Stellen Sie sich bitte folgende Situa­tion vor: Eine Pflege­kraft kommt völlig erschöpft nach einem langen Arbeits­tag nach Hause. Wieder einmal hat sie unbezahlte Überstun­den machen müssen. Ihr Chef behan­delt sie zudem nicht gerecht. Zuhause angekom­men hat sie nun genug. Sie greift nach ihrem Handy und tippt wütend ihre Kündi­gung in Whats­App ein. Doch ist eine elektro­ni­sche übermit­telte Nachricht zur Auflö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses überhaupt wirksam?

BGB legt Schrift­form fest

Bereits seit dem 1. Mai 2000 gibt es im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) eine Vorschrift, die die Schrift­form der Kündi­gung festlegt. § 623 BGB besagt:

„Die Beendi­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen durch Kündi­gung und Auflö­sungs­ver­trag bedür­fen zu ihrer Wirksam­keit der Schrift­form; die elektro­ni­sche Form ist ausge­schlos­sen.“

Die Kündi­gung muss nach dieser Grund­lage also schrift­lich einge­reicht werden. Eine mündli­che Ausspra­che der Kündi­gungs­ab­sicht, sowie der telefo­ni­sche Weg sind zum Beenden des Arbeits­ver­hält­nis­ses unwirk­sam. Damit wäre die obige Frage bereits beant­wor­tet. Doch warum ist das so?

Bevor der § 623 ins BGB übernom­men wurde, war es möglich, die Kündi­gung in mündli­cher Form zu überbrin­gen. Sie konnte sogar durch das gesti­ku­tive Räumen des Arbeits­plat­zes vollzo­gen werden. Je nach Situa­tion kam es des Öfteren zu Gerichts­pro­zes­sen, in denen stets nach Perso­nen gesucht wurde, von denen die Übermitt­lung der Kündi­gung bezeugt werden konnte.

Die Regelung, die Kündi­gung könne ausschließ­lich schrift­lich abgege­ben werden, dient damit der Rechts­klar­heit und ‑sicher­heit. Aus Wut entstan­dene Kündi­gungs­ab­sich­ten, wie in unserem obigen Beispiel­fall, können damit vermie­den werden. Über eine Kündi­gung soll und wird der Kündi­gende beim Verfas­sen des Kündi­gungs­schrei­bens womög­lich noch einmal genauer nachden­ken.

Unter­schrift per Hand erfor­der­lich

Nach § 126 Absatz 1 BGB muss das Dokument zur Kündi­gung vom Verfas­ser oder seinem Bevoll­mäch­tig­ten eigen­hän­dig unter­zeich­net werden. Dabei ist eine Namens­un­ter­schrift erfor­der­lich, eine Unter­zeich­nung durch eine Funkti­ons­be­zeich­nung (zum Beispiel Pflege­dienst­lei­tung) entspricht den Anfor­de­run­gen nicht. Das unter­schrie­bene Origi­nal­do­ku­ment kann per belie­bi­ger Form verviel­fäl­tigt werden.

Dabei ist zu beach­ten: Die Übersen­dung einer von Hand unter­schrie­be­nen Kündi­gung per Fax oder Telegramm ist ebenso ungül­tig, wie eine Nachricht per Telefon, Whats­App oder E‑Mail.

§ 623 schließt die Kündi­gung in elektro­ni­scher Form grund­sätz­lich aus. Auch deswe­gen, weil weder E‑Mail, noch Whats­App eine eigen­hän­dige Unter­schrift enthal­ten. Auch die Verein­ba­rung eines Auflö­sungs­ver­trags ist nicht gültig, wenn dieser nicht in entspre­chen­der Schrift­form vorliegt.

Hier findet ihr zwei passende Urteile zum Thema:

Schon gewusst? Das Wort „Kündi­gung“ muss im Schrei­ben noch nicht einmal zwingend enthal­ten sein. Es reicht aus, wenn klar und unstrit­tig die Absicht zur Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu erken­nen ist