Wird ein Patient von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen behandelt, birgt die Kommunikation der Ärzte untereinander die Gefahr von Informationsverlust und Missverständnissen. Auch wenn im Praxisalltag eine Vielzahl von Arztbriefen eingeht, ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Praxisorganisation sicherzustellen, dass diese vom Behandler auch zur Kenntnis genommen und die enthaltenen Informationen berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Der beklagte Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapeut betreute die Patientin wegen mehrerer Erkrankungen, unter anderem eines Fibromyalgiesyndroms. Daneben litt die Patientin an einer Osteoporose sowie einer Schilddrüsenüberfunktion. Der beklagte Schmerztherapeut legte zu Beginn der Behandlung einen Medikamentenplan in einem an den Hausarzt gerichteten Arztbrief fest. Der Hausarzt übernahm im Anschluss die Rezeptierung des Medikamentenplanes und verordnete die übrigen notwendigen Medikamente.
Die Medikation wurde über einen Zeitraum von mehreren Jahren unverändert fortgeführt. Der beklagte Arzt gab daher in seinen an den Hausarzt gerichteten Arztbriefen durchlaufend als Therapie „Medikation weiter wie bisher“ an.
Im Jahr 2009 stellte der Schmerztherapeut die Medikation aufgrund eines Wirkverlustes um: Ein Medikament sollte durch ein neues Präparat ersetzt werden. In dem dazu verfassten Arztbrief an den Hausarzt gab er namentlich das neue Präparat und dessen Dosierung an sowie den Zusatz „übrige Therapie weiter wie bisher“. Für ihn als Spezialisten war klar, dass durch das neue Präparat ein anderes Medikament ersetzt werden sollte. Dies war für den Hausarzt aber nicht offensichtlich. Er verordnete beide Medikamente nebeneinander. Die Doppelmedikation blieb dem Schmerztherapeuten über Jahre unbekannt.
Nach Jahren erhielt er allerdings im Zuge einer augenärztlichen Behandlung einen an ihn gerichteten Arztbrief. Aus den anamnestischen Angaben dieses Arztbriefs ergab sich die Doppelmedikation. Der Schmerztherapeut nahm aber lediglich die Diagnose zur Kenntnis, welche nicht in Zusammenhang mit den von ihm behandelten Erkrankungen stand. Deshalb wurde der Arztbrief zu den Akten gelegt, ohne ihn vollständig gelesen zu haben.
Im weiteren Verlauf stellte sich bei der Patientin eine dauerhafte Schädigung der Nieren ein, welche kausal auf die gleichzeitige Einnahme der beiden Medikamente zurückzuführen war. Die Schädigung der Nieren hätte noch verhindert bzw. deutlich geringer gehalten werden können, wenn der Arzt die an ihn gerichteten Informationen berücksichtigt hätte.
Rechtliche Würdigung
Auch mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 285/17; Urteil vom 26.6.2018) zum Umgang mit Arztbriefen und den darin enthaltenen Informationen werden an den Arzt hohe Anforderungen gestellt. So hat er die an ihn gerichteten Arztbriefe vollständig zur Kenntnis zu nehmen, selbst wenn die dort behandelte Erkrankung nicht in sein Fachgebiet fällt. Die unzureichende Lektüre von Arztbriefen und Befundberichten ist vor diesem Hintergrund als grob fehlerhaft zu werten mit der Folge, dass die Beweislast für den eingetretenen Schaden von dem Patienten auf den Arzt übergeht.
Fazit
Der Fall zeigt deutlich, dass im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen eine klare und eindeutige Kommunikation von entscheidender Bedeutung ist, um Missverständnisse mit möglicherweise gravierenden Folgen für die Patienten zu vermeiden. Arztbriefe sollten besser ausführlich als zu knapp formuliert werden und der Spezialist sollte bedenken, dass das, was für einen Kollegen in seinem Fachgebiet offensichtlich ist, nicht auch jedem Arzt eines anderen Fachgebietes geläufig sein muss. Auf der anderen Seite ist die sorgfältige Lektüre der eingehenden Informationen unabdingbar. Widersprüche und Zweifel müssen zum Schutz der betroffenen Patienten durch ausreichende Kommunikation zwischen den Behandlern ausgeräumt werden.
Quelle: Tanja Mannschatz, Rechtsanwältin