Stellen Sie sich bitte folgende Situation vor: Eine Pflegekraft kommt völlig erschöpft nach einem langen Arbeitstag nach Hause. Wieder einmal hat sie unbezahlte Überstunden machen müssen. Ihr Chef behandelt sie zudem nicht gerecht. Zuhause angekommen hat sie nun genug. Sie greift nach ihrem Handy und tippt wütend ihre Kündigung in WhatsApp ein. Doch ist eine elektronische übermittelte Nachricht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt wirksam?
BGB legt Schriftform fest
Bereits seit dem 1. Mai 2000 gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Vorschrift, die die Schriftform der Kündigung festlegt. § 623 BGB besagt:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Die Kündigung muss nach dieser Grundlage also schriftlich eingereicht werden. Eine mündliche Aussprache der Kündigungsabsicht, sowie der telefonische Weg sind zum Beenden des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Damit wäre die obige Frage bereits beantwortet. Doch warum ist das so?
Bevor der § 623 ins BGB übernommen wurde, war es möglich, die Kündigung in mündlicher Form zu überbringen. Sie konnte sogar durch das gestikutive Räumen des Arbeitsplatzes vollzogen werden. Je nach Situation kam es des Öfteren zu Gerichtsprozessen, in denen stets nach Personen gesucht wurde, von denen die Übermittlung der Kündigung bezeugt werden konnte.
Die Regelung, die Kündigung könne ausschließlich schriftlich abgegeben werden, dient damit der Rechtsklarheit und ‑sicherheit. Aus Wut entstandene Kündigungsabsichten, wie in unserem obigen Beispielfall, können damit vermieden werden. Über eine Kündigung soll und wird der Kündigende beim Verfassen des Kündigungsschreibens womöglich noch einmal genauer nachdenken.
Unterschrift per Hand erforderlich
Nach § 126 Absatz 1 BGB muss das Dokument zur Kündigung vom Verfasser oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet werden. Dabei ist eine Namensunterschrift erforderlich, eine Unterzeichnung durch eine Funktionsbezeichnung (zum Beispiel Pflegedienstleitung) entspricht den Anforderungen nicht. Das unterschriebene Originaldokument kann per beliebiger Form vervielfältigt werden.
Dabei ist zu beachten: Die Übersendung einer von Hand unterschriebenen Kündigung per Fax oder Telegramm ist ebenso ungültig, wie eine Nachricht per Telefon, WhatsApp oder E‑Mail.
§ 623 schließt die Kündigung in elektronischer Form grundsätzlich aus. Auch deswegen, weil weder E‑Mail, noch WhatsApp eine eigenhändige Unterschrift enthalten. Auch die Vereinbarung eines Auflösungsvertrags ist nicht gültig, wenn dieser nicht in entsprechender Schriftform vorliegt.
Hier findet ihr zwei passende Urteile zum Thema:
Schon gewusst? Das Wort „Kündigung“ muss im Schreiben noch nicht einmal zwingend enthalten sein. Es reicht aus, wenn klar und unstrittig die Absicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erkennen ist