Party-Fotos auf WhatsApp geteilt
Ist das ein Kündigungsgrund? Eine Pflegeassistentin war für Samstag und Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Für das Wochenende hat sie sich allerdings krankschreiben lassen. Später sind Fotos von ihr aufgetaucht, die sie bei einer „White Night Ibiza Party“ an dem Samstag gezeigt haben. Das Skurrile: Die Frau hat die Fotos selbst in ihrem WhatsApp-Statuts geteilt. Aber auch auf der Homepage des Partyveranstalters konnte sie beim feiern gesehen werden.
Wie sich herausstellte wurde die Frau sogar von Arbeitskolleginnen auf die Party mitgenommen. Ihr Arbeitgeber lud die Frau zu einem Gespräch ein, um den Vorfall aufzuklären. Diesen Termin sagte die Frau jedoch ab, weil sie krank sei. Auch einen alternativen Termin könne sie aufgrund ihres bevorstehenden Urlaubs nicht wahrnehmen.
Als der Arbeitgeber ihr offenbarte, dass ein dringender Verdacht gegen sie wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bestehe, stimmte die Frau einem Termin für ein Gespräch zu. Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung sprach der Arbeitgeber schließlich eine außerordentliche, fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gegen die Frau aus. Vor Gericht klagt die Frau nun gegen ihren Arbeitgeber und begehrt Kündigungsschutz.
Fristlose Kündigung ist rechtens
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht sei zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat und nicht tatsächlich erkrankt war. Das ergibt sich vor allem auch aus den Party-Fotos, auf denen die Frau bei bester Laune und bester Gesundheit zu sehen ist.
Allein schon deshalb sei der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeit erschüttert. Erschwerend kommt hinzu, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend – also erst einen Tag nachdem sie nicht zur Arbeit erschienen ist – ausgestellt wurde. Die Frau konnte „in keiner Weise“ überzeugend darlegen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, urteilte die Kammer.
Das Gericht musste feststellen, dass die Klägerin eine Neigung dazu hat, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus der Einlassung in das Verfahren. So gab die Frau vor Gericht an, sich wegen psychischer Probleme und innerbetrieblichen Mobbingstrukturen krank gemeldet zu haben.
Angeblich psychische Probleme
Nur wenige Tage nach dem Vorfall hatte sie allerdings noch gegenüber einem Kollegen behauptet, sie sei wegen einer Grippe zu Hause geblieben. Und auch dass die Frau mit Kolleginnen gemeinsam zu der Party gegangen ist, passt nicht zu den Behauptungen der Frau. Sollte ein Facharzt tatsächlich eine psychische Erkrankung festgestellt haben, sei es ausgeschlossen, dass dieser die Frau rückwirkend krankschreibt, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Dem Arbeitgeber sei somit nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zu Kündigungsfrist weiterlaufen zu lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Duldung des Verhaltens eine verheerende Signalwirkung für weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesgericht Köln eingelegt werden.
Zweifel an Arbeitsunfähigkeit?
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, weil der Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist, kann eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eingeholt werden (vgl. § 275 Absatz 1a SGB V).
Quelle: ArbG Siegburg vom 01.12.2022 – 5 Ca 1200/22