„Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen“ – so die Kernaussage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall des katholischen Chefarztes, dem wegen der Heirat mit seiner zweiten Frau gekündigt werden sollte (Az.: C‑68/17).
Zweite Heirat als Loyalitätsverstoß
Das Düsseldorfer Krankenhaus, eine katholische Einrichtung, sah in der Wiederheirat einen „schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten“ als katholischer Chefarzt. Nach katholischem Verständnis sei die Ehe schließlich ein heiliger und unauflöslicher Bund. (Für weitere Hintergründe der jeweiligen Positionen lesen Sie hier).
Gegen die Kündigung hat sich der Chefarzt gewehrt und zog vor Gericht. Seit fast zehn Jahren beschäftigt dieser Fall die Gerichte Deutschlands und nun zuletzt auch den Europäischen Gerichtshof. Eigentlich hatte zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Arztes geurteilt und die Kündigung aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses Urteil jedoch für unwirksam, weshalb sich das BAG an den Europäischen Gerichtshof wendete, zwecks Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie.
Krankenhaus beschäftigt auch wiederverheiratete, nicht katholische Ärzte
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes scheint die Befolgung des katholischen Eheverständnisses keine notwendige und wesentliche Anforderung an den Chefarzt für seine Tätigkeit auf der Abteilung der „Inneren Medizin“ sowie für die Beratung und medizinische Pflege zu sein. Unter anderem sei hier von Relevanz, dass in dem Krankenhaus auch andere, nicht katholische Beschäftigte mit ähnlicher Stellenposition tätig sind. Diese befinden sich zudem teilweise ebenfalls in zweiter Ehe. Daher könnte die Kündigung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen, so die Entscheidung der Luxemburger Richter.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Unionsrichtlinie, die nun in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Damit wird der Ball zurück an das Bundesarbeitsgericht gespielt. Das entsprechende Urteil könnte nicht ohne weitreichende Folgen für das kirchliche Arbeitsrecht sein. Man darf also gespannt bleiben – schließlich ist die Kirche einer der größten Arbeitgeber Deutschlands.
Quelle: EuGH