Frage: Ich habe kürzlich in einer Arztpraxis beobachten können, dass eine Mitarbeiterin den Inhalt mehrerer Kittelflaschen mit Desinfektionsmittel in den Behälter eines Spenders gefüllt hat. Ich hatte noch in meiner Ausbildung zur Krankenschwester gelernt, dass das nicht erlaubt sei – was ist nun richtig?
Antwort der Redaktion: Richtig. Das Zusammenmischen von Desinfektionsmitteln oder das Umfüllen entsprechender Flüssigkeiten in andere Behälter stellt aus rechtlicher Sicht einen Fehler im sogenannten „vollbeherrschbaren Risikobereich“ dar.
Dies ist unter anderem zurückzuführen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1978 (Az.: VI ZR 81/77). Im besagten Fall zeigten sich bei der Klägerin, die sich zuvor einer Schnittentbindung unterzogen hatte, erhebliche Hautschädigungen. Diese beruhten auf einer Verunreinigung des während des Eingriffs zur Desinfektion verwandten Alkohols. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass nur das Umfüllen des aus der Klinikapotheke bezogenen Alkohols in die im Operationssaal verwendeten Gefäße, in denen sich noch Reste anderer Chemikalien befanden, als Quelle der Verunreinigung in Frage kommen konnte.
Hieraus hat sich die Rechtsauffassung entwickelt und nachhaltig gefestigt, dass eine „zufällige“ Vermischung von zur Krankenbehandlung bestimmten Chemikalien mit anderen, sie zersetzenden, Stoffen nicht vorkommen darf und der Träger einer Gesundheitseinrichtung durch geeignete organisatorische Maßnahmen dies verhindern muss.
Von der qualitativen Seite her weist auch die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut – zum Beispiel in ihren im Jahr 2000 veröffentlichten Empfehlungen zur Händehygiene zur Fußnote 1 – deutlich auf die Kontaminationsrisiken hin, die mit der Wiederaufbereitung und dem Nachfüllen von Behältern mit Waschlotionen und Händedesinfektionsmitteln verbunden sind. Aus diesem Grund hat sich die KRINKO für die Verwendung von Einmalflaschen ausgesprochen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch den Umfüllvorgang die Produkthaftung des Herstellers erlischt.