Kündigung
Wenn der Drang zur Verän­de­rung zu groß wird Bild: Gerd Altmann/Pixabay.com

Möglich­kei­ten, um das Arbeits­ver­hält­nis zu beenden

Arbeits­ver­hält­nisse können nach gesetz­li­chen Vorga­ben auf verschie­dene Arten beendet werden. So wird zwischen ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Kündi­gun­gen unter­schie­den.

Die ordent­li­che Kündi­gung stellt hierbei den Regel­fall dar, durch den ein auf unbestimmte Zeit einge­gan­ge­nes Arbeits­ver­hält­nis beendet werden kann. Charak­te­ris­tisch für sie ist, dass sie in der Regel ohne Angaben eines beson­de­ren Grundes erklärt werden muss und dass sie das Arbeits­ver­hält­nis nicht sofort beendet, sondern erst nach Ablauf einer entspre­chen­den Frist.

Im Unter­schied zur ordent­li­chen wird bei der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung die verein­barte Frist nicht einge­hal­ten. Das Dienst­ver­hält­nis kann nach § 626 Absatz 1 BGB von jedem Vertrags­teil frist­los gekün­digt werden.

„(1) Das Dienst­ver­hält­nis kann von jedem Vertrags­teil aus wichti­gem Grund ohne Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist gekün­digt werden, wenn Tatsa­chen vorlie­gen, auf Grund derer dem Kündi­gen­den unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­fal­les und unter Abwägung der Inter­es­sen beider Vertrags­teile die Fortset­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist oder bis zu der verein­bar­ten Beendi­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses nicht zugemu­tet werden kann.“

Somit kann auch die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer frist­los kündi­gen. Entschei­dend ist hierbei, dass ein wichti­ger Grund dafür gegeben ist. Wichtige Gründe können sein:

  • unpünkt­li­che Zahlun­gen der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers
  • sexuelle Beläs­ti­gung
  • Arbeits­schutz­ver­let­zun­gen
  • Mobbing durch Kolle­gin­nen und Kolle­gen

In manchen Fällen sind jedoch kürzere Fristen als die gesetz­lich oder vertrag­lich geregel­ten Vertrags­aus­lauf­zei­ten vorse­hen. Nach § 626 Absatz 2 BGB muss die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer die Kündi­gung inner­halb von zwei Wochen einrei­chen nachdem sich der Grund dafür ereig­net hat.

„(2) Die Kündi­gung kann nur inner­halb von zwei Wochen erfol­gen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündi­gungs­be­rech­tigte von den für die Kündi­gung maßge­ben­den Tatsa­chen Kennt­nis erlangt. Der Kündi­gende muss dem anderen Teil auf Verlan­gen den Kündi­gungs­grund unver­züg­lich schrift­lich mittei­len.“

Eine weitere Möglich­keit das Arbeits­ver­hält­nis zu beenden, ist ein Auflö­sungs­ver­trag. Der stellt hierbei gewis­ser­ma­ßen das Gegen­stück zum Arbeits­ver­trag dar. Der Arbeits­ver­trag begrün­det hierbei das Arbeits­ver­hält­nis einver­nehm­lich und der Aufhe­bungs­ver­trag löst Selbi­ges einver­nehm­lich auf.

Der Aufhe­bungs­ver­trag basiert also auf einer freiwil­li­gen Verein­ba­rung und kann nach den Vorstel­lun­gen der Vertrags­par­teien ausge­ar­bei­tet werden. So kann zu jeder Zeit und zu jedem gewünsch­ten Zeitpunkt die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses herbei­ge­führt werden.

Mit dem Aufhe­bungs­ver­trag kann ebenso von tarif­ver­trag­li­chen, kollek­tiv- oder indivi­du­al­recht­li­chen Fristen abgewi­chen werden, sofern das im beider­sei­ti­gen Inter­esse ist.

Welche Fristen gelten?

Eine Kündi­gungs­frist ist deshalb sinnvoll, damit Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber genügend Zeit haben, um sich auf die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vorzu­be­rei­ten. Welche Fristen gelten, kann in den Pflege­be­ru­fen unter­schied­lich sein. Sofern hier, in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder Tarif­ver­trä­gen nichts anderes geregelt worden ist, gilt die gesetz­li­che Frist nach § 622 BGB.

