Für einige Operationen, wie beispielsweise den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks, wird eine jährliche Mindestmenge von 50 Stück angesetzt. Krankenhäuser dürfen also nur bei voraussichtlich erbrachter Fallzahl diese Leistung bei gesetzlichen Krankenversicherungen geltend machen. „Ob diese Mindestzahl allerdings einen adäquaten Cut-off-Wert darstellt, ab dem die Qualität gesichert ist oder steigt, ist vollkommen ungeklärt und wurde bisher auch nie wissenschaftlich untersucht“, erklärt Vizepräsidentin Prof. Dr. Julia Seifert vom Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC). Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) und der BDC warnen vor einer generellen Ausweitung der Mindestmengenregelungen, bevor sich bisher eingeführte Vorgaben nicht eindeutig bewährt haben. „Wir benötigen evidenzbasierte Ergebnisse der bisherigen Regelungen“, fordert Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer, Präsident des BDC und Generalsekretär der DGCH.
Die DGCH und der BDC sprechen sich für die Spezialisierung in der Chirurgie aus – somit auch für die verstärkte Zentralisierung von Expertise. „Sehr komplexe Eingriffe, vor allem bei bösartigen Erkrankungen, wie zum Beispiel Operationen der Bauchspeicheldrüse oder Speiseröhre sollten nur in Kliniken mit entsprechenden Fallzahlen und der notwendigen Erfahrung durchgeführt werden. Die Höhe der Fallzahlen bzw. die Erfahrung muss dann aber ganz klar durch Studien belegt sein und muss sich an eindeutig definierten Schwellenwerten orientieren“, so Meyer. Es sei unklar, ob die eingeführten Mindestmengen generell die Qualität steigern – die Datenlage sei nicht eindeutig, erklärt Meyer weiter. „Derzeit wird das Instrument der Mindestmengenregulierung politisch im Wesentlichen zur Reduktion bestimmter Eingriffe genutzt“, kritisiert Seifert.
Mindestmengenregelung ist kein Allheilmittel
Meyer fordert, dass jede Ausweitung von Mindestmengenregelungen innerhalb der Chirurgie detailliert geprüft werden müssen – und vor allem müssen den geforderten Mindestmengen evidenzbasierte Studien zugrunde liegen. „Eine weitere Ausweitung kann nicht als alleiniges Qualitätsmerkmal in der Chirurgie gelten, denn Mindestmengen sind kein Allheilmittel gegen Schwächen des Gesundheitssystems. Allerdings sind Mindestmengenvorgaben bei komplexen operativen Eingriffen für die Behandlungsqualität und Sicherheit für den Patienten durchaus zu fordern.“
Quelle: BDC