Der ehema­lige Kranken­pfle­ger Niels H. wurde im Juni 2019 wegen 85-fachen Mordes an Klinik­pa­ti­en­ten in Olden­burg und Delmen­horst zu lebens­lan­ger Haft verur­teilt. Die Rechts­de­pe­sche berich­tete bereits.

Nach der Verur­tei­lung von Niels H. hat die Staats­an­walt­schaft (StA) Olden­burg weite­ren leiten­den Mitar­bei­tern des Olden­bur­ger Kranken­hau­ses eine Mitver­ant­wor­tung an den Tötungs­de­lik­ten durch Unter­las­sen in insge­samt 63 Fällen vorge­wor­fen.

Die Angeklag­ten

Zum besse­ren Verständ­nis des Artikel hier eine Übersicht der fünf angeklag­ten Perso­nen des Olden­bur­ger Klini­kums:

  • Der Angeschul­digte „AA“ war während des gesam­ten Handlungs­zeit­raums Geschäfts­füh­rer des Klini­kums
  • Der Angeschul­digte „Prof. Dr. BB“ war während Niels H.s Tätig­keit im Olden­bur­ger Klini­kum ärztli­cher Leiter der kardio­chir­ur­gi­schen Inten­siv­sta­tion 211
  • Der Angeschul­digte „CC“ war auf der Station 211 Leiter des Bereichs Pflege und damit Niels H.s direk­ter Vorge­setz­ter
  • Die Angeschul­digte „DD“ war während der gesam­ten Zeit Pflege­di­rek­to­rin des Klini­kums
  • Der Angeschul­digte „Prof. Dr. EE“ war und ist ärztli­cher Leiter der Anästhe­sie­ab­tei­lung

Den Betei­lig­ten „Prof. Dr. BB“ und „CC“ wird vorge­wor­fen, eine Mitschuld durch Unter­las­sen an drei Todes­fäl­len (Nummer 1 bis 3) auf Station 211 im Olden­bur­ger Klini­kum zu tragen.

Den Angeschul­dig­ten „Prof. Dr. EE“ soll in den 60 Todes­fäl­len (Nummer 4 bis 63) im Klini­kum Delmen­horst eine Mitschuld treffen.

Den Angeschul­dig­ten „AA“ und „DD“ wird vorge­wor­fen, an allen 63 Fällen (Nummer 1 bis 63) eine Mitschuld zu tragen.

Niels H.
Nach mindes­tens 85 Patien­ten­mor­den in zwei Klini­ken in Olden­burg und Delmen­horst wurde Kranken­pfle­ger Niels H. im Juni 2019 zu lebens­lan­ger Haft verur­teilt. Auch weitere Mitar­bei­ter des Klini­kums Olden­burg soll in 63 Fällen eine Mitschuld treffen.

So kam es zu den Morden von Niels H.

Niels H. arbei­tete von Juni 1999 bis Dezem­ber 2002 als Kranken­pfle­ger im Olden­bur­ger Klini­kum. In dieser Zeit war er bis zum 9.12.2001 auf der kardio­chir­ur­gi­schen Inten­siv­sta­tion 211 tätig. In dieser Zeit ermor­dete er in mindes­tens 31 Fällen Patien­ten durch nicht indizierte Beibrin­gung verschie­de­ner Medika­mente.

Als die Angeschul­dig­ten „AA“, „BB“, „CC“ und „DD“ es spätes­tens im Oktober 2001 für möglich erach­te­ten, dass Niels H. die oben genann­ten Taten vollzo­gen haben könnte, griffen diese jedoch nicht ein und versetz­ten Niels H. zum 10.Dezember 2001 auf die Anästhe­sie­ab­tei­lung im selben Klini­kum.

Der dort tätige ärztli­che Leiter „EE“ erkannte von Zeit zu Zeit, spätes­tens aber am 20.September 2002, dass Niels H. auch auf dieser Station Handlun­gen vornahm, die geeig­net waren, den dort statio­nier­ten Patien­ten erheb­li­che Gesund­heits­schä­den zuzufü­gen und deren Leben zu gefähr­den. Typischer­weise versetzte Niels H. die Patien­ten in reani­ma­ti­ons­pflich­tige Zustände, wobei die Wieder­be­le­bungs­maß­nah­men nur in selte­nen Fällen erfolg­reich griffen.

