus arbeits­recht­li­cher Perspek­tive beant­wor­ten.

Ein Blick in das Gesetz gibt eine Antwort auf diese Frage: Zunächst einmal sehen sowohl das alte Kranken­pfle­ge­ge­setz (KrPflG) als auch das nun neue Pflege­be­ru­fe­ge­setz (PflBG) keine ausdrück­li­che Auflis­tung von spezi­fi­schen Tätig­kei­ten vor, die der Pflege zugewie­sen sind. Das in § 5 PflBG formu­lierte Ausbil­dungs­ziel stellt vielmehr auf die Erlan­gung der für die Berufs­aus­bil­dung erfor­der­li­chen generel­len Kompe­ten­zen ab. Die Befähi­gung bzw. Berech­ti­gung von Pflege­fach­frauen und Pflege­fach­män­nern zur Durch­füh­rung konkre­ter Maßnah­men, wie hier zur fußpfle­ge­ri­schen Versor­gung, lässt sich deswe­gen nur unter Zuhil­fe­nahme anderer Quellen erschlie­ßen.

Das Podolo­gen­ge­setz (PodG) aus dem Jahr 2001 ist hier aufschluss­rei­cher. Und zwar wird hierin ein Podolo­gen-Vorbe­halt ausdrück­lich verneint, auch um rein kosme­ti­sche Fußpfle­ge­pra­xen durch das Gesetz nicht in ihrer Berufs­aus­übung zu hindern. Heißt: Auch andere (Gesundheits-)Berufe können und dürfen grund­sätz­lich Maßnah­men zur Fußpflege durch­füh­ren. Ob Pflege­kräfte Fußpflege überneh­men dürfen, kann daher also grund­sätz­lich erst einmal angenom­men werden.

Exper­tise der Podolo­gen bei medizi­nisch notwen­di­ger Fußpflege gefragt

Aller­dings ist den Begrün­dun­gen zum Podolo­gen­ge­setz ebenso zu entneh­men, dass die Versor­gung krank­haf­ter Verän­de­run­gen an Haut und Nägeln am Fuß, zum Beispiel bei Patien­ten mit Durch­blu­tungs­stö­run­gen, Diabe­tes melli­tus oder Blutkrank­hei­ten, zum Gefah­ren­po­ten­zial für den Patien­ten werden können, wenn sie nur unzuläng­lich seitens des Fußpfle­gers berück­sich­tigt werden. Erfol­gen also fußpfle­ge­ri­sche Maßnah­men auf ärztli­che Anord­nung, im Kontext der Präven­tion, Thera­pie und Rehabi­li­ta­tion von Fußer­kran­kun­gen, so ist eine quali­fi­zierte Fußpflege durch entspre­chend ausge­bil­dete Podolo­gen unabding­bar. Deutlich wird hierdurch, dass es sich bei der podolo­gi­schen Thera­pie um eine dem Arzt zugewie­sene Aufgabe mit delega­ti­ons­fä­hi­gem Charak­ter handelt.

Das Aufga­ben­ge­biet der Podolo­gie umfasst nach den Angaben des Deutschen Verban­des für Podolo­gie (ZFD) folgende Tätig­kei­ten:

  • die podolo­gi­sche Behand­lung als solche einschließ­lich der Hygie­ne­maß­nah­men
  • die Anamnese und podolo­gi­sche Befun­der­stel­lung
  • die Biome­cha­ni­sche Unter­su­chung
  • das Erstel­len des Behand­lungs­plans und die Aufklä­rung über das Behand­lungs­ziel
  • spezi­elle Behand­lungs­maß­nah­men bei Nagel- und Hautver­än­de­run­gen
  • die Beherr­schung spezi­el­ler Techni­ken (Verbände, Entlas­tun­gen, Massa­gen, Mobili­sie­rungs­übun­gen) in inter­dis­zi­pli­nä­rer Zusam­men­ar­beit mit anderen Berufs­grup­pen

Auf sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Ebene wird dieses Ergeb­nis durch die Heilmit­tel-Richt­li­nie unter­stri­chen. In den §§ 27 bis 29 wird die podolo­gi­sche Thera­pie nach einer ärztli­chen Eingangs­dia­gnos­tik als Leistung der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung ausge­wie­sen.

Es ist also festzu­hal­ten, dass der Ausübung dieses ärztlich übertra­ge­nen Aufga­ben­kom­ple­xes durch Pflege­kräfte keine grund­sätz­li­chen Beden­ken entge­gen­ste­hen und sie die entspre­chen­den Maßnah­men durch­füh­ren dürfen. Im Kontext der medizi­ni­schen Mitwir­kung bei komple­xen fußthe­ra­peu­ti­schen Behand­lun­gen – insbe­son­dere wenn diese im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung von Heilmit­tel-Leistun­gen stehen – empfiehlt es sich jedoch auf die Exper­tise von Podolo­gen zurück­zu­grei­fen.

Gerne werden die fußpfle­ge­ri­schen Maßnah­men auf Pflege­kräfte „abgewälzt“. Die Übernahme dieser fußpfle­ge­ri­schen Tätig­kei­ten erfreut sich jedoch unter Pflegen­den keiner großen Beliebt­heit. Es stellt sich nunmehr aus arbeits­recht­li­cher Sicht die Frage, ob sie die Fußpflege ihrer Patien­ten überneh­men müssen. Wie oben beschrie­ben, ist die Fußpflege curri­cu­lar nicht expli­zit aufge­nom­men, sodass man anneh­men darf, dass sie auch nicht zum Tätig­keits­pro­fil von Pflege­kräf­ten gehört.

Gleich­wohl kann der Arbeit­ge­ber im Rahmen seines Direk­ti­ons­rechts die Übernahme der fußpfle­ge­ri­schen Tätig­keit auf die Pflege­kraft übertra­gen. Da es sich zudem dabei nicht um eine artfremde Tätig­keit zu den sonsti­gen pflege­ri­schen Aufga­ben handelt, wäre dies jeden­falls dann vertret­bar, solange dadurch keine Gesund­heits­ge­fahr für den Patien­ten entsteht. Ist dieses Aufga­ben­ge­biet ausdrück­lich im Arbeits­ver­trag veran­kert, so müssen die fußpfle­ge­ri­schen Tätig­kei­ten ohnehin übernom­men werden.

Quelle: RDG 2020, S. 40.