Kurzarbeit
Ein Urteil, das alle Berufs­grup­pen betrifft Bild: Gerd Altmann / Pixabay

Ein Fall, der alle Berufs­grup­pen betrifft

Kurzar­beit in der Pflege? Auch das gibt es. Während der Corona-Krise haben Kranken­häu­ser und Arztpra­xen für 400.000 Mitar­bei­tende Kurzar­beit angemel­det. Umso wichti­ger ist es, sich mit dem gelten­den Recht in so einem Fall auszu­ken­nen. Steht Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern trotz Kurzar­beit der volle Urlaubs­an­spruch zu?

Eine Frau arbei­tete als „Verkaufs­hilfe mit Backtä­tig­keit“ drei Tage die Woche. Entspre­chend hatte sie einen Urlaubs­an­spruch von 14 Arbeits­ta­gen im Jahr. Die Corona­pan­de­mie sorgte letzt­lich für Arbeits­aus­fall und ihr Arbeit­ge­ber musste einzel­ver­trag­lich Kurzar­beit einfüh­ren. Die betrof­fene Frau wurde deshalb in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durch­ge­hend von der Arbeits­pflicht befreit. Man spricht in so einem Fall von „Kurzar­beit null“, also wenn der Arbeits­aus­fall für einen bestimm­ten Zeitraum 100 Prozent beträgt. In den Monaten Novem­ber und Dezem­ber 2020 arbei­tete sie an fünf Tagen. Ihr Arbeit­ge­ber berech­nete aufgrund der kurzar­beits­be­ding­ten Ausfälle den Urlaub der Frau neu. Der Jahres­ur­laub für 2020 betrug so nur noch 11,5 Tage.

Kurzarbeit
Die Kläge­rin arbei­tete in einer Backstube (Symbol­bild) Bild: Pexels / Pixabay

Urteil: Urlaubs­kür­zung ist rechtens

Vor Gericht legte die Frau Klage gegen diese Urlaubs­kür­zung ein. Ihr Arbeit­ge­ber sei nicht berech­tigt gewesen, den Urlaub so zu kürzen. Nach Meinung der Kläge­rin seien aufgrund von Kurzar­beit ausge­fal­lene Arbeits­tage bei der Berech­nung des Urlaub­an­spruchs wie Tage mit Arbeits­pflicht zu behan­deln. Für das Jahr 2020 stünden ihr deshalb weitere 2,5 Urlaubs­tage zu. Zudem erfolge eine konjunk­tur­be­dingte Kürzung der Arbeits­zeit nicht auf Wunsch des Arbeit­neh­mers, sondern weil es für die Arbeit­ge­ber besser passt.

Der Arbeit­ge­ber sieht das völlig anders. Kurzar­beit werde im Inter­esse Arbeit­neh­mer einge­setzt, damit diese ihren Arbeits­platz während Krisen­zei­ten trotz­dem behal­ten können. Darüber hinaus hätte es für den Arbeit­ge­ber schwere wirtschaft­li­che Folgen, wenn nach einer „Kurzar­beit Null“ erst mal sämtli­che Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ihren Jahres­ur­laub nehmen könnten.

Das Gericht stimmte schließ­lich dem Arbeit­ge­ber zu und kam zu dem Schluss, dass die Klage unbegrün­det sei. Die Frau habe keinen Anspruch auf weitere Urlaubs­tage für das Jahr 2020. Der Arbeit­ge­ber habe völlig richtig den Umfang des Urlaub­an­spruchs unter Berück­sich­ti­gung der kurzar­beits­be­ding­ten Aufhe­bung der Arbeits­pflicht berech­net.

Kurzar­beit Null = Urlaub gekürzt

Da die Frau für ganze drei Monate gar nicht gearbei­tet hatte, in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 also Kurzar­beit Null galt, habe sie für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Urlaub nach § 3 Bundes­ur­laubs­ge­setz (BUrlG). Entspre­chend steht der Frau der Jahres­ur­laub 2020 nur antei­lig zu.

Zwar ist nach §§ 1, 3 Absatz 1 BUrlG der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch allein durch das Bestehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses gegeben – also unabhän­gig davon, ob auch Arbeit geleis­tet wurde. Dies ändert sich jedoch, wenn es zum Beispiel durch einzel­ver­trag­li­che Abspra­chen zu einer Änderung der Arbeits­tage mit Arbeits­pflicht kommt. Dann ist der Urlaubs­an­spruch unter Berück­sich­ti­gung einzel­ner Zeiträume der Beschäf­ti­gung und der auf sie entfal­len­den Wochen­tage mit Arbeits­pflicht umzurech­nen.

Der bezahlte Jahres­ur­laub nach § 3 Absatz 1 BUrlG beläuft sich bei einer gleich­mä­ßi­gen Vertei­lung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf mindes­tens 24 Werktage. Ist die Arbeits­zeit kürzer, ist also auch der Anspruch auf bezahl­ten Jahres­ur­laub entspre­chend kürzer. Berech­net wird der Urlaub nach dieser Formel: 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werktage.

Arbeit­ge­ber hätte sogar noch mehr Urlaub kürzen können

Bei einer Sechs­ta­ge­wo­che stand der Kläge­rin nach ihrem Arbeits­ver­trag ein jährli­cher Erholungs­ur­laub von 28 Werkta­gen zu. Bei der vertrag­li­chen Dreita­ge­wo­che der Frau errech­nete sich zunächst ein Jahres­ur­laub von 14 Arbeits­ta­gen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werktage).

Durch die Einfüh­rung der Kurzar­beit ändert sich diese Formel nun. Die Tage mit Arbeits­pflicht sinken von 156 auf 117 Tage. Nach Auffas­sung des Gerichts sind aufgrund einzel­ver­trag­lich verein­bar­ter Kurzar­beit ausge­fal­lene Arbeits­tage nicht mit Zeiten mit Arbeits­pflicht gleich­zu­stel­len. Davon ging die Kläge­rin aller­dings aus.

Der Arbeit­ge­ber hat den Urlaubs­an­spruch der Kläge­rin also nicht zu knapp bemes­sen – im Gegen­teil. Wenn man allein die drei Monate betrach­tet, bei denen Kurzar­beit Null galt, hätte die Frau ledig­lich einen Urlaubs­an­spruch von 10,5 Arbeits­ta­gen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werktage).

Quelle: Bundes­ar­beits­ge­richt 30. Novem­ber 2021 – 9 AZR 225/21