Vorge­setzte griffen nicht ein – Beihilfe durch Unter­las­sen?

Obwohl die Angeschul­dig­ten „AA“ und „DD“ im Oktober 2001, sowie „Prof. Dr. EE“ im Septem­ber 2002 von den lebens­be­droh­li­che Taten wussten, unter­nah­men sie nichts, um die Patien­ten vor Niels H. zu schüt­zen, die Ermitt­lungs­be­hör­den schal­te­ten sie nicht ein.

Statt­des­sen sorgten sie dafür, dass der „Killer-Pfleger“ die Einrich­tung „sang- und klang­los“ verließ. „Prof. Dr. EE“ habe Niels H. persön­lich angebo­ten, ihn drei Monate lang unter Fortzah­lung seiner Bezüge freizu­stel­len. Zusätz­lich dazu soll er ein sehr gutes Zeugnis erhal­ten, wenn er das Klini­kum „freiwil­lig“ verlasse. Dieses wurde von der Pflege­di­rek­to­rin „DD“ unter­schrie­ben.

Mithilfe des Zeugnis­ses gelang es Niels H. problem­los, sich eine Stelle im Klini­kum Delmen­horst zu verschaf­fen, wo er seine Taten in den Folge­jah­ren fortsetzte.

Aus dem – insge­samt pflicht­wid­ri­gen – Vorver­hal­ten resul­tierte nach Ansicht der Staats­an­walt­schaft Olden­burg eine Verpflich­tung der Angeschul­dig­ten „AA“, „DD“ und „Prof. Dr. EE“, die von Niels H. ausge­hende Gefahr für die Patien­ten zu unter­bin­den. Da dies nicht geschah, konnte Niels H. im späte­ren Verlauf weitere Morde an Patien­ten des Delmen­hors­ter Klini­kums zu verüben.

Die Morde und Mordver­su­che hätten laut Staats­an­walt­schaft verhin­dert werden können, indem man die Ermitt­lungs­be­hör­den über die Verdachts­lage infor­miert, oder Niels H. ohne die Ausstel­lung eines guten Zeugnis­ses freige­stellt hätte.

Die fünf Angeschul­dig­ten des Olden­bur­ger Klini­kums hätten, trotz der Kennt­nisse über die Gefahr, die Taten von Niels H. nicht verhin­dert, sondern sich – mit beiden Augen zugedrückt – damit abgefun­den. Grund dafür sei die Tatsa­che gewesen, dass die Olden­bur­ger Klinik bereits aufgrund zweier Skandale in die Medien geraten war und die Verant­wort­li­chen eine weitere schlechte Reputa­tion der Einrich­tung verhin­dern wollten.

Anklage nur in drei Todes­fäl­len zuläs­sig

Das Schwur­ge­richt des LG Olden­burg hat der Anklage der Staats­an­walt­schaft nur in Bezug auf die drei Todes­fälle in Olden­burg (Nummer 1 bis 3) statt­ge­ge­ben. Wegen der 60 Fälle in Delmen­horst ist die Anklage nicht zugelas­sen worden.

Laut des LG bestand für die Mitar­bei­ter des Olden­bur­ger Klini­kums gegen­über den Patien­ten in Delmen­horst keine recht­li­che Pflicht zum Handeln. Es fehle hierbei an der sogenann­ten „Garan­ten­stel­lung“, die für die Verur­tei­lung bei Unter­las­sungs­de­lik­ten recht­lich erfor­der­lich sei.

Die Entschei­dung des LG wurde auf Beschwerde der Kläger vom OLG Olden­burg in einem Urteil vom 23.7.2021 bestärkt. Die Anklage gegen die drei Angeschul­dig­ten „AA“, „DD“ und „Prof. Dr. EE“ wurde zu Recht abgelehnt. Eine straf­recht­li­che Verant­wort­lich­keit dieser drei Betei­lig­ten für die Tötun­gen in Delmen­horst folgt weder aus einem aktiven Tun, noch aus einem – die Garan­ten­stel­lung erfor­dern­dem – Unter­las­sen.

