Wiederheirat eines Arztes als Kündigungsgrund
Stellt die Wieder­hei­rat eines katho­li­schen Chefarz­tes ein Kündi­gungs­grund dar? Bild: George Hodan

„Die Kündi­gung eines katho­li­schen Chefarz­tes durch ein katho­li­sches Kranken­haus wegen erneu­ter Eheschlie­ßung nach Schei­dung kann eine verbo­tene Diskri­mi­nie­rung wegen der Religion darstel­len“ – so die Kernaus­sage der Entschei­dung des Europäi­schen Gerichts­ho­fes (EuGH) im Fall des katho­li­schen Chefarz­tes, dem wegen der Heirat mit seiner zweiten Frau gekün­digt werden sollte (Az.: C‑68/17).

Zweite Heirat als Loyali­täts­ver­stoß

Das Düssel­dor­fer Kranken­haus, eine katho­li­sche Einrich­tung, sah in der Wieder­hei­rat einen „schwer­wie­gen­den Verstoß gegen seine Loyali­täts­ob­lie­gen­hei­ten“ als katho­li­scher Chefarzt. Nach katho­li­schem Verständ­nis sei die Ehe schließ­lich ein heili­ger und unauf­lös­li­cher Bund. (Für weitere Hinter­gründe der jewei­li­gen Positio­nen lesen Sie hier).

Gegen die Kündi­gung hat sich der Chefarzt gewehrt und zog vor Gericht. Seit fast zehn Jahren beschäf­tigt dieser Fall die Gerichte Deutsch­lands und nun zuletzt auch den Europäi­schen Gerichts­hof. Eigent­lich hatte zuletzt das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) zuguns­ten des Arztes geurteilt und die Kündi­gung aufge­ho­ben. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erklärte dieses Urteil jedoch für unwirk­sam, weshalb sich das BAG an den Europäi­schen Gerichts­hof wendete, zwecks Ausle­gung der Gleich­be­hand­lungs­richt­li­nie.

Kranken­haus beschäf­tigt auch wieder­ver­hei­ra­tete, nicht katho­li­sche Ärzte

Nach Ansicht des Europäi­schen Gerichts­ho­fes scheint die Befol­gung des katho­li­schen Ehever­ständ­nis­ses keine notwen­dige und wesent­li­che Anfor­de­rung an den Chefarzt für seine Tätig­keit auf der Abtei­lung der „Inneren Medizin“ sowie für die Beratung und medizi­ni­sche Pflege zu sein. Unter anderem sei hier von Relevanz, dass in dem Kranken­haus auch andere, nicht katho­li­sche Beschäf­tigte mit ähnli­cher Stellen­po­si­tion tätig sind. Diese befin­den sich zudem teilweise ebenfalls in zweiter Ehe. Daher könnte die Kündi­gung eine verbo­tene Diskri­mi­nie­rung wegen der Religion darstel­len, so die Entschei­dung der Luxem­bur­ger Richter.

Bei dieser Entschei­dung handelt es sich um eine Unions­richt­li­nie, die nun in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Damit wird der Ball zurück an das Bundes­ar­beits­ge­richt gespielt. Das entspre­chende Urteil könnte nicht ohne weitrei­chende Folgen für das kirch­li­che Arbeits­recht sein. Man darf also gespannt bleiben – schließ­lich ist die Kirche einer der größten Arbeit­ge­ber Deutsch­lands.

Quelle: EuGH