Mindestlohn
Die Frau war bei einer 90-jähri­gen Senio­rin einge­setzt worden, die in einer Senio­ren­wohn­an­lage in Berlin lebt Bild: Ocskay Bence | Dreamstime.com

Mindest­lohn nur in Ausnah­me­fäl­len? Das beliebte Versor­gungs­mo­dell mit osteu­ro­päi­schen Pflege­kräf­ten, die für vergleich­bar wenig Geld bei ihren Betreu­ten wohnen, sie rundum verpfle­gen und bei Bedarf rund um die Uhr zur Stelle sind, wird juris­tisch in Frage gestellt.

Zumin­dest aber wird es erheb­lich teurer als bisher: Wer als sogenannte 24-Stunden-Pflege­kraft pflege­be­dürf­tige Menschen von morgens bis abends betreut, und sich für Notfälle bei den Betreu­ten auch nachts bereit­hal­ten muss, hat Anspruch auf den Mindest­lohn über die tatsäch­lich geleis­tete Arbeits- und Bereit­schafts­zeit – also im Prinzip auf eine Vergü­tung rund um die Uhr.

Mindest­lohn: Nur ein Bruch­teil ausbe­zahlt

In diesem Sinne entschied das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Branden­burg zuguns­ten einer Pflege­rin aus Bulga­rien, die in Deutsch­land als häusli­che Pflege­kraft einge­setzt war. (Az.: 21 Sa 1900/19).

Gemäß des Urteils habe diese nun Anspruch auf fast 43.000 Euro als Arbeits­lohn für ihre sieben­mo­na­tige Einsatz­zeit in Deutsch­land. Weil sie von ihrem bulga­ri­schen Arbeit­ge­ber nur knapp 7.000 Euro ausge­zahlt bekom­men habe – die ihrer ursprüng­lich vertrag­lich verein­bar­ten Arbeits­zeit entspra­chen –, stünde ihr nun eine Nachzah­lung von knapp 36.000 Euro zu.

Arbeit von früh morgens bis spät abends – und nachts Bereit­schafts­dienst

Die Frau war bei einer 90-jähri­gen Senio­rin einge­setzt worden, die in einer Senio­ren­wohn­an­lage in Berlin lebt. Um sie rund um die Uhr versor­gen zu können, zog die Pflege­rin bei der älteren Dame ein. Von 6 Uhr morgens bis 22 oder 23 Uhr nachts unter­stützte sie ihre Betreute mit Körper­pflege, Hilfe beim Essen, der Führung des Haushalts und Gesell­schaft­leis­ten. Für den Fall, dass die Senio­rin auch während der Nacht­stun­den Hilfe benötigte, musste sie ebenfalls zur Stelle sein.

Ihr bulga­ri­scher Arbeit­ge­ber hatte sie über einen Vertrag mit einer deutschen Vermitt­lungs­agen­tur entsandt. Diese warb bereits in der Öffent­lich­keit mit dem Angebot „24-Stunden-Pflege zu Hause“. Im Vertrag mit der Pflege­be­dürf­ti­gen hatte sich die Pflege­rin zu einer umfas­sen­den Betreu­ung, einschließ­lich der Haushalts­füh­rung bei der Betreu­ten, verpflich­tet. Dagegen war im Pflege­ver­trag mit der Senio­rin jedoch nur eine Arbeits­zeit von 30 Stunden pro Woche festge­hal­ten – die, wie man sich denken kann, im buchstäb­li­chen Sinne „nur auf dem Papier standen“. Spätes­tens am Diens­tag­nach­mit­tag dürfte das vertrag­lich verein­barte Wochen­pen­sum an Arbeits­zeit bereits „aufge­braucht“ gewesen sein.

Arbeit­ge­ber­firma bezog sich auf vertrag­lich verein­barte Arbeits­zeit

Aufgrund der Diskre­panz zwischen vertrag­lich verein­bar­ter und der tatsäch­lich geleis­te­ten Arbeits­zeit zog die Pflege­rin vor Gericht. Sie habe de facto rund um die Uhr die Betreu­ung der älteren Dame sicher­ge­stellt und habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindest­lohn. Der Arbeit­ge­ber hatte die behaup­te­ten Arbeits­zei­ten bestrit­ten und sich auf die arbeits­ver­trag­lich verein­barte Arbeits­zeit – die 30 Stunden wöchent­lich – berufen und zurück­ge­zo­gen.

Das Gericht gab der Bulga­rin zum aller­größ­ten Teil Recht: Die Kläge­rin habe nach dem Ergeb­nis der Beweis­auf­nahme neben ihren vergü­te­ten Arbeits­zei­ten in erheb­li­chem Umfang vergü­tungs­pflich­tige Bereit­schafts­zei­ten zur Sicher­stel­lung der Betreu­ung erbrin­gen müssen, so das Gericht. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreu­ung in der Wohnung der älteren Dame aufge­hal­ten habe, sei die Kläge­rin verpflich­tet gewesen, die Betreu­ung für den Fall der Fälle sicher­zu­stel­len. Ledig­lich für einen kleinen Teil der von der Kläge­rin angeführ­ten Arbeits­zeit wies das Gericht die Klage ab. Hierbei handelte es sich um Zeiten, welche die Senio­rin mit Famili­en­an­ge­hö­ri­gen in ihrer Wohnung oder im Restau­rant verbracht habe; hierfür ließe sich keine Arbeits­be­reit­schaft herlei­ten.

Ähnli­cher Fall aus dem Jahr 2020

Das aktuelle Urteil erinnert an einen sehr ähnlich gelager­ten Fall, den das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Branden­burg bereits 2020 verhan­delt hatte. Auch damals ging es um eine 24-Stunden-Pflege­kraft aus Bulga­rien, die ihre Ansprü­che geltend machte. Das Bundes­ar­beits­ge­richt in Erfurt, das sich ebenfalls mit dem Fall beschäf­tigt hatte, bestä­tigte die Entschei­dung der Vorin­stanz ein Jahr später. Damals legte das Gericht die tatsäch­li­che Arbeits­zeit auf 21 Stunden täglich fest, wobei die nächt­li­che Arbeits­be­reit­schafts-Leistung antei­lig einfloss.

Im nun vorlie­gen­den Fall hat das Landes­ar­beits­ge­richt die Revision zum Bundes­ar­beits­ge­richt nicht zugelas­sen. Es besteht jedoch für die unter­le­gene Seite die Möglich­keit, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde einzu­le­gen.