Somit beläuft sich die Anklage auf eine mögli­che Mitschuld der Beteilg­ten „AA“, „Prof. Dr. BB“, „CC“ und „DD“ an den drei Morden im Klini­kum Olden­burg. Der Fall wird in dem vom Schwur­ge­richt gebil­lig­tem Umfang demnächst vor dem Landge­richt Olden­burg verhan­delt.

Keine Garan­ten­stel­lung von „AA“, „DD“ und „Prof. Dr. EE“

Bezüg­lich der Morde im Delmen­hors­ter Klini­kum liegt der Schwer­punkt der Vorwerf­bar­keit in einem Unter­las­sen. Nach diesem Vorwurf sind die Angeschul­dig­ten nur dann für den Tod der Patien­ten verant­wort­lich, wenn sie nach § 13 Absatz 1 StGB recht­lich dafür einzu­ste­hen haben und wenn das Unter­las­sen mit der Verwirk­li­chung des Tatbe­stands durch ein aktives Tun gleich­zu­set­zen ist.

Die Nicht­er­wäh­nung der gegen Niels H. bestehen­den Verdachts­mo­mente im Zeugnis kann zwar als Vorwurf des Unter­las­sens dahin­ge­stellt werden, ein aktives Tun ist im Fall um die Morde von Niels H. allen­falls bei der Erstel­lung des Zeugnis­ses zu betrach­ten. Dies ist jedoch für sich genom­men aufgrund eines fehlen­den „Pflicht­wid­rig­keits­zu­sam­men­hangs“ nicht straf­bar oder pflicht­wid­rig.

Eine Straf­bar­keit durch aktives Tun kommt ebenfalls nicht nach den Grund­sät­zen zur Beihil­fe­straf­bar­keit durch sogenann­tes „berufs­ty­pi­sches“ oder „neutra­les“ Verhal­ten in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Hilfe­leis­tende wissent­lich einen Tatbei­trag zu straf­ba­ren Handlun­gen des Haupt­tä­ters erbringt. Aller­dings lässt sich dies nicht ohne Weite­res auf Unter­las­sungs­de­likte übertra­gen.

Ein Nicht-Handeln ist für sich genom­men immer „neutral“. Außer­dem ist in den Fällen der Beihilfe durch Unter­las­sen das Erfor­der­nis einer Garan­ten­stel­lung zu verlan­gen. Die Garan­ten­stel­lung nimmt die Mitar­bei­ter des Gesund­heits­sek­tors in die Pflicht, durch ihr Handeln für den Schutz der Patien­ten, oder umgekehrt, als „Garan­ten“ für die Abwen­dung von straf­ba­ren oder patien­ten­ge­fähr­den­den Handun­gen zu sorgen.

Eine Garan­ten­stel­lung hat sich im Straf­ver­fah­ren gegen die leiten­den Klinik­mit­ar­bei­ter in Bezug auf die Tötungs­de­likte in Delmen­horst weder aus dem Gesetz, noch aus der Gewähr­über­nahme oder aus pflicht­wid­ri­gem Verhal­ten der Angeschul­dig­ten „AA“, „DD“ und „Prof. EE“ ergeben. Nicht-Handeln ist demnach nicht als straf­bare Beihilfe durch Unter­las­sen gewer­tet worden, dafür die Angeschul­dig­ten aus keinem Gesichts­punkt eine recht­li­che Pflicht zum Handeln bestand. Für die Morde in Delmen­horst können die Mitar­bei­ter des Olden­bur­ger Klini­kums demnach nicht zur Verant­wor­tung gezogen werden.

Im Falle der Angeschul­dig­ten „AA“, „Prof. Dr. BB“, „CC“ und „DD“ im Bezug auf die drei Morde (Nummer 1 bis 3) im Olden­bur­ger Klini­kum ist hinge­gen im Haupt­ver­fah­ren die straf­recht­li­che Verant­wor­tung zu ermit­teln.

Eine ausführ­li­che Darstel­lung des Beschluss­ver­fah­rens ist in der Ausgabe November/Dezember 2021 der Rechts­de­pe­sche nachzu­le­sen.