Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied, können für depressiv erkrankte Menschen keine Ausnahmen hinsichtlich der geltenden Kontaktbeschränkungen gemacht werden. Ein Mann aus Wuppertal hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Depression auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen sei.
Sonst habe er regelmäßig zwei Freundinnen aus jeweils verschiedenen Haushalten getroffen, das sei ihm aufgrund der geltenden Lockdown-Regelungen nicht mehr möglich. Er befürchtete, dass ihm dadurch eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe. Außerdem fühlte er sich als allein lebende Person benachteiligt. Schließlich könnten sich in anderen Fällen mehrere Personen, die einem Hausstand angehören, in der Öffentlichkeit treffen. Die Beschränkungen sah er als unverhältnismäßig an.
Den Eilantrag lehnte das OVG Münster ab, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 15. Januar hervorgeht. Nach der Auffassung des Gerichts seien die Abstandsregeln und die Kontaktbeschränkungen voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionslage überschreite der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum insbesondere nicht dadurch, dass sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Personen, die sich treffen dürften, stiegen die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus erheblich an. Mit jeder Ansteckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das jeweilige soziale Umfeld des Betroffenen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infektionsketten zur Folge haben könne. Der mit den Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff sei angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.
Der Verordnungsgeber handele voraussichtlich auch nicht gleichheitswidrig, wenn er bei der Regelung zulässiger persönlicher Kontakte im öffentlichen Raum an das Kriterium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen insoweit gleichsam als infektionsschutzrechtliche Einheit betrachte. Angesichts des primären Übertragungswegs des Coronavirus mittels Tröpfcheninfektion und der räumlichen Nähe im privaten Wohnbereich bestehe typischerweise eine erhöhte Ansteckungswahrscheinlichkeit innerhalb des eigenen Hausstands. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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