Demnach kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehn­ten oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats gekün­digt werden. Während der anfäng­li­chen Probe­zeit haben Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3).

§ 187 BGB regelt die Berech­nung für den Frist­be­ginn. Demnach muss beispiels­weise bei einer Kündi­gung zum 15. August die Erklä­rung spätes­tens am 18. Juli zugehen. Sollte die Frist nicht einge­hal­ten werden, gilt der nächst­mög­li­che Termin.

Kürzere Fristen als die genann­ten können einzel­ver­trag­lich nur verein­bart werden, „wenn ein Arbeit­neh­mer zur vorüber­ge­hen­den Aushilfe einge­stellt ist“ und „wenn der Arbeit­ge­ber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit­neh­mer ausschließ­lich der zu ihrer Berufs­bil­dung Beschäf­tig­ten beschäf­tigt und die Kündi­gungs­frist vier Wochen nicht unter­schrei­tet“ (§ 622 Absatz 5 BGB).

Wann gilt das Arbeits­ver­hält­nis als beendet?

§ 623 BGB gibt vor, dass ein Arbeits­ver­hält­nis nur dann beendet werden kann, wenn die Kündi­gung oder der Auflö­sungs­ver­trag schrift­lich beim Arbeit­ge­ber vorge­legt wird. Die elektro­ni­sche Form ist demnach ausge­schlos­sen. Für die frist­lose Kündi­gung gilt, dass das Arbeits­ver­hält­nis mit dem Eingang des Schrei­bens beendet ist. Nach § 126 BGB gilt für die Schrift­form, dass sie von der Ausstel­le­rin oder dem Ausstel­ler eigen­hän­dig durch Namens­un­ter­schrift oder mit notari­ell beglau­big­ten Handzei­chen unter­schrie­ben wird.

Hierbei ist es egal, ob das Schrei­ben selbst in Handschrift verfasst wurde oder ob es sich um ein Formu­lar­blatt, einen Vordruck oder eine Fotoko­pie handelt. Entschei­dend ist die Zeich­nung am Ende. Wird dies nicht beach­tet, gilt die Kündi­gung als nichtig (§ 125 BGB).

Auch muss die Kündi­gung richtig zugestellt werden, damit sie wirksam ist. Am sichers­ten ist hierbei die persön­li­che Übergabe durch Boten. Der Zugang kann – sofern nichts anderes verein­bart wurde – an jedem Ort erfol­gen. Bei einem Schrei­ben, das per Einschrei­ben versen­det wird, besteht die Gefahr, dass die Empfän­ge­rin oder der Empfän­ger die Annahme verwei­gert. Dies ist dann möglich, wenn das Einschrei­ben nicht ausrei­chend frankiert oder die Anschrift falsch geschrie­ben ist.

Auch ist es möglich, dass das Anschrei­ben nicht inner­halb der Aufbe­wah­rungs­dauer bei der Post abgeholt wird. Sollte die Nicht­ab­ho­lung treuwid­rig erfol­gen, ist unver­züg­lich ein neuer Versuch zu unter­neh­men. Ist dieser schließ­lich erfolg­reich die Frist aller­dings schon verstri­chen, gilt die Kündi­gung trotz­dem als recht­zei­tig zugestellt.

Teilver­gü­tung und Schadens­er­satz

Wer frist­los kündigt, ist dem Risiko ausge­setzt, plötz­lich kein geregel­tes Einkom­men mehr zu haben. Wenn tatsäch­lich die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber durch ihr/sein vertrags­wid­ri­ges Verhal­ten eine solche Kündi­gung veran­lasst hat, kann die kündi­gende Person Schadens­er­satz fordern (§ 628 BGB).

Zudem ist es möglich einen den bishe­ri­gen Leistun­gen entspre­chen­den Teil der Vergü­tung zu verlan­gen. Auch hier ist vertrags­wid­ri­ges Verhal­ten der Arbeit­ge­be­rin oder des Arbeit­ge­bers voraus­ge­setzt.