Kündigung
Aus den Party-Fotos lässt sich schlie­ßen, dass die Frau bei bester Laune und bester Gesund­heit war (Bild nachge­stellt) Bild: © Ammen­torp | Dreamstime.com

Party-Fotos auf Whats­App geteilt

Ist das ein Kündi­gungs­grund? Eine Pflege­as­sis­ten­tin war für Samstag und Sonntag zum Spätdienst einge­teilt. Für das Wochen­ende hat sie sich aller­dings krank­schrei­ben lassen. Später sind Fotos von ihr aufge­taucht, die sie bei einer „White Night Ibiza Party“ an dem Samstag gezeigt haben. Das Skurrile: Die Frau hat die Fotos selbst in ihrem Whats­App-Statuts geteilt. Aber auch auf der Homepage des Party­ver­an­stal­ters konnte sie beim feiern gesehen werden.

Wie sich heraus­stellte wurde die Frau sogar von Arbeits­kol­le­gin­nen auf die Party mitge­nom­men. Ihr Arbeit­ge­ber lud die Frau zu einem Gespräch ein, um den Vorfall aufzu­klä­ren. Diesen Termin sagte die Frau jedoch ab, weil sie krank sei. Auch einen alter­na­ti­ven Termin könne sie aufgrund ihres bevor­ste­hen­den Urlaubs nicht wahrneh­men.

Als der Arbeit­ge­ber ihr offen­barte, dass ein dringen­der Verdacht gegen sie wegen vorge­täusch­ter Arbeits­un­fä­hig­keit bestehe, stimmte die Frau einem Termin für ein Gespräch zu. Nach Anhörung der Mitar­bei­ter­ver­tre­tung sprach der Arbeit­ge­ber schließ­lich eine außer­or­dent­li­che, frist­lose, hilfs­weise ordent­li­che Kündi­gung gegen die Frau aus. Vor Gericht klagt die Frau nun gegen ihren Arbeit­ge­ber und begehrt Kündi­gungs­schutz.

Frist­lose Kündi­gung ist rechtens

Das Arbeits­ge­richt Siegburg hat die Klage abgewie­sen. Das Gericht sei zu der Überzeu­gung gekom­men, dass die Kläge­rin ihre Arbeits­un­fä­hig­keit vorge­täuscht hat und nicht tatsäch­lich erkrankt war. Das ergibt sich vor allem auch aus den Party-Fotos, auf denen die Frau bei bester Laune und bester Gesund­heit zu sehen ist.

Allein schon deshalb sei der Beweis­wert der vorge­leg­ten Arbeits­un­fä­hig­keit erschüt­tert. Erschwe­rend kommt hinzu, dass die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung rückwir­kend – also erst einen Tag nachdem sie nicht zur Arbeit erschie­nen ist – ausge­stellt wurde. Die Frau konnte „in keiner Weise“ überzeu­gend darle­gen, dass sie tatsäch­lich arbeits­un­fä­hig war, urteilte die Kammer.

Das Gericht musste feststel­len, dass die Kläge­rin eine Neigung dazu hat, die Unwahr­heit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus der Einlas­sung in das Verfah­ren. So gab die Frau vor Gericht an, sich wegen psychi­scher Probleme und inner­be­trieb­li­chen Mobbing­struk­tu­ren krank gemel­det zu haben.

Angeb­lich psychi­sche Probleme

Nur wenige Tage nach dem Vorfall hatte sie aller­dings noch gegen­über einem Kolle­gen behaup­tet, sie sei wegen einer Grippe zu Hause geblie­ben. Und auch dass die Frau mit Kolle­gin­nen gemein­sam zu der Party gegan­gen ist, passt nicht zu den Behaup­tun­gen der Frau. Sollte ein Facharzt tatsäch­lich eine psychi­sche Erkran­kung festge­stellt haben, sei es ausge­schlos­sen, dass dieser die Frau rückwir­kend krank­schreibt, ohne weitere Maßnah­men zu ergrei­fen.

Dem Arbeit­ge­ber sei somit nicht zumut­bar, das Arbeits­ver­hält­nis bis zu Kündi­gungs­frist weiter­lau­fen zu lassen. Zudem ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Duldung des Verhal­tens eine verhee­rende Signal­wir­kung für weitere Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer hätte. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Es kann Berufung beim Landes­ge­richt Köln einge­legt werden.

Zweifel an Arbeits­un­fä­hig­keit?

Bestehen Zweifel an der Arbeits­un­fä­hig­keit, weil der Arbeit­neh­mer auffäl­lig häufig oder auffäl­lig häufig nur für kurze Dauer arbeits­un­fä­hig ist oder der Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit häufig auf einen Arbeits­tag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeits­un­fä­hig­keit von einem Arzt festge­stellt worden ist, der durch die Häufig­keit der von ihm ausge­stell­ten Beschei­ni­gun­gen über Arbeits­un­fä­hig­keit auffäl­lig gewor­den ist, kann eine gutacht­li­che Stellung­nahme des Medizi­ni­schen Diens­tes zur Überprü­fung der Arbeits­un­fä­hig­keit einge­holt werden (vgl. § 275 Absatz 1a SGB V).

Quelle: ArbG Siegburg vom 01.12.2022 – 5 Ca 1200/22