Mord
Urteil: Lebens­lang wegen Mordes Bild: © Every­thing­pos­si­ble | Dreamstime.com

Lebens­lange Haft für Mord: Die 37-jährige Frau verfolgte die Urteils­ver­kün­dung und die Erläu­te­run­gen des Vorsit­zen­den Richters völlig ungerührt. Die Taten hatte sie bis zuletzt bestrit­ten und auch in ihrem letzten Wort angege­ben, mit der Sache nichts zu tun zu haben.

Ihre Vertei­di­ger hatten auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Indizi­en­pro­zess

Es war ein Indizi­en­pro­zess, in dem die Richter vor dem Landge­richt Regens­burg überzeugt davon waren, dass die Philip­pi­ne­rin vier Patien­ten mit einem Medika­ment bewusst­los gemacht hat, um deren Schmuck zu entwen­den. Für den Mord an einer 65 Jahre alten Patien­tin wurde sie nun zu lebens­lan­ger Haft verur­teilt.

Darüber hinaus wurde sie vom Gericht auch des dreifa­chen Mordver­suchs sowie des Raubes und der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung für schul­dig befun­den. Noch ist das Urteil aller­dings nicht rechts­kräf­tig.

Nach Überzeu­gung der Straf­kam­mer hat die 37-Jährige den Tod der Patien­tin nicht bezweckt, aber billi­gend in Kauf genom­men. Das sei ein beding­ter Vorsatz.

Der Angeklag­ten sei bewusst gewesen, dass insbe­son­dere bei älteren Patien­ten die intra­ve­nöse Gabe von Midazo­lam gravie­rende Neben­wir­kun­gen haben könne.

Tod in Kauf genom­men

Sie habe es trotz der Todes­ge­fahr als wichti­ger erach­tet, an den Schmuck zu gelan­gen.

Der Tod einer Patien­tin sei für die Angeklagte ein „ungewoll­tes Übel“ gewesen, so der Vorsit­zende Richter. Zudem habe die Angeklagte auch nach dem Tod einer Patien­tin weiter­ge­macht. Es sei keine sogenannte „Gesin­nungs­um­kehr“ zu erken­nen gewesen.

Die Patien­ten hätten nicht mit einem Angriff gerech­net, somit sei neben dem Mordmerk­mal der Habgier auch das der Heimtü­cke erfüllt. Den Patien­ten vorzu­täu­schen, ihren Venen­zu­gang zu spülen, und ihnen statt­des­sen ein Medika­ment zu verab­rei­chen, sei „hinter­lis­tig“, so der Richter.

Vorge­hen immer gleich

Bei den vier Patien­ten sei ein „einheit­li­cher Modus Operandi“ angewen­det worden. Alle vier seien aus für die Ärzte unerklär­li­chen Gründen bewusst­los gewor­den, allen sei Schmuck abhan­den­ge­kom­men, im fragli­chen Zeitraum sei der Verbrauch von Midazo­lam deutlich erhöht gewesen. Bei Google hatte die Frau nach Neben­wir­kun­gen des Medika­men­tes gesucht.

Mehrere Indizien stütz­ten überdies die Überzeu­gung der Richter, wie etwa Schmuck­ver­käufe und Bargeld­ein­zah­lun­gen der Angeklag­ten und die Tatsa­che, dass die Serie an Fällen von unerklär­li­cher Bewusst­lo­sig­keit nach der Kündi­gung der Kranken­schwes­ter abgeris­sen ist.

Von der von der Staats­an­walt­schaft zusätz­lich gefor­der­ten Feststel­lung der beson­de­ren Schwere der Schuld sahen die Richter ab, unter anderem weil die Tötung nicht bezweckt, sondern eine ungewollte Neben­folge gewesen sei.

Auf die Verhän­gung eines Berufs­ver­bots verzich­te­ten die Richter, weil ohnehin nicht davon auszu­ge­hen sei, dass die Frau – sollte das Urteil rechts­kräf­tig werden – nach der Haftver­bü­ßung in Deutsch­land wieder in ihrem Beruf arbei­ten werden könne.

Quelle: Landge­richt Regens­burg