Sachverhalt
Der Patient beklagte schon seit mehreren Jahren sehr starke Rückenschmerzen, auch Bandscheibenvorfälle sind aufgetreten. Daher unterzog er sich im Zeitraum zwischen 2001 und 2005 mehreren Operationen und begab sich in hausärztliche Behandlung. Sein Hausarzt überwies ihn an das Orthopädisch-Neurochirurgische Zentrum Datteln. Der dort behandelnde Arzt war zudem als Belegarzt in einem Krankenhaus in Recklinghausen tätig, wo sich der Patient von ihm im Jahr 2006 im Lendenwirbelbereich operieren ließ.
Eine weitere Operation folgte ein Jahr später in einem Krankenhaus in Werne, da nach wie vor starke Schmerzen bei dem Patienten bestanden. Er ließ sich sodann eine Bandscheibenprothese einsetzen.
Der Patient hat gegen den in Recklinghausen behandelnden Arzt Klage erhoben mit dem Vorwurf, er habe ihn fehlerhaft behandelt und Metallartefakte in der Operationswunde zurückgelassen, die sich nunmehr in seinem Körper befinden. Die Metallteile mit der Größe von mehreren Millimetern seien vermutlich von einer abgebrochenen Nadel oder stammen von anderen Operationsinstrumenten. Die Operation sei demnach nicht „lege artis“ durchgeführt worden. Außerdem wird eine mangelhafte Dokumentation beanstandet, da beispielsweise die korrekte Anzahl der Instrumente nach der Operation offenbar nicht richtig niedergelegt und kontrolliert wurde.
Laut des Klägers habe er seitdem weitere starke Schmerzen im Rückenbereich, ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel und er könne weder lange stehen noch sitzen. Diese Beschwerden erklärt er sich durch die zurückgelassenen Metallartefakte. Der Beklagte behauptet alle Instrumente gezählt zu haben bzw. sei dies ohnehin Aufgabe des Pflegepersonals. Außerdem sei nicht nachzuweisen, dass die Metallartefakte auf die von ihm durchgeführte Operation zurückzuführen seien. Es sei „lege artis“ operiert worden, die Vorwürfe seien demnach „grotesk“.
Entscheidung
Die Klage wurde nur in geringem Umfang als begründet anerkannt, dabei wurde sich auf das Gutachten eines hinzugezogenen Sachverständigen gestützt. Demnach konnte eindeutig festgestellt werden, dass die Metallteile auf die streitige Operation des Beklagten zurückgehen. Dass die Operationsinstrumente dementsprechend nicht auf Vollständigkeit überprüft worden sind, ist als Verstoß gegen chirurgische Grundprinzipien zu werten. Es kann zwar vorkommen, dass beispielsweise eine Nadel bricht, allerdings müsse dies sowohl bemerkt als auch dokumentiert werden, insbesondere wenn sich dazu entschieden wird, diese im Körper zu lassen. Laut dem Sachverständigen handelt es sich dabei allerdings lediglich um einen einfachen, nicht aber um einen groben Behandlungsfehler.
Dieser Fehler kann zudem nicht auf den Verantwortungsbereich des Pflegepersonals geschoben werden, da sowohl Anordnung und Überprüfung der Zählkontrolle bei dem leitenden Arzt liegen. Gemäß § 278 BGB ist die Pflegekraft seine Erfüllungsgehilfin, sodass ein Fehler der Pflegekraft ohnehin dem Beklagten zuzurechnen sei.
Letztlich ist auch entscheidend, dass die Beschwerden und Schmerzen des Patienten nicht auf die Metallartefakte rückführbar seien. Die Taubheitsgefühle im Oberschenkel beispielsweise seien Folge der vielen Operationen sowie der entstandenen Vernarbungen. Die Sorge, dass weitere Kernspinuntersuchungen nicht mehr möglich sind, da die Metallteile magnetisch in Bewegung geraten könnten, ist ebenfalls nicht begründet. Lediglich wegen Erhitzens müsste eine solche Untersuchung abgebrochen werden, grundsätzlich seien weitere Kernspinuntersuchungen aber möglich.
Mit Bezug auf diese Ergebnisse des Gutachtens hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum gemäß den §§ 280, 823 und 253 BGB ein Schmerzensgeld von 800 Euro für angemessen gehalten (Az.: 6 O 207/08). Die Schmerzen des Patienten sowie eventuell zukünftige Beschwerden könnten nicht kausal mit den Metallteilen zusammenhängen.
Von einer Entfernung der Metallteile hat der Sachverständige abgeraten, da sie derzeit kaum Beschwerden verursachen würden und eine weitere Operation mit Risiken verbunden wäre, die nicht im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen würden.
Berufung
Auf die anschließende Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil dahingehend abgeändert (Az.: 26 U 82/09), als dass der Beklagte zusätzlich 28,10 Euro an den Kläger zuzüglich Zinsen zahlen muss, die aufgrund der Kopien der Behandlungsdokumente entstanden sind. Zukünftige Schäden infolge der Metallteile im Körper können zudem nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist der Kläger verpflichtet, mögliche weitere matierelle wie immaterielle Schäden zu ersetzen. Eine Revision ist nicht zugelassen.
Quelle: LG Bochum
1 Kommentar
Dieser Fall ist schon zehn Jahre alt! also hochaktuell …