Betriebsrat lehnt Dienstplan ab
Das Krankenhaus, in dem der Oberarzt tätig war, hatte den neuen Dienstplan für die Monate September bis Februar 2020 fristgerecht vorgelegt. Das Problem: Nach Ansicht des Betriebsrates verstieß der Plan gegen das Arbeitszeitgesetz. Er stimmte dem Dienstplan deshalb nicht zu.
Doch auch ohne Zustimmung des Betriebsrates wurde der Dienstplan für die genannten Monate umgesetzt. Im Zuge dessen leistete der Oberarzt 16 Bereitschafts- bzw. Rufbereitschaftsdienste.
Rechtswirksamkeit war nicht gegeben
Für diese Dienste verlangte der Oberarzt schließlich Zahlungszuschläge und klagte dafür vor Gericht.
Seiner Ansicht nach seien die geleisteten Dienste deshalb zahlungspflichtig, weil zur Fristwahrung auch gehöre, dass der Dienstplan nicht nur rechtzeitig bekannt gegeben werde, sondern auch unter der Wahrung des Mitbestimmungsrechts und des Arbeitszeitgesetzes entstanden sei.
Nur dann sei er rechtlich bindend. Vor Gericht verklagte er gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von 1.319,72 Euro an ihn. Das Arbeitsgericht hatte der Klage in erster Instanz zunächst stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage in der Berufung jedoch abgewiesen und auch die zugelassene Revision blieb erfolglos.
Da der Kläger als Oberarzt in dem Universitätsklinikum angestellt ist, gilt für diesen Fall der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Gericht lehnt Klage ab
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass § 10 Absatz 11 TV-Ärzte/VKA die Rechte und Pflichten für den Bereitschaftsdienst sowie die Rufbereitschaft nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regele.
Entgegen der Auffassung des Oberarztes sei somit nicht notwendig, dass der Betriebsrat dem Dienstplan zustimme. Es reiche, wenn der Arbeitsgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch mache und den Dienstplan rechtzeitig aufstellt.
Als „aufgestellt“ gelte ein Plan dann, wenn er vom Arbeitgeber ausgearbeitet bzw. niedergeschrieben und anschließend veröffentlicht wurde. Bestimmte Voraussetzungen wie das Arbeitszeitgesetz, die der Plan erfüllen muss, seien hierbei zunächst egal.
Generell müssen Dienstpläne spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums gegenüber den Beschäftigten bekannt gegeben werden.
Wichtig sei nur, dass die im Planungszeitraum anfallenden Dienste geplant werden und den Beschäftigten entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten mitgeteilt werden.
Die Zuschlagszahlung nach § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA müsse hierbei als Sanktion gegen den Arbeitgeber verstanden werden, sollte dieser den Dienstplan verspätet aufstellen – egal ob der Plan rechtswirksam ist oder nicht.
Kein Recht auf Mitbestimmung
Die vom Oberarzt angeführte Rücksichtnahme auf ein Mitbestimmungsrecht jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters sei ebenfalls nicht zwingend zu berücksichtigen. Der Oberarzt bezog sich hierbei auf die von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA bezweckte Planungssicherheit für die Beschäftigte.
Nach Auffassung des Gerichts würde eine solche Mitbestimmung die Planungssicherheit eher gefährden als sie sicherstellen. Bis zum Abschluss eines solchen Mitbestimmungsverfahrens könnten Wochen und Monate oder sogar, bei gerichtlichen Anfechtungen Jahre vergehen.
Quelle: BAG vom 16.03.2023 – 6 AZR 130/22