Anette Lichtenfeld fragt: Zum Zwecke der Mitarbeitermotivation beabsichtigen wir in unserer Pflegeeinrichtung ein kleines „Prämiensystem“ zur Anerkennung von Leistungen einzuführen, durch das besondere Mitarbeiter Sachzuwendungen erhalten sollen. Welche steuerrechtlichen Kriterien sind bei solchen Zuwendungen zu beachten?
Nach § 8 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) gehören alle Güter, die der Arbeitnehmer in seinem Dienstverhältnis zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt enthält, zum Einkommen – und zwar unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden.
Bestehen die Güter nicht in Geld, sondern in sogenanntem Geldeswert, so spricht man von Sachbezügen. Werden diese geldwerten Vorteile im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt, sind sie regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Bewertung derartiger Vorteile richtet sich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort.
Um jedoch das Besteuerungsverfahren durch geringe bzw. vernachlässigbare Bezüge nicht unnötig zu komplizieren, enthält § 8 Absatz 2 EStG eine Bagatellgrenze von derzeit 44 Euro pro Monat (einschließlich Mehrwertsteuer), bis zu der geldwerte Vorteile aus Sachbezügen vom Empfänger nicht zu versteuern sind. Ursprünglich war die Bagatellgrenze vor allem für die Nutzung betrieblicher Telefoneinrichtungen zu privaten Ferngesprächen oder für Vorteile aus der verbilligten Wohnungsüberlassung gedacht; die Anwendung kann allerdings auch auf Prämienzuwendungen unterhalb der 44-Euro-Grenze erfolgen.
Bei der Bagatellgrenze handelt es sich um eine echte Freigrenze. Wird sie überschritten, ist der gesamte Vorteil des Empfängers aus dem Sachbezug steuerpflichtig.