Wald (Symbolbild)
Wald (Symbol­bild) Bild: © Miloszg | Dreamstime.com

Wie das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster entschied, können für depres­siv erkrankte Menschen keine Ausnah­men hinsicht­lich der gelten­den Kontakt­be­schrän­kun­gen gemacht werden. Ein Mann aus Wupper­tal hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Depres­sion auf seine üblichen sozia­len Kontakte angewie­sen sei.

Sonst habe er regel­mä­ßig zwei Freun­din­nen aus jeweils verschie­de­nen Haushal­ten getrof­fen, das sei ihm aufgrund der gelten­den Lockdown-Regelun­gen nicht mehr möglich. Er befürch­tete, dass ihm dadurch eine Verschlech­te­rung seines gesund­heit­li­chen Zustands drohe. Außer­dem fühlte er sich als allein lebende Person benach­tei­ligt. Schließ­lich könnten sich in anderen Fällen mehrere Perso­nen, die einem Hausstand angehö­ren, in der Öffent­lich­keit treffen. Die Beschrän­kun­gen sah er als unver­hält­nis­mä­ßig an.

Den Eilan­trag lehnte das OVG Münster ab, wie aus einer Presse­mit­tei­lung des Gerichts vom 15. Januar hervor­geht. Nach der Auffas­sung des Gerichts seien die Abstands­re­geln und die Kontakt­be­schrän­kun­gen voraus­sicht­lich verhält­nis­mä­ßig. Angesichts der aktuel­len Entwick­lung der Infek­ti­ons­lage überschreite der Verord­nungs­ge­ber seinen Einschät­zungsspielraum insbe­son­dere nicht dadurch, dass sich im öffent­li­chen Raum derzeit grund­sätz­lich nur noch Angehö­rige eines Hausstands mit maximal einer weite­ren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Perso­nen, die sich tref­fen dürften, stiegen die Verbrei­tungs­mög­lich­kei­ten des Virus erheb­lich an. Mit jeder Anste­ckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infek­tion in das jewei­lige soziale Umfeld des Betrof­fe­nen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infek­ti­ons­ket­ten zur Fol­ge haben könne. Der mit den Maßnah­men verbun­dene Grund­rechts­ein­griff sei ange­sichts der gravie­ren­den und teils irrever­si­blen Folgen, die ein weite­rer unkon­trol­lier­ter Anstieg der Zahl von Neuan­ste­ckun­gen für Leben und Gesund­heit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorüber­ge­hend hinnehm­bar.

Der Verord­nungs­ge­ber handele voraus­sicht­lich auch nicht gleich­heits­wid­rig, wenn er bei der Regelung zuläs­si­ger persön­li­cher Kontakte im öffent­li­chen Raum an das Krite­rium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen inso­weit gleich­sam als infek­ti­ons­schutz­recht­li­che Einheit betrachte. Angesichts des pri­mären Übertra­gungs­wegs des Corona­vi­rus mittels Tröpf­chen­in­fek­tion und der räum­lichen Nähe im priva­ten Wohnbe­reich bestehe typischer­weise eine erhöhte An­steckungswahrscheinlichkeit inner­halb des eigenen Hausstands. Der Beschluss ist unanfecht­bar.

Sie leiden unter Depres­sio­nen oder befin­den sich gerade in einer schwie­ri­gen, vermeint­lich ausweg­lo­sen Lebens­phase? Es gibt eine Vielzahl von Hilfs­an­ge­bo­ten, bei denen Sie mit anderen Menschen über Ihre Probleme und Gedan­ken sprechen können – auch anonym. Über diesen Link finden Sie eine Übersicht der überre­gio­na­len Krisen­te­le­fone. In Ihrem Umfeld sind Menschen an Depres­sio­nen erkrankt? Nehmen Sie die Erkran­kung immer ernst und machen Sie sich frei von Stigma­ti­sie­run­gen. Die Stiftung Deutsche Depres­si­ons Hilfe bietet umfas­sende Infor­ma­tio­nen für Betrof­fene und für Angehö­rige sowie weitere Links und Adres­sen zu Hilfs­an­ge­bo­ten.