Frage: Ich habe kürzlich in einer Arztpra­xis beobach­ten können, dass eine Mitar­bei­te­rin den Inhalt mehre­rer Kittel­fla­schen mit Desin­fek­ti­ons­mit­tel in den Behäl­ter eines Spenders gefüllt hat. Ich hatte noch in meiner Ausbil­dung zur Kranken­schwes­ter gelernt, dass das nicht erlaubt sei – was ist nun richtig?

Antwort der Redak­tion: Richtig. Das Zusam­men­mi­schen von Desin­fek­ti­ons­mit­teln oder das Umfül­len entspre­chen­der Flüssig­kei­ten in andere Behäl­ter stellt aus recht­li­cher Sicht einen Fehler im sogenann­ten „vollbe­herrsch­ba­ren Risiko­be­reich“ dar.

Dies ist unter anderem zurück­zu­füh­ren auf eine Entschei­dung des Bundes­ge­richts­ho­fes aus dem Jahre 1978 (Az.: VI ZR 81/77). Im besag­ten Fall zeigten sich bei der Kläge­rin, die sich zuvor einer Schnitt­ent­bin­dung unter­zo­gen hatte, erheb­li­che Hautschä­di­gun­gen. Diese beruh­ten auf einer Verun­rei­ni­gung des während des Eingriffs zur Desin­fek­tion verwand­ten Alkohols. Die Richter sahen es als erwie­sen an, dass nur das Umfül­len des aus der Klini­kapo­theke bezoge­nen Alkohols in die im Opera­ti­ons­saal verwen­de­ten Gefäße, in denen sich noch Reste anderer Chemi­ka­lien befan­den, als Quelle der Verun­rei­ni­gung in Frage kommen konnte.

Hieraus hat sich die Rechts­auf­fas­sung entwi­ckelt und nachhal­tig gefes­tigt, dass eine „zufäl­lige“ Vermi­schung von zur Kranken­be­hand­lung bestimm­ten Chemi­ka­lien mit anderen, sie zerset­zen­den, Stoffen nicht vorkom­men darf und der Träger einer Gesund­heits­ein­rich­tung durch geeig­nete organi­sa­to­ri­sche Maßnah­men dies verhin­dern muss.

Von der quali­ta­ti­ven Seite her weist auch die Kommis­sion für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion (KRINKO) am Robert Koch-Insti­tut – zum Beispiel in ihren im Jahr 2000 veröf­fent­lich­ten Empfeh­lun­gen zur Hände­hy­giene zur Fußnote 1 – deutlich auf die Konta­mi­na­ti­ons­ri­si­ken hin, die mit der Wieder­auf­be­rei­tung und dem Nachfül­len von Behäl­tern mit Wasch­lo­tio­nen und Hände­des­in­fek­ti­ons­mit­teln verbun­den sind. Aus diesem Grund hat sich die KRINKO für die Verwen­dung von Einmal­fla­schen ausge­spro­chen.

Im Übrigen ist darauf hinzu­wei­sen, dass durch den Umfüll­vor­gang die Produkt­haf­tung des Herstel­lers erlischt.