Ein Patient litt an fortgeschrittener Demenz und wurde in den Jahren 2006 bis 2011 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt und am Leben gehalten. Spätestens seit Anfang 2010 habe dies nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des Patienten geführt, so der Vorwurf des Sohnes des bereits verstorbenen Patienten, den er vor Gericht geltend machte. Der Beklagte, ein Münchener niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, hätte dem Sohn zufolge die lebensverlängernden Maßnahmen beenden müssen und das Sterben seines Vaters zulassen sollen. Er klagte auf Schmerzensgeld sowie auf Schadensersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.
OLG München: 40.000 Euro Schmerzensgeld für den Kläger
Das Landgericht München wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) München hingegen hatte dem Sohn 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Begründet wurde dies damit, dass der beklagte Arzt seine Aufklärungs- und Informationspflicht gemäß § 1901b BGB (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens) verletzt hatte. Demnach hätte er das Fortsetzen der medizinisch zweifelhaft gewordenen Sondenernährung mit dem Betreuer des Patienten eingehend erörtern müssen. Möglicherweise hätte sein Betreuer sich bei einer genauen Erörterung gegen die lebensverlängernde Maßnahme entschieden, eine solche eingehende Erörterung des Patientenzustandes hat unstreitig nicht stattgefunden. Eine Patientenverfügung, aus welcher der eindeutige Patientenwille herauslegbar wäre, hat es nicht gegeben.
Beide Parteien legten auf das Urteil des OLG München hin Revision ein. Der Arzt begehrte Klageabweisung, der Sohn den Anspruch auch auf den materiellen Schadensersatz, welcher vom OLG München verneint wurde. Nun war der Fall den höchsten Zivilrichtern der Bundesrepublik überlassen: Vergangenen Dienstag verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall. Bislang konnten jedoch nur Tendenzen zu dem noch ausstehenden Urteil des BGHs ausgemacht werden. Die Senatsvorsitzende Vera von Pentz wies bei der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ein Urteil über den Wert des Lebens sich verbietet. Die Richter wollen die Frage aber eingehend beraten, eine finale Bekanntgabe zum Urteil der Karlsruher Richter wird erst in den kommenden Wochen folgen.
Patientenverfügung und Aufklärungspflicht von hoher Bedeutung
Abseits des noch ausstehenden BGH-Urteils ist die Wichtigkeit des § 1901b BGB sowie die Bedeutung der Patientenverfügung hervorzuheben, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Großkopf, Professor für Rechtswissenschaften im Fachbereich Gesundheitswesen an der Katholischen Hochschule NRW in Köln, hier in seinem Videobeitrag:
https://www.facebook.com/offiziellvolkergrosskopf/videos/793077314395846/
Quelle: BGH